2006/964/EG: Beschluss des Rates vom 18. Dezember 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Schaffung eines Kooperationsrahmens im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend
Text
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Article 1
1 Das Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Schaffung eines Kooperationsrahmens im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
2 Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Article 2
Die Delegation der Europäischen Gemeinschaft in dem in Artikel 6 des Abkommens genannten Gemeinsamen Ausschuss besteht aus einem Vertreter der Kommission, der von je einem Vertreter der Mitgliedstaaten unterstützt wird.
Article 3
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die in Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation vorzunehmen.
Article 1 Gegenstand
Mit diesem Abkommen wird ein Rahmen für die Kooperation im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada geschaffen.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Hochschule“: jede Einrichtung, an der gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten der Parteien Hochschulqualifikationen oder -grade erlangt werden können, ungeachtet ihrer jeweiligen Bezeichnung; 2. „Berufsbildungseinrichtung“: alle Arten von staatlichen, halbstaatlichen oder privaten Einrichtungen, die ungeachtet ihrer jeweiligen Bezeichnung gemäß den geltenden Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten der Parteien Maßnahmen der Berufsbildung, der beruflichen Weiterbildung, der beruflichen Nachschulung oder Umschulung konzipieren oder durchführen und die zu von den zuständigen Behörden anerkannten Qualifikationen beitragen; 3. „Studierende“: alle Personen, die an Lehr- und Ausbildungskursen oder Programmen teilnehmen, die von einer Hochschule oder einer Berufsbildungseinrichtung im Sinne dieses Artikels durchgeführt werden und von den zuständigen Behörden anerkannt oder finanziell gefördert werden; 4. „Jugend“: Tätigkeitsbereiche in Verbindung mit nichtformellem und informellem Lernen, an denen Jugendorganisationen/-vereinigungen, Jugendbetreuer, Nachwuchs-Führungskräfte und andere Akteure, die für oder mit Jugendlichen arbeiten, beteiligt sind.
Article 3 Ziele
1 Allgemeine Ziele dieses Abkommens sind: a) Förderung des gegenseitigen Verständnisses zwischen den Völkern der Europäischen Union und Kanadas, einschließlich umfassenderer Kenntnisse ihrer jeweiligen Sprachen, Kulturen und Institutionen; b) qualitative Verbesserung der Humanressourcenentwicklung in der Europäischen Gemeinschaft und in Kanada durch Erleichterung des Erwerbs der angesichts der Herausforderungen der globalen wissensgestützten Wirtschaft erforderlichen Fertigkeiten.
2 Spezifische Ziele dieses Abkommens sind: a) verstärkte Einbringung einer gemeinschaftlichen und einer kanadischen Dimension zur Erzielung eines zusätzlichen Nutzens in der transatlantischen Zusammenarbeit im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend; b) Beitrag zu transatlantischen Austauschmaßnahmen zwischen den Bürgern der Europäischen Union und Kanadas; c) Beitrag zur Entwicklung von Hochschul- und Berufsbildungseinrichtungen sowie von Jugendstrukturen und -organisationen; d) Förderung und/oder Ausbau von Partnerschaften zwischen Akteuren, die in der Europäischen Gemeinschaft und in Kanada im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend tätig sind; e) Beitrag zur beruflichen Entwicklung von Einzelpersonen bei gleichzeitiger Verwirklichung der allgemeinen Ziele des Abkommens; f) Schaffung von Möglichkeiten für den Dialog und Austausch über Jugendpolitik und Jugendarbeit.
3 Operative Ziele dieses Abkommens sind: a) Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den Hochschulen und Berufsbildungseinrichtungen zur Förderung und Entwicklung gemeinsamer Studien- und/oder Berufsbildungsgänge sowie Mobilitätsmaßnahmen für Studierende; b) qualitative Verbesserung der transatlantischen Mobilität von Studierenden durch Förderung der Transparenz, der gegenseitigen Anerkennung von Qualifikationen und Studien- und Ausbildungszeiten sowie gegebenenfalls von akademischen Leistungsnachweisen; c) Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend tätigen öffentlichen und privaten Organisationen zur Förderung von Diskussion und Erfahrungsaustausch über grundsätzliche Fragen; d) Unterstützung der transatlantischen Mobilität von Fachkräften (auch angehender Fachkräfte) zur Verbesserung des beiderseitigen Verständnisses und Fachwissens bei Fragen, die für die Beziehungen EU/Kanada von Belang sind; e) Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den Jugendstrukturen und -organisationen sowie Jugendbetreuern, Nachwuchs-Führungskräften und anderen Akteuren aus diesem Bereich zur Förderung des Austauschs bewährter Verfahren und die Entwicklung der Vernetzung.
Article 4 Grundsätze
Die Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen ist nach folgenden Grundsätzen auszurichten: 1. uneingeschränkte Achtung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Gesetzgebungsbefugnisse der Provinzen und Territorien Kanadas im Bereich allgemeine und berufliche Bildung sowie der Autonomie der Hochschulen und Berufsbildungseinrichtungen; 2. ausgewogener Nutzen aus den gemäß diesem Abkommen durchgeführten Aktivitäten; 3. umfassende Einbeziehung der verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Provinzen und Territorien Kanadas; 4. uneingeschränkte Anerkennung der kulturellen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Vielfalt der Europäischen Gemeinschaft und Kanadas; 5. verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada und Komplementarität mit bilateralen Programmen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Kanada sowie mit anderen Programmen und Initiativen der Europäischen Gemeinschaft und Kanadas im Bereich von Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend.
Article 5 Zusammenarbeit
Die Kooperationsmaßnahmen sind im Anhang, der Bestandteil dieses Abkommens ist, im Einzelnen aufgeführt.
Article 6 Gemeinsamer Ausschuss
1 Es wird ein Gemeinsamer Ausschuss eingesetzt. Diesem gehören Vertreter beider Parteien an.
2 Der Gemeinsame Ausschuss hat folgende Aufgaben: a) Überprüfung der im Rahmen dieses Abkommens vorgesehenen Zusammenarbeit; b) Bericht an die Parteien über Verlauf, Stand und Wirksamkeit der Kooperation gemäß den Zielen und Grundsätzen dieses Abkommens; c) Informationsaustausch über jüngste Entwicklungen, Strategien, neue Trends oder innovative Verfahren im Zusammenhang mit Hochschulbildung, Berufsbildung und Jugend.
3 Der Gemeinsame Ausschuss ist bestrebt, alle zwei Jahre zusammenzutreten, wobei diese Zusammenkünfte abwechselnd in der Europäischen Union und in Kanada stattfinden. Weitere Zusammenkünfte können in gegenseitigem Einvernehmen vereinbart werden.
4 Entscheidungen des Gemeinsamen Ausschusses werden einvernehmlich getroffen. Protokolle werden von den Personen genehmigt, die von den Parteien für den gemeinsamen Vorsitz der Zusammenkünfte ausgewählt worden sind, und zusammen mit dem Bericht dem mit dem Rahmenabkommen von 1976 über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada eingesetzten gemischten Kooperationsausschuss sowie den zuständigen Ministern jeder Partei übermittelt.
Article 7 Überwachung und Bewertung
Die Kooperation wird gegebenenfalls im Wege der Zusammenarbeit überwacht und bewertet, so dass gegebenenfalls eine Neuausrichtung der Aktivitäten nach Maßgabe der Erfordernisse und Möglichkeiten, die sich im Laufe ihrer Durchführung herausstellen, vorgenommen werden kann.
Article 8 Finanzierung
1 Die Kooperationsaktivitäten werden vorbehaltlich der verfügbaren Mittel und der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Politiken und Programme der Europäischen Gemeinschaft und Kanadas durchgeführt. Die Finanzierung erfolgt insgesamt zu gleichen Teilen zwischen den Parteien.
2 Jede Partei stellt Mittel bereit, die unmittelbar folgenden Personen zugute kommen: im Fall der Europäischen Gemeinschaft den Staatsangehörigen eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder Personen, die in einem Mitgliedstaat den offiziellen Status von Einwohnern mit Daueraufenthaltsgenehmigung haben; im Fall Kanadas den eigenen Staatsangehörigen und den Einwohnern mit Daueraufenthaltsgenehmigung im Sinne des kanadischen Rechts.
3 Ausgaben, die vom Gemeinsamen Ausschuss oder in seinem Namen getätigt wurden, werden von der Partei getragen, der das Mitglied angehört, das die Kosten verursacht. Mit Ausnahme von Reise- und Aufenthaltskosten werden die Kosten, die direkt in Verbindung mit Zusammenkünften des Gemeinsamen Ausschusses entstehen, von der gastgebenden Partei getragen.
Article 9 Zugang von Personal
Jede Partei wird alle angemessenen Schritte unternehmen und sich nach besten Kräften dafür einsetzen, in ihrem Gebiet die Ein- und Ausreise von Personal und Studierenden sowie die Ein- und Ausfuhr von Material und Ausrüstung der anderen Partei zu erleichtern, das oder die für Kooperationstätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens in Übereinstimmung mit den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien eingesetzt oder verwendet wird/werden.
Article 10 Sonstige Vereinbarungen
1 Dieses Abkommen ist so auszulegen, dass es einer etwaigen Zusammenarbeit zwischen den Parteien gemäß anderen Abkommen nicht entgegensteht.
2 Dieses Abkommen ist so auszulegen, dass es bestehenden oder künftigen bilateralen Abkommen zwischen einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Kanada in den hier geregelten Bereichen nicht entgegensteht.
Article 11 Räumlicher Anwendungsbereich
Dieses Abkommen wird zum einen in den Gebieten, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gilt, und nach Maßgabe jenes Vertrags, angewendet, sowie zum anderen in dem Gebiet Kanadas.
Article 12 Schlussbestimmungen
1 Jede Partei teilt der anderen schriftlich mit, dass sie dieses Abkommen akzeptiert. Das Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte der beiden Parteien der anderen ihr Einverständnis notifiziert hat.
2 Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von acht Jahren in Kraft und kann danach durch schriftliche Vereinbarung der Parteien verlängert werden.
3 Dieses Abkommen kann von den Parteien im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen geändert werden.
4 Änderungen oder Verlängerungen bedürfen der schriftlichen Form und treten an dem von den Parteien vereinbarten Tag in Kraft.
5 Dieses Abkommen kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten jederzeit schriftlich gekündigt werden. Der Ablauf oder die Kündigung dieses Abkommens hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit oder die Dauer von Vereinbarungen, die in seinem Rahmen getroffen werden, oder auf die gemäß dem Anhang dieses Abkommens eingegangenen Verpflichtungen.
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