2006/900/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2005 über die staatliche Beihilfe, die Finnland als Investitionsbeihilfe zugunsten der Componenta Oy gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 3871) (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Die von Finnland gewährte staatliche Beihilfe in Höhe von insgesamt 2383276,50 EUR, bestehend aus einem Kaufpreis in Höhe von 713092,50 EUR, den die Stadt Karkkila dem Unternehmen Componenta Oyj für Aktien der Karkkilan Keskustakiinteistöt Oy gezahlt hat, und einem zinslosen Darlehen in Höhe von 1670184 EUR, das die Stadt Karkkila der Karkkilan Keskustakiinteistöt Oy zur Rückzahlung eines Darlehens in gleicher Höhe an die Componenta Oyj gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Der Beihilfebetrag von 713092,50 EUR kann verringert werden, wenn Finnland den Nachweis erbringt, dass die vorstehend dargestellte Überbewertung der Grundstücksflächen weniger als 619760 EUR ausmacht. In diesem Fall wird der Beihilfebetrag um den entsprechend bestätigten Wert der an die Stadt Karkkila verkauften Aktien der Karkkilan Keskustakiinteistöt Oy verringert.
Article 2
1 Finnland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe zugunsten der Componenta Oyj zurückzufordern.
2 Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen.
3 Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung.
4 Die Zinsen werden nach den Bestimmungen von Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission berechnet.
Article 3
1 Finnland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die bereits durchgeführten und vorgesehenen Maßnahmen mit, die zur Rückzahlung der Beihilfe gemäß Artikel 1 ergriffen wurden. Die Mitteilung erfolgt unter Verwendung des Formulars in Anlage I der vorliegenden Entscheidung.
2 Finnland übermittelt weiterhin innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung alle Dokumente, aus denen hervorgeht, dass die Rückforderung der Beihilfe von der Componenta Oyj eingeleitet wurde.
Article 4
Diese Entscheidung ist an die Republik Finnland gerichtet.
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