2006/688/EG: Entscheidung des Rates vom 5. Oktober 2006 über die Einrichtung eines Mechanismus zur gegenseitigen Information über asyl- und einwanderungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten
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Article 1 Gegenstand und Reichweite
1 Durch diese Entscheidung wird ein Mechanismus zum gegenseitigen Informationsaustausch über nationale Maßnahmen im Bereich Asyl und Einwanderung eingeführt, die aller Voraussicht nach beträchtliche Auswirkungen auf mehrere Mitgliedstaaten oder die gesamte Europäische Union haben werden.
2 Der Mechanismus nach Absatz 1 ermöglicht die Vorbereitung eines Meinungsaustausches und einer Diskussion über solche Maßnahmen.
Article 2 Zu übermittelnde Informationen
1 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten Informationen über geplante oder vor kurzem ergriffene Maßnahmen im Bereich Asyl und Einwanderung mit, wenn diese Maßnahmen öffentlich zugänglich sind und aller Voraussicht nach beträchtliche Auswirkungen auf mehrere Mitgliedstaaten oder die gesamte Europäische Union haben werden. Informationen dieser Art werden so bald wie möglich übermittelt, spätestens jedoch, wenn die Maßnahme öffentlich zugänglich wird. Dieser Absatz unterliegt allen Vertraulichkeits- und Datenschutzanforderungen, die für eine bestimmte Maßnahme gelten können. Für die Bewertung, ob seine eigenen nationalen Maßnahmen aller Voraussicht nach beträchtliche Auswirkungen auf mehrere Mitgliedstaaten oder die gesamte Europäische Union haben werden, ist der jeweilige Mitgliedstaat verantwortlich.
2 Die Informationen gemäß Absatz 1 werden über das in Artikel 3 genannte Netz anhand des Mitteilungsformulars im Anhang zu dieser Entscheidung übermittelt.
3 Die Kommission oder ein Mitgliedstaat können um zusätzliche Informationen zu der von einem anderen Mitgliedstaat über das Netz mitgeteilten Information ersuchen. In diesem Fall stellt der betreffende Mitgliedstaat die Zusatzinformationen innerhalb eines Monats bereit. Informationen über endgültige Entscheidungen der höchsten Gerichte über die Anwendung oder Auslegung nationaler Gesetze sind nicht Gegenstand eines Ersuchens um die Bereitstellung von Zusatzinformationen nach diesem Absatz.
4 Die Möglichkeit der Bereitstellung von Zusatzinformationen nach Absatz 3 kann von den Mitgliedstaaten auch dazu genutzt werden, aus eigener Initiative oder auf Ersuchen der Kommission oder eines anderen Mitgliedstaats Informationen über Maßnahmen auch dann bereitzustellen, wenn sie nicht von der Verpflichtung gemäß Absatz 1 erfasst sind.
Article 3 Netz
1 Das Netz für den Informationsaustausch gemäß dieser Entscheidung ist internetgestützt.
2 Die Kommission ist für die Entwicklung und den Betrieb des Netzes, einschließlich dessen Struktur und Inhalt sowie des Zugangs dazu, verantwortlich. Die Vertraulichkeit der Informationen im Netz in ihrer Gesamtheit oder eines Teils davon wird durch angemessene Maßnahmen gewährleistet.
3 Zur praktischen Einrichtung des Netzes nutzt die Kommission die bestehende technische Plattform, die auf Gemeinschaftsebene im Rahmen des transeuropäischen Telematiknetzes für den Austausch von Informationen zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten geschaffen worden ist.
4 Das Netz erhält eine spezifische Funktion, die es der Kommission und den Mitgliedstaaten ermöglicht, einen oder mehrere Mitgliedstaaten um Zusatzinformationen zu den mitgeteilten Maßnahmen nach Artikel 2 Absatz 3 oder um andere Informationen nach Artikel 2 Absatz 4 zu ersuchen.
5 Die Mitgliedstaaten bestimmen nationale Kontaktstellen, die einen Netzzugang haben, und teilen diese der Kommission mit.
6 Soweit es für die Entwicklung des Netzes erforderlich ist, kann die Kommission Vereinbarungen mit den Organen der Europäischen Gemeinschaft sowie mit den öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, die aufgrund der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder im Rahmen der Europäischen Union geschaffen worden sind, schließen. Die Kommission unterrichtet den Rat über jeden Eingang eines solchen Zugangsantrags und über jede einem Organ und/oder einer Einrichtung erteilte Zugangsgenehmigung.
Article 4 Meinungsaustausch, allgemeiner Bericht und Erörterungen auf Ministerebene
1 Die Kommission erstellt jedes Jahr einen allgemeinen Bericht mit einer Zusammenfassung der wichtigsten von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen. Für die Erstellung dieses Berichts und die Ermittlung der Fragen von gemeinsamem Interesse werden die Mitgliedstaaten an den vorbereitenden Arbeiten der Kommission beteiligt, wozu während des gesamten Berichtszeitraums technische Sitzungen mit den Sachverständigen der Mitgliedstaaten gehören können, in denen ein Gedankenaustausch über die gemäß Artikel 2 übermittelten Informationen geführt wird. Der allgemeine Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.
2 Unbeschadet der Möglichkeit, Ad-hoc-Konsultationen im Rat abzuhalten, dient der von der Kommission erstellte allgemeine Bericht als Grundlage für eine auf Ministerebene geführte Erörterung der nationalen Asyl- und Einwanderungspolitik.
Article 5 Evaluierung und Überprüfung
Die Kommission evaluiert das Funktionieren des Mechanismus zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Entscheidung und in der Folge in regelmäßigen Abständen. Die Kommission schlägt gegebenenfalls Änderungen vor.
Article 6 Inkrafttreten
Diese Entscheidung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 7 Adressaten
Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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