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Seqlense EUR-Lex

2006/658/EG: Beschluss der Kommission vom 29. September 2006 zur Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums im Hinblick auf die Vorbereitung des Beitritts Kroatiens an Durchführungsstellen während des Heranführungszeitraums

CELEX
32006D0658
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2006-09-29
In force since
2006-09-29
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Auf die gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 vorgeschriebene vorherige Genehmigung der Kommission zur Projektauswahl und Auftragsvergabe durch Kroatien wird bei den Maßnahmen Nr. 1 „Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben“ und Nr. 2 „Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung von Agrar- und Fischereierzeugnissen“ verzichtet.

Article 2

Die Verwaltung des Sapard-Programms wird vorläufig folgenden Stellen übertragen: 1. der als Sapard-Stelle für Kroatien fungierenden Direktion Markt- und Strukturförderung in der Landwirtschaft, einer Abteilung des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten und Wasserwirtschaft, Avenija grada Vukovara 269D, 10000 Zagreb, für die Durchführung der Maßnahmen Nr. 1 „Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben“ und Nr. 2 „Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung von Agrar- und Fischereierzeugnissen“, die in dem mit der Entscheidung K(2006) 301 genehmigten Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum festgelegt sind; 2. dem beim Finanzministerium, Katančičeva 5, 10000 Zagreb, eingerichteten Nationalen Fonds für die finanziellen Aufgaben, die im Rahmen der Durchführung des Sapard-Programms für Kroatien zu erfüllen sind.

Article 3

Die infolge dieses Beschlusses getätigten Ausgaben kommen nur dann für eine Kofinanzierung der Gemeinschaft in Frage, wenn sie ab dem Datum dieses Beschlusses getätigt wurden. Bei späteren Ausgaben ist das für die Förderfähigkeit ausschlaggebende Datum das Datum des Instruments, durch das die Begünstigten zu Begünstigten für das jeweilige Projekt erklärt wurden; ausgenommen sind Durchführbarkeits- und ähnliche Studien. In allen Fällen wird vorausgesetzt, dass eine Zahlung durch die Sapard-Stelle vor dem Datum dieses Beschlusses nicht stattgefunden hat.

Article 4

Unbeschadet von Entscheidungen zur Gewährung einer Beihilfe an einzelne Begünstigte im Rahmen des Sapard-Programms gelten für die Förderfähigkeit der Ausgaben die Regeln, die von Kroatien mit Schreiben Nr. „Klasa: 910-01/05—01/8, Urbroj: 513-05-06/06-28“ vom 14. März 2006, bei der Kommission am 21. März 2006 registriert unter Nr. 08347, vorgeschlagen und mit Schreiben Nr. „Klasa: 910-01/06—01/221, Urbroj: 513-05-06/06-9“ vom 23. Juni 2006, bei der Kommission am 11. Juli 2006 registriert unter Nr. 20627, geändert wurden.

Relations

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