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Beschluss Nr. 771/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 zur Einführung des Europäischen Jahres der Chancengleichheit für alle (2007) — Beitrag zu einer gerechten Gesellschaft (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32006D0771
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2006-05-17
In force since
2006-06-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Das Europäische Jahr

Das Jahr 2007 wird zum Europäischen Jahr der Chancengleichheit für alle erklärt.

Article 2 Zielsetzungen

Das Europäische Jahr hat folgende Zielsetzungen: a) Rechte — für das Recht auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung sowie für das Problem der Mehrfachdiskriminierung sensibilisieren — Das Europäische Jahr wird die Botschaft verbreiten, dass alle Menschen Anspruch auf Gleichbehandlung haben, unabhängig von Geschlecht, Rasse, ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung. Das Europäische Jahr wird das Bewusstsein jener Bevölkerungsgruppen, die Diskriminierungen ausgesetzt sind, über ihre Rechte und die bestehenden europäischen Rechtsvorschriften im Bereich der Nichtdiskriminierung schärfen. b) Gesellschaftliche Präsenz — eine Debatte anregen über Möglichkeiten, die gesellschaftliche Teilhabe von Gruppen zu stärken, die Opfer von Diskriminierung sind, sowie eine ausgewogene Teilhabe von Männern und Frauen zu fördern — Das Europäische Jahr wird Überlegungen und Diskussionen darüber anregen, dass die gesellschaftliche Teilhabe dieser Gruppen und ihre Einbeziehung in Aktionen zur Bekämpfung von Diskriminierungen in allen Bereichen und auf allen Ebenen gefördert werden muss. c) Anerkennung — die Vielfalt und die Gleichheit fördern und würdigen — Das Europäische Jahr wird, insbesondere durch Hervorhebung der Vorteile der Vielfalt, den positiven Beitrag herausstellen, den Menschen für die Gesellschaft insgesamt leisten können, unabhängig von Geschlecht, Rasse, ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung. d) Respekt — den gesellschaftlichen Zusammenhalt fördern — Das Europäische Jahr wird stärker dafür sensibilisieren, wie wichtig der Abbau von Klischees, Vorurteilen und Gewalt, die Förderung guter Beziehungen zwischen allen gesellschaftlichen Gruppierungen, insbesondere zwischen jungen Menschen, sowie die Förderung und Verbreitung der Werte sind, die der Bekämpfung von Diskriminierungen zugrunde liegen.

Article 3 Gegenstand der Aktionen

1 Die Aktionen zur Verwirklichung der Zielsetzungen gemäß Artikel 2 können die Entwicklung oder Unterstützung insbesondere folgender Aktivitäten umfassen: a) Zusammenkünfte und Veranstaltungen; b) Informations-, Förder- und Erziehungskampagnen; c) Gemeinschaftsweit oder auf nationaler Ebene durchgeführte Erhebungen und Studien.

2 Nähere Angaben zu den Aktionen gemäß Absatz 1 sind im Anhang festgelegt.

Article 4 Gender mainstreaming

Das Europäische Jahr trägt den verschiedenen Arten Rechnung, in denen Frauen und Männer Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung erleben.

Article 5 Zusammenarbeit und Durchführung auf Gemeinschaftsebene

Die Kommission sorgt dafür, dass die Gemeinschaftsaktionen im Rahmen dieses Beschlusses gemäß dem Anhang durchgeführt werden, indem sie sich insbesondere vergewissert, dass alle Formen von Diskriminierung, die in Artikel 13 des Vertrags und in Artikel 2 dieses Beschlusses genannt werden, beachtet und dagegen gleichermaßen vorgegangen wird. Dabei trifft sie insbesondere Maßnahmen, die erforderlich sind, um Übereinstimmung und Komplementarität der Gemeinschaftsaktionen und -initiativen gemäß Artikel 10 zu gewährleisten und damit die Zielsetzungen gemäß Artikel 2 zu verwirklichen. Die Kommission führt besonders auf europäischer Ebene einen regelmäßigen Meinungsaustausch mit Akteuren, den NRO, die jene Bevölkerungsgruppen vertreten, die Opfer von Diskriminierung sind, sowie der Zivilgesellschaft über die Gestaltung, Durchführung, Begleitung und Bewertung des Europäischen Jahres durch. Zu diesem Zweck stellt sie den Akteuren die einschlägigen Informationen zur Verfügung. Die Kommission unterrichtet den gemäß Artikel 7 Absatz 1 eingesetzten Ausschuss über deren Stellungnahme.

Article 6 Zusammenarbeit und Durchführung auf nationaler Ebene

1 Jeder Mitgliedstaat schafft oder benennt eine Nationale Durchführungsstelle, die für die Organisation seiner Teilnahme am Europäischen Jahr zuständig ist. Er informiert die Kommission bis zum 17. Juni 2006 über seine Wahl. Diese Nationale Durchführungsstelle ist zuständig für die Festlegung der nationalen Strategie und Prioritäten für das Europäische Jahr sowie für die Auswahl der einzelnen für eine Gemeinschaftsfinanzierung vorzuschlagenden Aktionen. Die nationale Strategie und die nationalen Prioritäten für das Europäische Jahr werden im Einklang mit den in Artikel 2 aufgeführten Zielsetzungen festgelegt und bezwecken eine ausgewogene Vorgehensweise gegen alle Diskriminierungsgründe des Artikels 2. Das Verfahren für die Gemeinschaftsfinanzierung für Aktionen auf nationaler Ebene ist in Teil II des Anhangs festgelegt.

2 Zur Durchführung ihrer Aufgaben konsultiert die Nationale Durchführungsstelle regelmäßig die Zivilgesellschaft und arbeitet eng mit ihr zusammen, einschließlich der Organisationen, die die Interessen derjenigen verteidigen oder vertreten, die potenzielle Opfer von Diskriminierung und Ungleichbehandlung sind, und anderen relevanten Akteuren.

Article 7 Ausschuss

1 Die Kommission wird von einem Ausschuss (nachstehend Ausschuss genannt) unterstützt.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

3 Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

4 Der Vertreter des Mitgliedstaats in dem Ausschuss wird vorzugsweise von der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Nationalen Durchführungsstelle benannt.

Article 8 Finanzierung

1 Gemeinschaftsweite Maßnahmen gemäß Teil I des Anhangs können bis zu einer Höhe von 80 % der Kosten bezuschusst werden oder als öffentliche Aufträge vergeben und im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union finanziert werden.

2 Lokale, regionale oder nationale Maßnahmen gemäß Teil II Nummer 6 des Anhangs können im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union bis zu einer Höhe von 50 % der konsolidierten Gesamtkosten der auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene durchgeführten Aktionen und gemäß dem Verfahren in Teil II des Anhangs kofinanziert werden.

Article 9 Antrags- und Auswahlverfahren

1 Entscheidungen über die Finanzierung von Maßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 1 werden von der Kommission gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Verfahren getroffen.

2 Anträge auf finanzielle Unterstützung für Maßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 2 werden der Kommission von den Nationalen Durchführungsstellen gemäß dem Verfahren in Teil II des Anhangs vorgelegt.

Article 10 Übereinstimmung und Komplementarität

Die Kommission stellt zusammen mit den Mitgliedstaaten sicher, dass zwischen den in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen und sonstigen gemeinschaftlichen, nationalen und regionalen Aktionen und Initiativen Übereinstimmung besteht. Sie sorgen für die vollständige Komplementarität zwischen dem Europäischen Jahr und sonstigen bestehenden gemeinschaftlichen, nationalen und regionalen Initiativen und Ressourcen, sofern diese dazu beitragen können, die Zielsetzungen des Europäischen Jahres zu verwirklichen.

Article 11 Teilnahme von Drittstaaten

Am Europäischen Jahr können folgende Länder teilnehmen: a) die Länder, mit denen die Europäische Union einen Beitrittsvertrag unterzeichnet hat; b) die Kandidatenländer, die im Rahmen einer Heranführungsstrategie unterstützt werden, gemäß den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Gemeinschaftsprogrammen, die durch das Rahmenabkommen bzw. durch die Beschlüsse der Assoziierungsräte festgelegt sind; c) die EFTA-Staaten, die Vertragsstaaten des EWR‐Abkommens sind, gemäß den Bestimmungen des EWR-Abkommens; d) die westlichen Balkanländer gemäß den Modalitäten, die mit diesen Ländern nach Abschluss der Rahmenabkommen über die allgemeinen Grundsätze für ihre Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen zu vereinbaren sind; e) die Partnerländer der Europäischen Nachbarschaftspolitik gemäß den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Voraussetzungen und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Gemeinschaftsprogrammen, die im Strategiepapier vom Mai 2004 und den nationalen Aktionsplänen festgelegt sind. Jegliche finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft für Aktionen in Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik in diesem Zusammenhang wird von dem Europäischen Nachbarschaftsinstrument im Einklang mit den in der allgemeinen Kooperation mit diesen Ländern festgelegten Prioritäten und Vorgehensweisen abgedeckt werden.

Article 12 Haushalt

Der Finanzrahmen für die Durchführung der in diesem Beschluss genannten Aktionen wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2007 auf 15000000 EUR festgelegt; davon sind 6000000 EUR für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2006 bestimmt. Für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2006 wird der Betrag als Richtwert angegeben und gilt als bestätigt, wenn er in dieser Phase mit dem mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar ist, der für die Zeit ab dem 1. Januar 2007 gilt.

Article 13 Internationale Zusammenarbeit

Im Rahmen des Europäischen Jahres kann die Kommission mit den relevanten internationalen Organisationen, insbesondere dem Europarat und den Vereinten Nationen, zusammenarbeiten.

Article 14 Begleitung und Evaluierung

Bis zum 31. Dezember 2008 legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über Durchführung, Ergebnisse und Gesamtbewertung der in diesem Beschluss vorgesehenen Aktionen vor.

Article 15 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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