Skip to content
Seqlense EUR-Lex

2006/937/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Juli 2005 über die staatliche Beihilfe C 20/04 (ex NN 25/04) zugunsten des Stahlherstellers Huta Częstochowa S.A. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1962) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32006D0937
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2005-07-05
In force since
2006-12-21
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die Beihilfe, die Polen für die Umstrukturierung der Huta Częstochowa S.A. auf der Grundlage des Umstrukturierungsbeschlusses vom 7. August 2003, geändert am 1. Dezember 2003 und am 30. April 2004, gewährt hat, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

2 Die Beihilfe, die Polen für die Geschäftstätigkeit der Huta Stali Częstochowa Sp. z o.o. gewährt hat, stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

Article 2

Die von Polen gewährten staatlichen Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen in Höhe von 5461620 PLN zugunsten der Huta Częstochowa S.A. und in Höhe von 1328000 PLN zugunsten der Huta Stali Częstochowa Sp. z o.o. sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Article 3

1 Die der Huta Częstochowa S.A. in der Zeit von 1997 bis Mai 2002 von Polen in Form einer Betriebsbeihilfe sowie einer Beihilfe zur Umstrukturierung der Beschäftigung gewährte staatliche Beihilfe in Höhe von 19699452 PLN ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

2 Polen ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Absatz 1 genannte, der Huta Częstochowa S.A. rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von der Aktiengesellschaft Huta Częstochowa S.A., dem Regionalen Wirtschaftsfonds, der GmbH Majątek Hutniczy Sp. z o.o. und der GmbH Operator Sp. z o.o. zurückzufordern. Die genannten Unternehmen haften gesamtschuldnerisch für die Rückzahlung dieser Beihilfe. Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die Beihilfe der Huta Częstochowa S.A. zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden entsprechend Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet.

3 Polen teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden bzw. geplant sind, um der Entscheidung nachzukommen. Hierzu ist der Fragebogen zu verwenden, der Anhang 1 zu dieser Entscheidung beigefügt ist. Insbesondere stellt Polen der Kommission innerhalb derselben Frist sämtliche Unterlagen zur Verfügung, die belegen, dass gegenüber den Unternehmen, die die rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen zurückzuzahlen haben, entsprechende Maßnahmen zur Wiedererlangung der betreffenden Beträge eingeleitet wurden.

Article 4

Die Kommission genehmigt die vorgeschlagene Änderung des Nationalen Umstrukturierungsprogramms gemäß Ziffer 10 des Protokolls Nr. 8 des Beitrittsvertrags, soweit sie eine Umstrukturierung der Huta Częstochowa S.A. ohne staatliche Beihilfe und ohne Erhöhung der Produktionskapazitäten gestattet.

Article 5

Diese Entscheidung wird Polen übermittelt.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions