2006/885/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Dezember 2006 über einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft für das Jahr 2006 zu den Ausgaben Belgiens und Deutschlands zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5894)
Text
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Article 1
Die Gewährung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft für das Jahr 2006 zur Deckung der Ausgaben, die Belgien und Deutschland in Zusammenhang mit den notwendigen Maßnahmen im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG mit dem Ziel der Bekämpfung der Schadorganismen getätigt haben, die in den Ausrottungsprogrammen im Anhang dieser Entscheidung aufgeführt sind, wird genehmigt.
Article 2
1 Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 wird auf insgesamt 101423 EUR festgesetzt.
2 Die Höchstbeträge des Gemeinschaftsbeitrags für die einzelnen Programme sind im Anhang aufgeschlüsselt.
Article 3
Der im Anhang festgesetzte finanzielle Beitrag der Gemeinschaft wird unter folgenden Bedingungen ausgezahlt: a) Die Durchführung der Maßnahmen wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 nachgewiesen; b) der betreffende Mitgliedstaat hat bei der Kommission einen Zahlungsantrag im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 gestellt. Die Zahlung des finanziellen Beitrags erfolgt unbeschadet der Überprüfungen, die die Kommission im Rahmen von Artikel 24 der Richtlinie 2000/29/EG durchführt.
Article 4
Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien und die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
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