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Seqlense EUR-Lex

2006/771/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. November 2006 zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5304) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32006D0771(01)
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2006-11-09
In force since
2006-11-09
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Zweck dieser Entscheidung ist die Vereinheitlichung der Frequenzbänder und der zugehörigen technischen Parameter im Hinblick auf die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung der Frequenzen durch Geräte mit geringer Reichweite, damit solche Geräte gemäß der Entscheidung 2000/299/EG der Kommission in die „Klasse 1“ eingestuft werden können.

Article 2

Für diese Entscheidung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Geräte mit geringer Reichweite“ sind Funkanlagen mit niedriger Sendeleistung, die eine Kommunikation in einer Richtung oder in beiden Richtungen über kleine Reichweiten ermöglichen; 2. „störungsfrei und ungeschützt“ bedeutet, dass keine funktechnische Störung bei anderen Funkkommunikationsdiensten verursacht werden darf und kein Anspruch auf Schutz gegen funktechnische Störungen dieser Geräte durch andere Funkkommunikationsdienste besteht.

Article 3

1 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Frequenzbänder für Geräte mit geringer Reichweite entsprechend den besonderen Bedingungen im Anhang dieser Entscheidung bis zum genannten Umsetzungstermin festgelegt werden und nicht-exklusiv, störungsfrei und ungeschützt zur Verfügung stehen.

2 Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Genehmigung von Übergangszeiträumen oder Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung des Frequenzspektrums gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Frequenzentscheidung beantragen.

3 Das Recht der Mitgliedstaaten, die Nutzung der Frequenzbänder unter weniger strengen Bedingungen als denen im Anhang dieser Entscheidung zu gestatten, bleibt von dieser Entscheidung unberührt.

Article 4

Die Mitgliedstaaten beobachten die Nutzung der betreffenden Frequenzbänder und teilen der Kommission ihre Erkenntnisse mit, um eine regelmäßige und rechtzeitige Überprüfung dieser Entscheidung zu ermöglichen.

Article 5

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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