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Seqlense EUR-Lex

2006/939/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 2006 über die von den Niederlanden angemeldete Beihilfe für die KG Holding NV (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 2954) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32006D0939
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2006-07-19
In force since
2006-12-21
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Beihilfemaßnahme der Niederlande in Form von Umstrukturierungsbeihilfe für die KG Holding NV in Höhe von 45 Mio. EUR entspricht nicht den Anforderungen der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten und ist daher nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Article 2

1 Die Niederlande ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um den Teil der in Artikel 1 genannten Beihilfe, der als Rettungsdarlehen in Höhe von 9,25 Mio. EUR von der KG Holding NV auf ihre Tochter Kliq BV übertragen und in Eigenkapital umgewandelt wurde, von der KG Holding NV und der Kliq BV — einschließlich der für dieses Darlehen zu entrichtenden Zinsen — zurückzufordern.

2 Die Rückforderung erfolgt umgehend und in Übereinstimmung mit den Verfahren des nationalen Rechts, sofern diese Verfahren eine umgehende und tatsächliche Durchführung dieser Entscheidung ermöglichen.

3 Der zurückzufordernde Betrag umfasst die Zinsen ab dem Zeitpunkt, an dem die jeweiligen Teile des Betrags den Empfängern zur Verfügung gestellt wurden, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung.

4 Die in Absatz 3 genannten Zinsen werden gemäß den Artikeln 9 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission berechnet.

Article 3

Die Niederlande registrieren ihre Forderung an die KG Holding NV und/oder die Kliq Reïntegratie in Höhe von 35,75 Mio. EUR als Gläubiger im Insolvenzverfahren beim Insolvenzverwalter. Die Niederlande sorgen dafür, dass die Unternehmen in der Weise abgewickelt werden, dass der Wettbewerbsverfälschung ein Ende gesetzt wird. Dies bedeutet, dass die Tätigkeiten der betreffenden Unternehmen eingestellt werden und ihre Aktiva so rasch wie möglich zu Marktbedingungen verkauft werden.

Article 4

Die Niederlande unterrichten die Kommission innerhalb von zwei Monaten ab der Notifizierung dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die sie geplant bzw. bereits getroffen haben, um der Entscheidung nachzukommen.

Article 5

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Relations

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