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Seqlense EUR-Lex

2006/943/Euratom: Entscheidung der Kommission vom 17. November 2006 über die vorläufige Anwendbarkeit des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts und des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5557)

CELEX
32006D0943
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2006-11-17
In force since
2006-11-17
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the xhtml manifestation.

Article 1

Sämtliche Unterzeichner dieser Vereinbarung sind Vertragsparteien des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts (nachstehend „ITER-Übereinkommen“ genannt) zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom“ genannt), der Regierung der Volksrepublik China, der Regierung der Republik Indien, der Regierung Japans, der Regierung der Republik Korea, der Regierung der Russischen Föderation und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika.

Article 2

Das ITER-Übereinkommen tritt entsprechend den darin enthaltenen Bestimmungen dreißig Tage nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch die Volksrepublik China, Euratom, die Republik Indien, Japan, die Republik Korea, die Russische Förderation und die Vereinigten Staaten von Amerika in Kraft.

Article 3

Die Unterzeichner dieser Vereinbarung haben den Wunsch, bereits vor dem Abschluss ihrer innerstaatlichen Maßnahmen, die für die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des ITER-Übereinkommens erforderlich sind, die im ITER-Übereinkommen vorgesehene Zusammenarbeit so weit wie möglich umzusetzen.

Article 4

Die Unterzeichner dieser Vereinbarung verpflichten sich daher, den Bestimmungen des ITER-Übereinkommens bereits vor dessen Inkrafttreten so umfassend nachzukommen, wie dies ihre innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften erlauben.

Article 5

Jede Unterzeichnerpartei kann mit einhundertzwanzigtägiger Frist diese Vereinbarung durch schriftliche Mitteilung an die anderen Parteien kündigen.

Article 6

Diese Vereinbarung wird mit ihrer Unterzeichnung wirksam.

Relations

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