Entscheidung Nr. 896/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen, die darauf beruht, dass die Mitgliedstaaten bestimmte von der Schweiz und von Liechtenstein ausgestellte Aufenthaltserlaubnisse für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet einseitig anerkennen
Text
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Article 1
Mit dieser Entscheidung wird eine vereinfachte Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen eingeführt, die darauf beruht, dass die Mitgliedstaaten Aufenthaltserlaubnisse, die Staatsangehörigen von Drittländern, die nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 der Visumpflicht unterliegen, von der Schweiz oder von Liechtenstein ausgestellt worden sind, für die Zwecke der Durchreise einseitig als ihren einheitlichen oder nationalen Visa gleichwertig anerkennen. Die Anwendung dieser Entscheidung berührt nicht die Kontrollen, denen Personen an den Außengrenzen gemäß den Artikeln 5 bis 13 und 18 bis 19 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 zu unterziehen sind.
Article 2
Die Schengen-Mitgliedstaaten erkennen die im Anhang aufgeführten Aufenthaltserlaubnisse, die von der Schweiz und von Liechtenstein ausgestellt worden sind, einseitig an. Die neuen Mitgliedstaaten, die die Entscheidung Nr. 895/2006/EG anwenden, können die im Anhang der vorliegenden Entscheidung aufgeführten Aufenthaltserlaubnisse bis zu dem Tag, der vom Rat nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Beitrittsakte von 2003 zu bestimmen ist, einseitig als ihren nationalen Durchreise-Visa gleichwertig anerkennen.
Article 3
Die Durchreise des Staatsangehörigen eines Drittlands durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten darf nicht mehr als fünf Tage dauern. Die Gültigkeitsdauer der im Anhang aufgeführten Dokumente muss die Dauer der Durchreise umfassen.
Article 4
Die neuen Mitgliedstaaten, die beschließen, diese Entscheidung anzuwenden, teilen der Kommission dies bis zum 1. August 2006 mit. Die Kommission veröffentlicht die von den neuen Mitgliedstaaten übermittelten Informationen im Amtsblatt der Europäischen Union.
Article 5
Diese Entscheidung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bestimmungen des Artikels 21 des Schengen-Durchführungsübereinkommens für die Schweiz und Liechtenstein gemäß Artikel 15 des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Kraft treten.
Article 6
Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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