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2006/1005/EG: Beschluss des Rates vom 18. Dezember 2006 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte

CELEX
32006D1005
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2006-12-18
In force since
2006-12-18
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the xhtml manifestation.

Article 1

Das Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte wird einschließlich seiner Anhänge im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens und seiner Anhänge ist diesem Beschluss beigefügt.

Article 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Article 3

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel XIV Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Gemeinschaft vor.

Article 4

1 (1) Die Kommission vertritt die Gemeinschaft in dem in Artikel VII des Abkommens vorgesehenen technischen Ausschuss, nachdem sie die Ansichten der Mitglieder des durch die Verordnung (EG) Nr. 2422/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte (1) geschaffenen Energy-Star-Büros der Europäischen Gemeinschaft angehört hat. Die Kommission nimmt die in Artikel VI Absatz 5, Artikel VII Absätze 1 und 2 und Artikel IX Absatz 4 des Abkommens genannten Aufgaben nach Anhörung des Energy-Star-Büros der Europäischen Gemeinschaft wahr.

2 (2) Bei der Ausarbeitung des Standpunkts der Gemeinschaft zu Änderungen des Verzeichnisses der Bürogeräte in Anhang C des Abkommens trägt die Kommission etwaigen Stellungnahmen des Energy-Star-Büros der Europäischen Gemeinschaft Rechnung.

3 (3) Der Standpunkt der Gemeinschaft bezüglich der von den Verwaltungsorganen zu fassenden Beschlüsse über Änderungen in Anhang A (Name „ENERGY STAR“ und gemeinsames Emblem), Anhang B (Leitlinien für die ordnungsgemäße Nutzung des Namens ENERGY STAR und des gemeinsamen Emblems) und Anhang C (gemeinsame Spezifikationen) wird von der Kommission nach Anhörung des Energy-Star-Büros der Europäischen Gemeinschaft festgelegt.

4 (4) In allen anderen Fällen wird der Standpunkt der Gemeinschaft in Bezug auf die von den Vertragsparteien zu fassenden Beschlüsse vom Rat auf Vorschlag der Kommission nach Artikel 300 des Vertrags festgelegt.

Article 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Relations

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