2006/797/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. November 2006 über die Nichtaufnahme von Ammoniumsulfamat, Hexaconazol, Natriumtetrathiocarbonat und 8-Hydroxyquinolin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5535) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Ammoniumsulfamat, Hexaconazol, Natriumtetrathiocarbonat und 8-Hydroxyquinolin werden nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.
Article 2
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass: a) die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die Ammoniumsulfamat, Hexaconazol, Natriumtetrathiocarbonat und 8-Hydroxyquinolin enthalten, bis 22. Mai 2007 widerrufen werden; b) ab 23. November 2006 Zulassungen für Ammoniumsulfamat, Hexaconazol, Natriumtetrathiocarbonat und 8-Hydroxyquinolin enthaltende Pflanzenschutzmittel im Rahmen der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG weder erteilt noch erneuert werden.
Article 3
1 Abweichend von Artikel 2 kann ein in Spalte B des Anhangs aufgeführter Mitgliedstaat Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, welche die in Spalte A aufgeführten Wirkstoffe enthalten, für die in Spalte C dieses Anhangs aufgeführten Verwendungen bis spätestens 31. Mai 2010 aufrechterhalten. Die Mitgliedstaaten, die von der in Unterabsatz 1 genannten Ausnahmeregelung Gebrauch machen, stellen sicher, dass folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die weitere Verwendung ist nur insoweit zulässig, als sie keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt hat; b) die Pflanzenschutzmittel, die nach 22. Mai 2007 auf dem Markt bleiben, werden entsprechend den eingeschränkten Verwendungsbedingungen neu gekennzeichnet; c) es werden alle geeigneten Maßnahmen zur Risikominderung getroffen; d) es wird ernsthaft nach Alternativen für diese Verwendungen gesucht.
2 Der betreffende Mitgliedstaat informiert die Kommission jährlich bis zum 31. Dezember über die in Anwendung von Absatz 1 getroffenen Maßnahmen, insbesondere über die gemäß Buchstaben a bis d vorgenommenen Aktionen.
Article 4
Fristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG gewähren, sind so kurz wie möglich zu halten. Werden Zulassungen gemäß Artikel 2 bis spätestens 22. Mai 2007 widerrufen, läuft die Frist spätestens am 22. Mai 2008 ab. Werden die Zulassungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 bis spätestens 31. Mai 2010 widerrufen, läuft die Frist spätestens am 30. November 2010 ab.
Article 5
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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