2006/875/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. November 2006 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für das Jahr 2007 vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und bestimmten TSE sowie zur Verhütung von Zoonosen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5677)
Text
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Article 1
1 Die von der Tschechischen Republik, Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Österreich, Polen, Slowenien, der Slowakei und Finnland vorgelegten Programme zur Tilgung der Tollwut werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Programme für Laboruntersuchungen, den Erwerb und die Verteilung von Impfstoffen und Impfködern entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von a) 490000 EUR für die Tschechische Republik, b) 850000 EUR für Deutschland, c) 925000 EUR für Estland, d) 1200000 EUR für Lettland, e) 1850000 EUR für Ungarn, f) 185000 EUR für Österreich, g) 4850000 EUR für Polen, h) 375000 EUR für Slowenien, i) 500000 EUR für die Slowakei, j) 112000 EUR für Finnland.
3 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die Litauen für Labortests entstehen, und auf 100 % der Kosten, die Litauen für den Erwerb und die Verteilung von Impfstoffen und Impfködern entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von EUR 600000.
4 Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: a) 0,5 EUR je Dosis im Rahmen der Beschaffung einer Impfstoffdosis für die Programme gemäß Absatz 2 Buchstaben c und d und b) 0,3 EUR je Dosis im Rahmen der Beschaffung einer Impfstoffdosis für die anderen Programme gemäß Absatz 2 und 3.
Article 2
1 Die von Spanien, Irland, Italien, Zypern, Portugal und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Tilgung der Rinderbrucellose werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Laboruntersuchungen, der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren und der Beschaffung von Impfstoffdosen entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von a) 3500000 EUR für Spanien, b) 1100000 EUR für Irland, c) 2000000 EUR für Italien, d) 95000 EUR für Zypern, e) 1600000 EUR für Portugal, f) 1100000 EUR für das Vereinigte Königreich.
3 Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: a)für eine Rose-bengale-ProbeEUR 0,2 je Test,b)für einen SAT-TestEUR 0,2 je Test,c)für einen KomplementbindungstestEUR 0,4 je Test,d)für einen ELISA-TestEUR 1 je Test,e)für den Erwerb einer ImpfstoffdosisEUR 0,5 je Dosis.
Article 3
1 Die von Spanien, Italien, Polen und Portugal vorgelegten Programme zur Tilgung der Rindertuberkulose werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung von Tuberkulinproben, Laboruntersuchungen und der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von a) 3000000 EUR für Spanien, b) 2500000 EUR für Italien, c) 1100000 EUR für Polen, d) 450000 EUR für Portugal.
3 Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: a)für einen TuberkulintestEUR 0,8 je Test,b)für einen Gamma-Interferon-TestEUR 5 je Test.
Article 4
1 Die von Estland, Italien, Lettland, Litauen, Polen und Portugal vorgelegten Programme zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung von Laboruntersuchungen und der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von a) 20000 EUR für Estland, b) 400000 EUR für Italien, c) 35000 EUR für Lettland, d) 135000 EUR für Litauen, e) 2300000 EUR für Polen, f) 225000 EUR für Portugal.
3 Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: a)für einen ELISA-TestEUR 0,5 je Test,b)AgargelimmundiffusionstestEUR 0,5 je Test.
Article 5
1 Die von Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern und Portugal vorgelegten Programme zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für den Erwerb von Impfstoffen, Laboruntersuchungen und die Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von a) 5000000 EUR für Spanien, b) 200000 EUR für Frankreich, c) 4000000 EUR für Italien, d) 120000 EUR für Zypern, e) 1600000 EUR für Portugal.
3 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die Griechenland für den Erwerb von Impfstoffen und die Gehälter der Tierärzte entstehen, mit denen speziell für dieses Programm ein Vertrag abgeschlossen wurde, bzw. auf einen Höchstbetrag von EUR 650000.
4 Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: a)für eine Rose-bengale-ProbeEUR 0,2 je Test,b)für einen KomplementbindungstestEUR 0,4 je Test,c)für den Erwerb einer ImpfstoffdosisEUR 0,1 je Dosis.
Article 6
1 Die von Spanien, Frankreich, Italien und Portugal vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Laboruntersuchungen zur virologischen, serologischen und entomologischen Überwachung und der Beschaffung von Fallen und Impfstoffen entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von a) 4900000 EUR für Spanien, b) 160000 EUR für Frankreich, c) 1300000 EUR für Italien, d) 600000 EUR für Portugal.
3 Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: a)für einen ELISA-TestEUR 2,5 je Test,b)für den Erwerb einer ImpfstoffdosisEUR 0,5 je Dosis.
Article 7
1 Die von Belgien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Lettland, Ungarn, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal und der Slowakei vorgelegten Programme zur Bekämpfung von Salmonellosen des Zuchtgeflügels werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von bakteriologischen Untersuchungen, der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren sowie die Vernichtung von Eiern und der Beschaffung von Impfstoffdosen entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von a) 660000 EUR für Belgien, b) 330000 EUR für die Tschechische Republik, c) 250000 EUR für Dänemark, d) 175000 EUR für Deutschland, e) 27000 EUR für Estland, f) 60000 EUR für Griechenland, g) 2000000 EUR für Spanien, h) 875000 EUR für Frankreich, i) 175000 EUR für Irland, j) 320000 EUR für Italien, k) 40000 EUR für Zypern, l) 60000 EUR für Lettland, m) 60000 EUR für Ungarn, n) 1350000 EUR für die Niederlande, o) 80000 EUR für Österreich, p) 2000000 EUR für Polen, q) 450000 EUR für Portugal, r) 205000 EUR für die Slowakei.
3 Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: a)für einen bakteriologischen TestEUR 5,0 je Test,b)für den Erwerb einer ImpfstoffdosisEUR 0,05 je Dosis.
Article 8
1 Folgende Programme werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt: a) die von Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Slowenien und der Slowakei vorgelegten Programme zur Bekämpfung und Überwachung der Klassischen Schweinepest; b) das von Italien vorgelegte Programm zur Bekämpfung und Überwachung der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der virologischen und serologischen Untersuchungen von Haus- und Wildschweinen entstehen, sowie hinsichtlich der von Deutschland, Frankreich und der Slowakei vorlegten Programme auf 50 % der Kosten für den Erwerb und die Verteilung von Impfstoffen und Ködern, bzw. auf einen Höchstbetrag von a) 800000 EUR für Deutschland, b) 500000 EUR für Frankreich, c) 140000 EUR für Italien, d) 35000 EUR für Luxemburg, e) 25000 EUR für Slowenien, f) 400000 EUR für die Slowakei.
3 Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: a)für einen ELISA-TestEUR 2,5 je Test,b)für den Erwerb einer ImpfstoffdosisEUR 0,5 je Dosis.
Article 9
1 Die von Belgien und Spanien vorgelegten Programme zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten der Durchführung von Laboruntersuchungen festgesetzt bzw. auf einen Höchstbetrag von a) 250000 EUR für Belgien, b) 350000 EUR für Spanien.
3 Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf einen Höchstbetrag von 1 EUR je Test (ELISA-Test) festgesetzt.
Article 10
1 Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der vesikulären Schweinekrankheit wird mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird festgesetzt auf 50 % der Kosten der Durchführung von Laboruntersuchungen bzw. auf einen Höchstbetrag von 120000 EUR.
Article 11
1 Die von Frankreich vorgelegten Programme zur Tilgung von Herzwasser, Babesiose und Anaplasmose, die in den französischen überseeischen Departements Guadeloupe, Martinique und Réunion von Vektorinsekten übertragen werden, werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die Frankreich im Rahmen der Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 50000 EUR.
Article 12
1 Die von Belgien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Überwachung von Geflügel und Wildvögeln auf die Aviäre Influenza werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den genannten Mitgliedstaaten entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von: a) 66000 EUR für Belgien, b) 74000 EUR für die Tschechische Republik, c) 160000 EUR für Dänemark, d) 243000 EUR für Deutschland, e) 40000 EUR für Estland, f) 42000 EUR für Griechenland, g) 82000 EUR für Spanien, h) 280000 EUR für Frankreich, i) 59000 EUR für Irland, j) 510000 EUR für Italien, k) 15000 EUR für Zypern, l) 15000 EUR für Lettland, m) 12000 EUR für Litauen, n) 10000 EUR für Luxemburg, o) 110000 EUR für Ungarn, p) 5000 EUR für Malta, q) 126000 EUR für die Niederlande, r) 42000 EUR für Österreich, s) 87000 EUR für Polen, t) 121000 EUR für Portugal, u) 32000 EUR für Slowenien, v) 21000 EUR für die Slowakei, w) 27000 EUR für Finnland, x) 130000 EUR für Schweden, y) 275000 EUR für das Vereinigte Königreich.
3 Die den Mitgliedstaaten für die im Rahmen der Programme zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf einen Höchstbetrag von: a)für einen ELISA-TestEUR 1 je Test,b)für einen AgargelimmundiffusionstestEUR 1,2 je Test,c)HI-Test für H5/H7EUR 12 je Test,d)VirusisolationstestEUR 30 je Test,e)PCR-TestEUR 15 je Test.
Article 13
1 Die von Belgien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 100 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Programme entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von a) 2084000 EUR für Belgien, b) 1059000 EUR für die Tschechische Republik, c) 1680000 EUR für Dänemark, d) 11307000 EUR für Deutschland, e) 233000 EUR für Estland, f) 1827000 EUR für Griechenland, g) 10237000 EUR für Spanien, h) 24815000 EUR für Frankreich, i) 6755000 EUR für Irland, j) 3375000 EUR für Italien, k) 348000 EUR für Zypern, l) 312000 EUR für Lettland, m) 645000 EUR für Litauen, n) 146000 EUR für Luxemburg, o) 784000 EUR für Ungarn, p) 90000 EUR für Malta, q) 5112000 EUR für die Niederlande, r) 1759000 EUR für Österreich, s) 3744000 EUR für Polen, t) 2115000 EUR für Portugal, u) 308000 EUR für Slowenien, v) 1088000 EUR für die Slowakei, w) 839000 EUR für Finnland, x) 2020000 EUR für Schweden, y) 6781000 EUR für das Vereinigte Königreich.
3 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Programme gemäß Absatz 1 wird gewährt für die Durchführung von Tests bzw. bis zu einem Höchstbetrag von a) 6 EUR je Test für Tests an Rindern gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001; b) 30 EUR je Test für Tests an Schafen und Ziegen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001; c) 50 EUR je Test für Tests an Hirschartigen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001; d) 145 EUR je Test für primäre molekulare Tests gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.
Article 14
1 Die von Belgien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, der Slowakei, Finnland und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Tilgung der spongiformen Rinderenzephalopathie werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung und unschädliche Beseitigung von Tieren im Rahmen des Tilgungsprogramms entstehen, bis zu einem Höchstbetrag von 500 EUR je Tier, bzw. bis zu einem Höchstbetrag von a) 50000 EUR für Belgien, b) 750000 EUR für die Tschechische Republik, c) 51000 EUR für Dänemark, d) 500000 EUR für Deutschland, e) 98000 EUR für Estland, f) 750000 EUR für Griechenland, g) 713000 EUR für Spanien, h) 50000 EUR für Frankreich, i) 800000 EUR für Irland, j) 150000 EUR für Italien, l) 100000 EUR für Luxemburg, m) 60000 EUR für die Niederlande, n) 48000 EUR für Österreich, o) 328000 EUR für Polen, p) 305000 EUR für Portugal, q) 25000 EUR für Slowenien, r) 250000 EUR für die Slowakei, s) 25000 EUR für Finnland, t) 347000 EUR für das Vereinigte Königreich.
Article 15
1 Die von Belgien, der Tschechischen Republik, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Luxemburg, Ungarn, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Tilgung der Traberkrankheit werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Programme gemäß Absatz 1 wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung und unschädliche Beseitigung von Tieren im Rahmen des Tilgungsprogramms entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 100 EUR je Tier, sowie auf 50 % der Kosten der Analyse von Proben zur Genotypisierung bis zu einem Höchstbetrag von 10 EUR je Genotypisierungstest, bzw. bis zu einem Höchstbetrag von a) 99000 EUR für Belgien, b) 107000 EUR für die Tschechische Republik, c) 927000 EUR für Deutschland, d) 13000 EUR für Estland, e) 1306000 EUR für Griechenland, f) 5374000 EUR für Spanien, g) 8862000 EUR für Frankreich, h) 629000 EUR für Irland, i) 3076000 EUR für Italien, j) 2200000 EUR für Zypern, k) 28000 EUR für Luxemburg, l) 332000 EUR für Ungarn, m) 543000 EUR für die Niederlande, n) 14000 EUR für Österreich, o) 716000 EUR für Portugal, p) 83000 EUR für Slowenien, q) 279000 EUR für die Slowakei, r) 11000 EUR für Finnland, s) 6000 EUR für Schweden, t) 9178000 EUR für das Vereinigte Königreich.
Article 16
1 Im Rahmen der Programme gemäß den Artikeln 2 bis 5 und 7 werden die erstattungsfähigen Kosten der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Schlachtung oder Keulung von Tieren gemäß den Absätzen 2 und 3 begrenzt.
2 Die den Mitgliedstaaten zu erstattende durchschnittliche Entschädigung wird auf der Grundlage der Zahl der in dem betreffenden Mitgliedstaat geschlachteten oder gekeulten Tiere berechnet und begrenzt auf a) einen Höchstbetrag von 300 EUR je Tier für Rinder, b) einen Höchstbetrag von 35 EUR je Tier für Schafe und Ziegen, c) einen Höchstbetrag von EUR 2,5 je Tier für Zuchtgeflügel.
3 Der Entschädigungshöchstbetrag, der den Mitgliedstaaten je Tier zu erstatten ist, wird festgesetzt auf 1000 EUR je Rind und 100 EUR je Schaf/Ziege.
Article 17
Die Ausgaben, die die Mitgliedstaaten mit Blick auf eine Finanzhilfe der Gemeinschaft übermitteln, sind ohne Mehrwertsteuer und andere Steuern anzugeben.
Article 18
Als Wechselkurs für die im Monat „n“ in Landeswährung eingereichten Anträge wird der Wechselkurs zugrunde gelegt, der am zehnten Tag des Monats „n+1“ oder am ersten vorausgehenden Tag, für den ein Wechselkurs vorliegt, gilt.
Article 19
1 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Programme gemäß den Artikeln 1 bis 15 wird unter der Voraussetzung gewährt, dass die Programme im Einklang mit den geltenden Gemeinschaftsvorschriften, einschließlich der Wettbewerbsregeln und Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge, durchgeführt werden, und die Bedingungen gemäß den Buchstaben a bis f erfüllt sind: a) Der betreffende Mitgliedstaat setzt bis zum 1. Januar 2007 die zur Durchführung des Programms erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft; b) gemäß Artikel 24 Absatz 7 der Entscheidung 90/424/EWG wird der Kommission bis zum 1. Juni 2007 eine erste technische und finanzielle Bewertung des Programms übermittelt; c) spätestens vier Wochen nach Ablauf des Berichterstattungszeitraums wird für die Programme gemäß den Artikeln 1 bis 11 ein Zwischenbericht über die ersten sechs Monate der Programmlaufzeit vorgelegt; d) für die in Artikel 12 genannten Programme berichten die Mitgliedstaaten der Kommission alle drei Monate bis zum Ende des Folgemonats über positive und negative Untersuchungsergebnisse bei der Überwachung von Geflügel und Wildvögelnh; e) für die Programme gemäß den Artikeln 13 bis 15 wird der Kommission jeden Monat ein Bericht über den Stand der Durchführung des TSE-Überwachungsprogramms und die vom Mitgliedstaat getätigten Ausgaben vorlegt; dieser Bericht ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Ablauf des Berichtsmonats zu übermitteln; f) bis spätestens 1. Juni 2008 wird ein Abschlussbericht über die technische Durchführung des Programms mit Belegen über die getätigten Ausgaben und die im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 erzielten Ergebnisse übermittelt; g) die vom Mitgliedstaat getätigten Ausgaben gemäß Buchstabe d und e werden in elektronischer Form nach dem tabellarischen Muster in Anhang I und II übermittelt; h) das Programm wird ordnungsgemäß durchgeführt; i) für die betreffenden Maßnahmen wurde bzw. wird keine andere Finanzhilfe der Gemeinschaft beantragt.
2 Kommt ein Mitgliedstaat den Vorgaben von Absatz 1 nicht nach, so wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft von der Kommission je nach Art und Schwere des Verstoßes und des Verlustes für die Gemeinschaft gekürzt.
Article 20
Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2007.
Article 21
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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