2006/668/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. September 2006 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für eine Grundlagenerhebung in den Mitgliedstaaten über die Prävalenz von Salmonellen bei Schlachtschweinen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4306)
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Article 1 Ziel der Erhebung und allgemeine Bestimmungen
1 Zur Bewertung der Prävalenz in der Gemeinschaft von Salmonella spp. bei Schlachtschweinen ist eine Erhebung durchzuführen, bei der die Tiere in den Schlachthöfen beprobt werden. Die Erhebung dient gleichzeitig der Sammlung von Informationen über die Kontaminierung von Schlachtkörpern in Schlachthöfen und über den Zusammenhang zwischen bakteriologischen und serologischen Tests.
2 Die Ergebnisse der Erhebung werden dazu dienen, Gemeinschaftsziele gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 festzulegen und die beste Vorgehensweise für die künftige Überwachung der Verwirklichung dieser Ziele zu ermitteln.
3 Die Erhebung erstreckt sich über einen Zeitraum von einem Jahr ab dem 1. Oktober 2006.
4 Im Sinne dieser Entscheidung bedeutet „zuständige Behörde“ die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 benannte(n) Behörde(n) eines Mitgliedstaats.
Article 2 Technische Spezifikationen
Die Erhebung über Schlachtschweine wird von den Mitgliedstaaten organisiert und ab dem 1. Oktober 2006 in Schlachthöfen durchgeführt. Probenahme und Analyse werden von der zuständigen Behörde oder unter ihrer Aufsicht vorgenommen. Probenahme und Analyse erfolgen nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs I.
Article 3 Datenerhebung, Bewertung und Berichterstattung
1 Die für die Ausarbeitung des jährlichen nationalen Berichts gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zuständige Behörde sammelt und bewertet die Ergebnisse, die gemäß Artikel 2 dieser Entscheidung ermittelt worden sind, und übermittelt alle erforderlichen Daten und ihre Bewertung an die Kommission.
2 Die Kommission leitet die Ergebnisse zwecks Überprüfung an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit weiter.
3 Nationale aggregierte Daten und Ergebnisse werden der Öffentlichkeit in einer Form zugänglich gemacht, die die Vertraulichkeit wahrt.
Article 4 Umfang der Finanzhilfe der Gemeinschaft
1 Die Gemeinschaft stellt eine Finanzhilfe zur Begleichung der Kosten bereit, die den Mitgliedstaaten für Labortests entstehen, d. h. für den bakteriologischen Nachweis von Salmonella spp., die Serotypisierung der entsprechenden Isolate und die Serologie.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf maximal 20 EUR je Test für den bakteriologischen Nachweis von Salmonella spp., 30 EUR für die Serotypisierung der entsprechenden Isolate und 10 EUR für die Fleischsaftserologie festgesetzt.
3 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft darf die in Anhang II für die Dauer der Erhebung festgelegten Beträge nicht übersteigen.
Article 5 Bedingungen für die Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft
1 Die in Artikel 4 vorgesehene Finanzhilfe wird den Mitgliedstaaten gewährt, sofern die Erhebung gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, einschließlich der Vorschriften über den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge sowie unter den folgenden Bedingungen durchgeführt wird: a) Bis zum 1. Oktober 2006 sind die zur Durchführung der Erhebung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft getreten; b) bis zum 28. Februar 2007 wird ein Zwischenbericht über die ersten drei Monate der Erhebung vorgelegt; der Zwischenbericht sollte alle Informationen gemäß Anhang III des auf Ersuchen der Kommission erstellten Gutachtens des Wissenschaftlichen Gremiums für Biologische Gefahren über „Risikobewertung und Möglichkeiten zur Verringerung der Salmonellengefahr in der Schweineproduktion“ enthalten; c) bis spätestens 31. Oktober 2007 wird ein Schlussbericht über die technische Durchführung der Erhebung mit Belegen über die angefallenen Kosten und die im Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 30. September 2007 erzielten Ergebnisse übermittelt; die Belege über die angefallenen Kosten müssen mindestens die in Anhang III aufgeführten Angaben enthalten; d) die Erhebung wird effizient durchgeführt.
2 Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats kann ein Vorschuss in Höhe von 50 % der in Anhang II genannten Gesamtsumme geleistet werden.
3 Wird die in Absatz 1 Buchstabe c angegebene Frist nicht eingehalten, so hat dies eine progressive Verringerung der Finanzhilfe zur Folge, und zwar um 25 % der Gesamtsumme bis zum 15. November 2007, 50 % bis zum 1. Dezember 2007 und 100 % bis zum 15. Dezember 2007.
Article 6 Wechselkurse für in nationaler Währung eingereichte Anträge
Als Wechselkurs für die im Monat „n“ in nationaler Währung eingereichten Anträge wird der Kurs vom zehnten Tag des Monats „n+1“ oder vom ersten Tag vor diesem Tag, für den ein Wechselkurs vorliegt, zugrunde gelegt.
Article 7 Geltungsbeginn
Diese Entscheidung gilt ab 1. Oktober 2006.
Article 8 Adressaten
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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