2006/599/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. April 2005 über die Beihilferegelung, die Italien zugunsten der Schiffsfinanzierung durchführen will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 844) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Die Beihilferegelung, die Italien gemäß Artikel 5 des italienischen Gesetzes Nr. 261 vom 31. Juli 1997 wie geändert durch Artikel 1 des Gesetzes Nr. 413 vom 30. November 1998 zugunsten der Schiffsfinanzierung durchführen will, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Aus diesem Grunde darf diese Beihilfe nicht gewährt werden.
Article 2
Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.
Article 3
Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.
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