2006/923/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 2006 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für 2006 und 2007 zu den Ausgaben Portugals für die Bekämpfung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6433)
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Article 1 Grundsatz
Die Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft für 2006 und 2007 zur Deckung der Ausgaben, die Portugal im Zusammenhang mit weiteren Maßnahmen gemäß Artikel 23 Absatz 6 der Richtlinie 2000/29/EG zum Zwecke der Bekämpfung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (Kiefernfadenwurm), wie im Anhang I dieser Entscheidung aufgeführt, tätigt, wird genehmigt.
Article 2 Höhe der Finanzhilfe der Gemeinschaft und infrage kommende Maßnahmen
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 beträgt insgesamt höchstens 8417848,95 EUR. Die Ausgaben, für die eine Finanzhilfe gewährt werden kann, und die jeweiligen Höchstbeträge sind im Anhang I aufgeführt.
Article 3 Vorfinanzierung
Binnen 30 Tagen nach Erlass dieser Entscheidung wird eine Vorfinanzierung in Höhe von 2000000 EUR geleistet.
Article 4 Zahlung des Restbetrags
Die Zahlung des noch ausstehenden Restbetrags der bewilligten Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Anhang I erfolgt vorbehaltlich folgender Bedingungen: a) Die Fortschrittsberichte zum fachlichen Stand der Maßnahmen, die Portugal der Kommission am 15. Januar 2007 und am 15. April 2007 vorzulegen hat, sowie die vom Lebensmittel- und Veterinäramt der Kommission durchgeführten Inspektionen lassen den Schluss zu, dass Portugal die im Anhang I aufgeführten Maßnahmen bis zum 31. März 2007 in einer Weise, dass die in Artikel 1 aufgeführten Ziele ordnungssgemäß erreicht wurden, durchgeführt hat. b) Portugal hat spätestens zum 31. August 2007 einen förmlichen Antrag auf Auszahlung der Mittel zusammen mit einem Finanzbericht und einem abschließenden technischen Bericht gemäß Artikel 5 bei der Kommission eingereicht.
Article 5 Belege
Portugal hat die Durchführung der Maßnahmen und die damit verbundenen Ausgaben anhand folgender Belege nachzuweisen: a) Einen technischen Bericht, aus dem hervorgeht, dass sämtliche in Anhang I genannten Maßnahmen durchgeführt wurden, mit Angabe des jeweiligen Tags, an dem sie abgeschlossen wurden; b) einen Finanzbericht in der Präsentation wie in Anhang II spezifiziert, aus dem die jeweiligen Ausgaben für die einzelnen Maßnahmen hervorgehen, für die eine Finanzhilfe der Gemeinschaft beantragt wurde, zusammen mit entsprechenden Ausgabenbelegen wie Handelsrechnungen oder Quittungen.
Article 6 Nichtzulässige Überkompensation
Die von Portugal getätigten Ausgaben für die Durchführung der Maßnahmen gemäß Anhang I dürfen nicht zu einer wie immer gearteten Überkompensation der Eigentümer der durch die Maßnahmen betroffenen Baumbestände führen. Als Berechnungsgrundlage der Kompensation ist der Holzwert heranzuziehen, den der Eigentümer unmittelbar vor Inangriffnahme der betreffenden Maßnahmen innerhalb des Kahlschlaggürtels hätte verlangen können.
Article 7 Minderung der Finanzhilfe
1 Wurden die Maßnahmen gemäß Anhang I nachweislich nicht bis spätestens 31. März 2007 ordnungsgemäß durchgeführt, so wird der Finanzierungssatz der gewährten Finanzhilfe der Gemeinschaft für den Teil der für die Finanzhilfe infrage kommenden Ausgaben, die nicht fristgerecht getätigt wurden, wie folgt gesenkt: Verspätung (ausgedrückt in Tagen) gegenüber dem Durchführungsbeginn zum 1. April 2007Finanzhilfesatz1-1560 %16-3050 %31-6025 %61 oder mehr0 %
2 Wird der Antrag auf Auszahlung mit den zugehörigen Berichten gemäß Artikel 4 Absatz b nicht rechtzeitig zum 31. August 2007 eingereicht, erfolgt — unbeschadet von Absatz 1 — eine Kürzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft um 25 % für jeden Monat Verspätung.
Article 8 Vereinbarkeit mit anderen Gemeinschaftspolitiken
Portugal hat zu gewährleisten, dass weitere Maßnahmen, wie in Artikel 1 aufgeführt, mit den geltenden Umweltbestimmungen der Gemeinschaft in Einklang stehen.
Article 9 Adressat
Diese Entscheidung ist an die Republik Portugal gerichtet.
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