2006/876/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. November 2006 zur Genehmigung der von Bulgarien und Rumänien für das Jahr 2007 vorgelegten Programme zur Überwachung und Tilgung von Tierseuchen und bestimmten TSE sowie zur Verhütung von Zoonosen und zur Änderung der Entscheidung 2006/687/EG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5702)
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Article 1
1 Die von Bulgarien und Rumänien vorgelegten Programme zur Tilgung der Tollwut werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der Programme für Laboruntersuchungen, den Erwerb und die Verteilung von Impfstoffen und Impfködern entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von a) 830000 EUR für Bulgarien, b) 800000 EUR für Rumänien.
3 Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf einen Höchstbetrag von 0,5 EUR je Impfstoffdosis für die in Absatz 2 genannten Programme festgesetzt.
Article 2
1 Die von Bulgarien und Rumänien vorgelegten Programme zur Bekämpfung und Überwachung der klassischen Schweinepest werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten im Rahmen der Durchführung der virologischen und serologischen Untersuchungen von Haus- und Wildschweinen und für den Erwerb und die Verteilung von Impfstoffen und Ködern zwecks Impfung von Wildschweinen sowie für die Impfung von Hausschweinen entstehen, während die Finanzhilfe der Gemeinschaft auf 100 % der Kosten festgesetzt wird, die Rumänien für den Erwerb des Impfstoffs zur Impfung von Schweinen mit dem attenuierten Lebendimpfstoff entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von a) 425000 EUR für Bulgarien und b) 5250000 EUR für Rumänien.
3 Die für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: a)für einen ELISA-Test2,5 EUR je Test,b)für den Erwerb einer Impfstoffdosis zur Impfung von Wildschweinen0,5 EUR je Dosisc)für den Erwerb einer Dosis von attenniertem Lebendimpfstoff zur Impfung von schweinen0,3 EUR je Dosis.
Article 3
1 Die von Bulgarien und Rumänien vorgelegten Programme zur Bekämpfung der Salmonellose bei Zuchtgeflügel werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von bakteriologischen Untersuchungen, der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von unter das Programm fallenden Tieren sowie die Vernichtung von Eiern und den Erwerb von Impfstoffdosen entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von a) 508000 EUR für Bulgarien und b) 215000 EUR für Rumänien.
3 Die Bulgarien und Rumänien für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: a)für einen bakteriologischen Test5,0 EUR je Test,b)für den Erwerb einer Impfstoffdosis0,05 EUR je Dosis.
4 Die zuschussfähigen Kosten für die Entschädigung von Tierhaltern für die Verluste aufgrund der Keulung von Tieren sind gemäß Absatz 5 begrenzt.
5 Die den Mitgliedstaaten zu erstattende durchschnittliche Entschädigung wird nach der Zahl der in dem betreffenden Mitgliedstaat geschlachteten oder gekeulten Tiere berechnet und begrenzt auf 2,5 EUR je Tier.
Article 4
1 Die von Bulgarien und Rumänien vorgelegten Programme zur Bekämpfung der Aviären Influenza bei Geflügel und Wildvögeln werden mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den genannten Mitgliedstaaten für die Probenanalyse entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von: a) 23000 EUR für Bulgarien und b) 105000 EUR für Rumänien.
3 Die Bulgarien und Rumänien zu erstattenden Kosten für die im Rahmen der Programme durchzuführenden Tests werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt: a)ELISA-Test1 EUR je Test,b)für einen Agargelimmundiffusionstest1,2 EUR je Test,c)HI-Test für H5/H712 EUR je Test,d)Virusisolationstest30 EUR je Test,e)PCR-Test15 EUR je Test.
Article 5
1 Das von Rumänien vorgelegte Programm zur Überwachung von transmissiblen spongiformen Enzephalopathien (TSE) wird mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf 100 % der Kosten festgesetzt, die Rumänien im Rahmen der Durchführung des in Absatz 1 genannten Programms entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 2370000 EUR.
3 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für das Programm gemäß Absatz 1 wird gewährt für die Durchführung von Tests bzw. bis zu einem Höchstbetrag von a) 6 EUR je Test für Tests an Rindern gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001; b) 30 EUR je Test für Tests an Schafen und Ziegen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001; c) 50 EUR je Test für Tests an Hirschartigen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001; d) 145 EUR je Test für primäre molekulare Tests gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.
Article 6
1 Das von Rumänien vorgelegte Programm zur Tilgung der Traberkrankheit wird mit einer Laufzeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 genehmigt.
2 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für das Programm gemäß Absatz 1 wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die Rumänien im Rahmen der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung und unschädliche Beseitigung von Tieren im Rahmen des Tilgungsprogramms entstehen, bzw. auf einen Höchstbetrag von 100 EUR je Tier, sowie auf 50 % der Kosten der Analyse von Proben zur Genotypisierung bis zu einem Höchstbetrag von 10 EUR je Genotypisierungstest bzw. bis zu einem Höchstbetrag von 980000 EUR.
Article 7
Die Ausgaben, die Bulgarien und Rumänien mit Blick auf eine Finanzhilfe der Gemeinschaft übermitteln, sind in Euro auszudrücken und ohne Mehrwertsteuer und sonstige Abgaben anzugeben.
Article 8
Als Umrechnungskurs für die Ausgaben gilt der letzte Umrechnungskurs, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, an dem Bulgarien oder Rumänien den Antrag vorlegen, festgelegt hat.
Article 9
1 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Programme gemäß den Artikeln 1 bis 6 wird unter der Voraussetzung gewährt, dass Bulgarien und Rumänien die Programme im Einklang mit den geltenden Gemeinschaftsvorschriften, einschließlich der Wettbewerbsregeln und Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge, durchführen, und die Bedingungen gemäß den Buchstaben a bis f erfüllen: a) Die zur Durchführung des Programms erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften werden bis zum 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt; b) der Kommission wird bis zum 1. Juni 2007 eine erste technische und finanzielle Bewertung des Programms gemäß Artikel 24 Absatz 7 der Entscheidung 90/424/EWG übermittelt; c) spätestens vier Wochen nach Ablauf des Berichterstattungszeitraums wird für die Programme gemäß den Artikeln 1 bis 3 ein Zwischenbericht über die ersten sechs Monate der Programmlaufzeit vorgelegt; d) für die in Artikel 4 genannten Programme berichten Bulgarien und Rumänien der Kommission alle drei Monate bis zum Ende des Folgemonats über positive und negative Untersuchungsergebnisse bei der Überwachung von Geflügel und Wildvögeln; e) für die Programme gemäß den Artikeln 5 und 6 wird der Kommission jeden Monat ein Bericht über den Stand der Durchführung des TSE-Überwachungsprogramms und die von Rumänien getätigten Ausgaben vorlegt; dieser Bericht ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Ablauf des Berichtsmonats zu übermitteln; f) bis spätestens 1. Juni 2008 wird ein Abschlussbericht über die technische Durchführung des Programms mit Belegen über die von Bulgarien und Rumänien getätigten Ausgaben und die im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2007 erzielten Ergebnisse übermittelt; g) die von Bulgarien und Rumänien getätigten Ausgaben gemäß Buchstaben d und e werden in elektronischer Form nach dem tabellarischen Muster in Anhang I und II übermittelt; h) das Programm wird ordnungsgemäß durchgeführt; i) für die betreffenden Maßnahmen wurde bzw. wird keine andere Finanzhilfe der Gemeinschaft beantragt.
2 Kommt der betreffende Mitgliedstaat den Vorgaben von Absatz 1 nicht nach, so wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft von der Kommission je nach Art und Schwere des Verstoßes und des Verlustes für die Gemeinschaft gekürzt.
Article 10
Die Anhänge der Entscheidung 2006/687/EG werden durch den Anhang III dieser Entscheidung ersetzt.
Article 11
Diese Entscheidung gilt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens und ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens.
Article 12
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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