2006/661/EG: Beschluss der Kommission vom 29. September 2006 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für neue Gemeinschaftsreferenzlaboratorien im Bereich der Lebensmittel- und Futtermittelkontrolle (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4277)
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Article 1
1 Die Gemeinschaft gewährt Frankreich eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Laboratoire d'études et de recherches sur la qualité des aliments et sur les procédés agroalimentaires (LERQAP), Maisons-Alfort, Frankreich, zur Analyse und Prüfung von Listeria monocytogenes durchzuführen bzw. wahrzunehmen sind. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 höchstens 98000 EUR.
2 Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft Frankreich eine Finanzhilfe für die Organisation eines Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30000 EUR.
Article 2
1 Die Gemeinschaft gewährt Frankreich eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Laboratoire d'études et de recherches sur la qualité des aliments et sur les procédés agroalimentaires (LERQAP), Maisons-Alfort, Frankreich, zur Analyse und Prüfung von coagulasepositiven Staphylococci, einschließlich Staphylococcus aureus, durchzuführen bzw. wahrzunehmen sind. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 höchstens 66000 EUR.
2 Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft Frankreich eine Finanzhilfe für die Organisation eines Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30000 EUR.
Article 3
1 Die Gemeinschaft gewährt Italien eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Istituto Superiore di Sanità (ISS), Rom, Italien, zur Analyse und Prüfung von Escherichia coli, einschließlich Verotoxin bildende E. Coli (VTEC) durchzuführen bzw. wahrzunehmen sind. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 höchstens 68000 EUR.
2 Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft Italien eine Finanzhilfe für die Organisation eines Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30000 EUR.
Article 4
1 Die Gemeinschaft gewährt Schweden eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Statens Veterinärmedicinska Anstalt (SVA), Uppsala, Schweden, zur Analyse und Prüfung von Campylobacter durchzuführen bzw. wahrzunehmen sind. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 höchstens 118000 EUR.
2 Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft Schweden eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30000 EUR.
Article 5
1 Die Gemeinschaft gewährt Italien eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Istituto Superiore di Sanità (ISS), Rom, Italien, zur Analyse und Prüfung auf Parasiten (vor allem Trichinella, Echinococcus und Anisakis) durchzuführen bzw. wahrzunehmen sind. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 höchstens 117000 EUR.
2 Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft Italien eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30000 EUR.
Article 6
Die Gemeinschaft gewährt Dänemark eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Danmarks Fødevareforskning (DFVF), Kopenhagen, Dänemark, zur Analyse und Prüfung auf Resistenz gegen antimikrobielle Mittel durchzuführen bzw. wahrzunehmen sind. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 höchstens 128000 EUR.
Article 7
Die Gemeinschaft gewährt Belgien eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Centre Wallon de Recherches agronomiques (CRA-W), Gembloux, Belgien, zur Analyse und Prüfung auf tierische Proteine in Futtermitteln durchzuführen bzw. wahrzunehmen sind. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 höchstens 263000 EUR.
Article 8
1 Die Gemeinschaft gewährt Deutschland eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA), Freiburg, Deutschland, zur Analyse und Prüfung auf Pestizidrückstände in Lebensmitteln tierischen Ursprungs und Waren mit hohem Fettgehalt durchzuführen bzw. wahrzunehmen sind. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 höchstens 150000 EUR.
2 Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft Deutschland eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30000 EUR.
Article 9
1 Die Gemeinschaft gewährt Dänemark eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Danmarks Fødevareforskning (DFVF), Kopenhagen, Dänemark, zur Analyse und Prüfung auf Pestizidrückstände in Getreide und Futtermitteln durchzuführen bzw. wahrzunehmen sind. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 höchstens 150000 EUR.
2 Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft Dänemark eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30000 EUR.
Article 10
1 Die Gemeinschaft gewährt Spanien eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Laboratorio Agrario de la Generalitat Valenciana (LAGV)/Grupo de Residuos de Plaguicidas de la Universidad de Almería (PRRG), Spanien, zur Analyse und Prüfung auf Pestizidrückstände in Obst und Gemüse, einschließlich Waren mit hohem Wasser- und Säuregehalt, durchzuführen bzw. wahrzunehmen sind. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 höchstens 400000 EUR.
2 Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft Spanien eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30000 EUR.
Article 11
1 Die Gemeinschaft gewährt Deutschland eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA), Stuttgart, Deutschland, zur Analyse und Prüfung auf Pestizidrückstände durch Methoden zum Nachweis eines einzigen Rückstands durchzuführen bzw. wahrzunehmen sind. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 höchstens 300000 EUR.
2 Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft Deutschland eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30000 EUR.
Article 12
1 Die Gemeinschaft gewährt Deutschland eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA), Freiburg, Deutschland, zur Analyse und Prüfung auf Dioxine und PCB in Lebens- und Futtermitteln durchzuführen bzw. wahrzunehmen sind. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 höchstens 400000 EUR.
2 Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft Deutschland eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30000 EUR.
Article 13
Die in den Artikeln 1 bis 12 genannte Finanzhilfe der Gemeinschaft beläuft sich auf 100 % der beihilfefähigen Kosten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 156/2004.
Article 14
Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, the Italienische Republik und das Königreich Schweden gerichtet.
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