Beschluss 2006/1000/GASP des Rates vom 11. Dezember 2006 zur Durchführung der Gemeinsamen Aktion 2002/589/GASP betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen in Lateinamerika und in der Karibik
Text
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Article 1
1 Die Europäische Union ergänzt ihren Beitrag an das UN-LiREC zur Bekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Kleinwaffen und leichten Waffen in Lateinamerika und in der Karibik.
2 Für die Zwecke des Absatzes 1 unterstützt die Europäische Union das UN-LiREC bei a) der Förderung der nationalen Eigenverantwortung für Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Aktionsprogramm der Vereinten Nationen aus dem Jahr 2001 zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten, b) der Verknüpfung dieser Maßnahmen mit ähnlichen Maßnahmen der Mitgliedstaaten und c) der Entwicklung von auf bewährten Praktiken beruhendem Schulungsmaterial für andere Regionen der Welt, etwa Afrika oder Südosteuropa. Eine detaillierte Beschreibung dieser Maßnahmen ist im Anhang enthalten.
3 Gemäß den in diesem Beschluss festgelegten Modalitäten wird — auch durch geeignete Maßnahmen des UN-LiREC — sichergestellt, dass der im Anhang dargestellte Beitrag der Europäischen Union zu diesen Maßnahmen hinreichend erkennbar ist.
Article 2
1 Der finanzielle Bezugsrahmen für die in Artikel 1 genannten Zwecke beträgt 700000 EUR.
2 Für die Zwecke dieses Beschlusses schließt die Kommission mit der DDA, in deren Auftrag das UN-LiREC handelt, ein Finanzierungsabkommen über die Bedingungen für die Verwendung des Beitrags der Europäischen Union, der in Form eines Zuschusses erfolgt. In dem Finanzierungsabkommen wird festgelegt, dass das UN-LiREC/die DDA angemessen Bericht erstatten und sicherstellen, dass der Finanzbeitrag der Europäischen Union zu diesem Projekt seinem Umfang entsprechend erkennbar ist.
3 Die Kommission überwacht die ordnungsgemäße Ausführung des Beitrags der Europäischen Union. Hierzu wird sie damit beauftragt, die finanziellen Aspekte der Durchführung dieses Beschlusses zu kontrollieren und zu bewerten.
4 Die in Absatz 1 festgelegten, aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanzierten Ausgaben werden nach den Verfahren und Vorschriften der Gemeinschaft für Haushaltsangelegenheiten verwaltet, außer dass eine etwaige Vorfinanzierung nicht im Eigentum der Gemeinschaft verbleibt. Die Verwaltung erfolgt gemäß den Bestimmungen des zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinten Nationen geschlossenen Finanz- und Verwaltungsrahmenabkommens vom 29. April 2003.
Article 3
1 Der Vorsitz, der vom Generalsekretär des Rates/Hohen Vertreter für die GASP unterstützt wird, ist für die Durchführung dieses Beschlusses verantwortlich und erstattet dem Rat darüber Bericht. Die Kommission wird in vollem Umfang in diese Aufgaben einbezogen; sie übermittelt insbesondere Informationen über die finanzielle Abwicklung.
2 Die Kommission übermittelt den zuständigen Gremien des Rates regelmäßige Berichte gemäß Artikel 2 Absatz 2. Diesen Informationen liegen insbesondere die regelmäßigen Berichte zugrunde, die das UN-LiREC/die DDA im Rahmen ihres Vertragsverhältnisses mit der Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 2 unterbreiten.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er tritt 12 Monate nach Abschluss des in Artikel 2 Absatz 2 genannten Finanzierungsabkommens außer Kraft.
Article 5
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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