2006/687/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Oktober 2006 über Programme, die im Jahr 2007 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht kommen und die Tilgung und Überwachung von Tierseuchen, die Verhütung von Zoonosen und die Überwachung von TSE betreffen, sowie Programme zur Tilgung der BSE und der Traberkrankheit (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4784)
Text
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Article 1
1 Die Programme zur Tilgung und Überwachung der in Anhang I aufgelisteten Tierseuchen kommen im Jahr 2007 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht.
2 Prozentsatz und Höchstbetrag der Gemeinschaftshilfe für die Programme gemäß Absatz 1 sind in Anhang I festgesetzt.
Article 2
1 Die in Anhang II aufgelisteten Programme zur Verhütung von Zoonosen kommen 2007 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht.
2 Prozentsatz und Höchstbetrag der Gemeinschaftshilfe für die Programme gemäß Absatz 1 sind in Anhang II festgesetzt.
Article 3
1 Die in Anhang III aufgelisteten Programme zur Überwachung von TSE (BSE und Scrapie) kommen 2007 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht.
2 Prozentsatz und Höchstbetrag der Gemeinschaftshilfe für die Programme gemäß Absatz 1 sind in Anhang III festgesetzt.
Article 4
1 Die in Anhang IV aufgelisteten Programme zur Tilgung von BSE kommen 2007 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht.
2 Prozentsatz und Höchstbetrag der Gemeinschaftshilfe für die Programme gemäß Absatz 1 sind in Anhang IV festgesetzt.
Article 5
1 Die in Anhang V aufgelisteten Programme zur Tilgung von Scrapie kommen 2007 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht.
2 Prozentsatz und Höchstbetrag der Gemeinschaftshilfe für die Programme gemäß Absatz 1 sind in Anhang V festgesetzt.
Article 6
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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