2006/945/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. September 2005 über die missbräuchliche Anwendung der Beihilfe N 192/1997 durch Italien — Autonome Provinz Bozen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2723) Text von Bedeutung für den EWR.
Text
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Article 1
Die mit Beschluss 4607 vom 17.12.2001 angenommenen Anwendungskriterien des Landesgesetzes 4/97 sind wegen fehlender vorheriger Notifizierung an die Kommission nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig. Sie beinhalten eine missbräuchliche Anwendung der Beihilferegelung N 192/1997 und indirekt der Regelung NN 69/1995.
Article 2
Folgende im Beschluss 4607/2001 vorgesehene Beihilfen sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar: a) alle Investitionsbeihilfen zugunsten von Großunternehmen; b) den KMU für Ersatzinvestitionen gewährte Beihilfen sowie der Teil aller Investitionsbeihilfen, der die Bruttobeihilfeintensität von 15 % für kleine Unternehmen und von 7,5 % für mittlere Unternehmen überschreitet; c) Investitionsbeihilfen für nicht in Artikel 3 aufgeführte Kleinstunternehmen, soweit die Bruttobeihilfeintensität von 15 % überschritten ist; d) nach Inkrafttreten des neuen Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen und der durch den Mitgliedstaat erfolgten Annahme des Vorschlags geeigneter Maßnahmen zur Anpassung der zuvor gemäß Randziffer 77 des vorgenannten Gemeinschaftsrahmens genehmigten Beihilferegelungen, d. h. ab 1. Januar 2002: i. Investitionsbeihilfen für den Umweltschutz, zur Anpassung an vor kurzem in Kraft getretene verbindliche Umweltnormen, für den über die Schwelle von 15 % hinausgehenden Teil der Bruttobeihilfeintensität — wenn sie KMU zugute kommen — und auf jeden Fall, wenn die Begünstigten Großunternehmen sind. ii. Investitionsbeihilfen für den Umweltschutz, um die verbindlichen Gemeinschaftsnormen zu übertreffen oder bei deren Fehlen, für den über eine Bruttobeihilfeintensität von 30 % bei Großunternehmen (bei den KMU von 40 %) hinausgehenden Teil, iii. alle für Großunternehmen bestimmte Beihilfen für Unterstützungs- und Beratungstätigkeiten im Umweltsektor; e) Beihilfen für die Internationalisierung der Unternehmen, ausgenommen Beihilfen für die erste Teilnahme eines Unternehmens an einer Messe oder Ausstellung, beschränkt auf KMU, sowie Beihilfen, welche die in der Mitteilung der Kommission über die kurzfristige Exportkreditversicherung festgelegten Kriterien erfüllen ; f) als Beschäftigungsbeihilfen bezeichnete Beiträge (die de facto Beihilfen für Unterstützungs- und Beratungsdienstleistungen und zu den Ausgaben für die Patentierung von Markenrechten darstellen), wenn die Begünstigten Großunternehmen sind; g) alle Beihilfen für Beratungsdienstleistungen, wenn die Begünstigten Großunternehmen sind; h) für gemeinsame Projekte im Rahmen von Gemeinschaftsprogrammen gewährte Beihilfen mit einer Intensität von 80 %, wenn auch Unternehmen zu den Begünstigten zählen.
Article 3
Die Maßnahmen gemäß den mit Schreiben A/34747 vom 25.6.2004 übermittelten neuen Kriterien für die Anwendung der Beihilfe N 192/97, die mit Schreiben A/34426 vom 2.6.2005 zugunsten von Kleinstunternehmen mit maximal zwei Beschäftigten — vor allem bestimmten vom Aussterben bedrohten typischen traditionellen Handwerken und einigen Handelsgewerben im Nahbereich, die im Wortlaut dieser Anwendungskriterien ausdrücklich aufgeführt sind — geändert und ergänzt wurden, stellen keine Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.
Article 4
In den neuen Kriterien für die Anwendung der Beihilfe N 192/97 (übermittelt mit Schreiben A/34747 vom 25.6.2004, geändert und ergänzt im Sinne des Schreibens A/34426 vom 2.6.2005) vorgesehene andere Maßnahmen als diejenigen nach Artikel 3 sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.
Article 5
1 Italien ergreift alle notwendigen Maßnahmen zur Rückforderung aller den Begünstigten eventuell zur Verfügung gestellten rechtswidrigen und unvereinbaren Beihilfen nach Artikel 2.
2 Italien setzt ab dem Tag dieser Entscheidung alle Zahlungen rechtswidriger Beihilfen aus.
3 Die Rückforderung erfolgt unverzüglich unter Einhaltung der innerstaatlichen rechtlichen Verfahren, unter der Voraussetzung, dass diese eine unverzügliche und wirkungsvolle Durchführung dieser Entscheidung zulassen.
4 Der auf die zurückzuzahlenden Beihilfen anzuwendende Zinssatz gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem sie dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurden, bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung.
5 Die Zinsen werden nach den Bestimmungen in Kapitel V del Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags berechnet.
6 Italien fordert alle Begünstigten der Beihilfen nach Artikel 2 zur Rückzahlung der rechtswidrigen Beihilfen und der nach den vorstehend dargelegten Verfahren berechneten Zinsen auf, und zwar binnen zwei Monaten ab der Notifizierung dieser Entscheidung.
Article 6
Binnen zwei Monaten ab dem Tag der Notifizierung dieser Entscheidung teilt Italien der Kommission die vorgesehenen und getroffenen Maßnahmen zur Befolgung der Entscheidung mit und füllt den dieser Entscheidung beigefügten Fragebogen aus. Bis zum selben Termin übermittelt Italien insbesondere eine vollständige Liste aller von dieser Entscheidung betroffenen Beihilfemaßnahmen, in welcher der gewährte Beitrag, der aufgrund einer der genannten Freistellungen beihilfefähige Betrag sowie der zurückzuzahlende Betrag für jede dieser Maßnahmen getrennt ausgewiesen ist. Schließlich übermittelt Italien ebenfalls zu diesem Termin alle Nachweise dafür, dass die Rückforderungsverfahren gegenüber den Begünstigten der rechtswidrigen und unvereinbaren Beihilfen eingeleitet wurden.
Article 7
Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.
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