2006/570/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Dezember 2004 über eine staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der bayerischen Maschinenringe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 4771)
Text
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Article 1
Die Finanzbeiträge, die Deutschland bayerischen Landwirten über die bayerischen Maschinenringe in Form subventionierter Dienstleistungen zur Vermittlung von Maschinen und Arbeitskräften gewährt hat, sind keine Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag.
Article 2
Die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten des Kuratoriums bayerischer Maschinen- und Betriebshilferinge e.V. gewährt hat, ist, sofern die Finanzmittel nicht an die Maschinenringe weitergeleitet wurden und die mit der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 festgelegte Obergrenze von 100000 EUR pro Begünstigten über einen Zeitraum von drei Jahren überschreiten, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
Article 3
Die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten der Maschinenringe und ihrer Tochtergesellschaften gewährt hat, ist, sofern die Finanzmittel nicht dem von Deutschland gemäß Artikel 4 zu erbringenden Nachweis entsprechend an Landwirte weitergegeben wurden und sofern die Beihilfe die mit der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 festgelegte Obergrenze von 100000 EUR pro Begünstigten über einen Zeitraum von drei Jahren überschreitet, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.
Article 4
Zur Bestimmung der in den Artikeln 2 und 3 genannten mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe legt Deutschland eine Berechnung der Durchschnittskosten der von Maschinenringen, die keine gewerblichen Tochtergesellschaften haben, zugunsten von Landwirten erbrachten Leistungen vor.
Article 5
Deutschland ergreift die notwendigen Maßnahmen, um die in den Artikeln 2 und 3 genannten unrechtmäßig gezahlten Beihilfen von den Begünstigten zurückzufordern. Die Rückforderung hat unverzüglich und nach den Verfahren des nationalen Rechts zu erfolgen, soweit diese die unverzügliche und wirksame Ausführung der vorliegenden Entscheidung gestatten. Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen Zinsen ab dem Datum ihrer Bereitstellung für die Begünstigten bis zum Zeitpunkt ihrer Rückzahlung. Die Berechnung der Zinsen erfolgt gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission .
Article 6
Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
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