2006/657/EG: Beschluss der Kommission vom 29. September 2006 zur Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums im Hinblick auf die Vorbereitung des Beitritts Bulgariens an Durchführungsstellen während des Heranführungszeitraums
Text
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Article 1
Auf die gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 vorgeschriebene vorherige Genehmigung der Kommission zur Projektauswahl und Auftragsvergabe durch die Republik Bulgarien wird bei der Maßnahme 1.3 „Entwicklung von umweltfreundlichen landwirtschaftlichen Praktiken und Tätigkeiten“ verzichtet.
Article 2
Die Verwaltung des Sapard-Programms wird vorläufig den folgenden Stellen übertragen: 1. dem Staatlichen Agrarfonds (Sapard-Stelle), 136 Tzar Boris III Boulevard, 1618 Sofia, Bulgarien, für die Durchführung der Maßnahme 1.3 des Sapard-Programms, die in dem mit der Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2000 genehmigten Programm zur Förderung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums festgelegt ist; 2. dem Finanzministerium, Direktion Nationaler Fonds, 102 Rakovski Str., 1040 Sofia, Bulgarien, für die finanziellen Aufgaben, die im Rahmen der Durchführung des Sapard-Programms für die Republik Bulgarien in Bezug auf die Maßnahme 1.3 zu erfüllen sind.
Article 3
Unbeschadet jeglicher Beschlüsse zur Gewährung von Sapard-Fördermitteln an einzelne Begünstigte gelten die im Sapard-Programm festgelegten Bestimmungen über die Förderfähigkeit von Ausgaben.
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