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Seqlense EUR-Lex

2006/1016/EG: Beschluss des Rates vom 19. Dezember 2006 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft

CELEX
32006D1016
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2006-12-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Garantie und Höchstbeträge

1 Die Gemeinschaft gewährt der Europäischen Investitionsbank (nachstehend „EIB“ genannt) eine Pauschalgarantie (nachstehend die „Gemeinschaftsgarantie“ genannt) für alle Zahlungsausfälle im Zusammenhang mit Darlehen und Darlehensgarantien für förderfähige Investitionsvorhaben der EIB in Ländern, die unter diesen Beschluss fallen, sofern das jeweilige Darlehen bzw. die Darlehensgarantie gemäß einer unterzeichneten Vereinbarung gewährt wurde, die weder abgelaufen ist noch aufgehoben wurde (nachstehend „EIB-Finanzierungen“ genannt), und das Darlehen bzw. die Darlehensgarantie nach Maßgabe der Vorschriften und Verfahren der EIB und zur Unterstützung der außenpolitischen Ziele der Europäischen Union gewährt wurde.

2 Die Garantie ist auf 65 % des Gesamtbetrags der im Rahmen der EIB-Finanzierungen eröffneten Darlehen und gewährten Garantien, abzüglich der Rückzahlungen und zuzüglich aller damit zusammenhängenden Beträge, begrenzt.

3 Die Obergrenze für die EIB-Finanzierungen während des Zeitraums gemäß Absatz 6, abzüglich annullierter Beträge, darf 27800 Mio. EUR nicht überschreiten. Dieser Betrag wird in zwei Teilbeträge aufgeteilt: a) ein fester Basishöchstbetrag von 25800 Mio. EUR, einschließlich dessen regionaler Aufteilung gemäß Absatz 4, der den gesamten Zeitraum gemäß Absatz 6 abdeckt; b) ein fakultatives Mandat von 2000 Mio. EUR. Über die teilweise oder vollständige Inanspruchnahme dieses fakultativen Betrags und seine regionale Aufteilung entscheidet der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 181a Absatz 2 des Vertrags. Der betreffende Beschluss stützt sich auf die Ergebnisse der Halbzeitüberprüfung gemäß Artikel 9.

4 Der Basishöchstbetrag gemäß Absatz 3 Buchstabe a wird entsprechend den folgenden verbindlichen regionalen Höchstbeträgen aufgeteilt: a) Heranführungsländer: 8700 Mio. EUR b) Länder im Rahmen des Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments: 12400 Mio. EUR, verteilt auf die nachstehenden als Hinweis dienenden Teilhöchstbeträge: i) Mittelmeer: 8700 Mio. EUR ii) Osteuropa, Südkaukasus und Russland: 3700 Mio. EUR c) Asien und Lateinamerika: 3800 Mio. EUR, verteilt auf die nachstehenden als Hinweis dienenden Teilhöchstbeträge: i) Lateinamerika: 2800 Mio. EUR ii) Asien: 1000 Mio. EUR d) Republik Südafrika: 900 Mio. EUR

5 Im Rahmen der regionalen Höchstbeträge können die Leitungsgremien der EIB Mittelumschichtungen zwischen den Teilhöchstbeträgen von bis zu 10 % des regionalen Höchstbetrags beschließen.

6 Die Gemeinschaftsgarantie deckt EIB-Finanzierungen ab, die innerhalb des Zeitraums vom 1. Februar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 unterzeichnet werden.

7 Hat der Rat nach Ablauf des in Absatz 6 genannten Zeitraums noch keinen Beschluss gefasst, mit dem der EIB eine neue Gemeinschaftsgarantie für ihre Finanzierungen außerhalb der Gemeinschaft gewährt werden, so verlängert sich dieser Zeitraum automatisch um sechs Monate.

Article 2 Geographischer Geltungsbereich

1 Die Liste der Länder, die im Rahmen der durch eine Gemeinschaftsgarantie abgesicherten EIB-Finanzierungen förderfähig oder potenziell förderfähig sind, ist in Anhang I enthalten.

2 Im Falle der in Anhang I aufgeführten und mit „*“ gekennzeichneten Länder und anderer, nicht in Anhang I aufgeführter Länder entscheidet der Rat in jedem Einzelfall nach dem Verfahren des Artikels 181a Absatz 2 des Vertrags, ob das betreffende Land für eine durch eine Gemeinschaftsgarantie abgesicherte EIB-Finanzierung in Frage kommt.

3 Die Gemeinschaftsgarantie deckt nur EIB-Finanzierungen ab, die in Ländern durchgeführt werden, die mit der EIB eine Rahmenvereinbarung getroffen haben, in der die rechtlichen Bedingungen festgelegt sind, unter denen die EIB-Finanzierungen durchgeführt werden.

4 Bei schwerwiegenden Bedenken hinsichtlich der politischen oder wirtschaftlichen Lage eines Landes kann der Rat nach dem Verfahren des Artikels 181a Absatz 2 des Vertrags beschließen, neue, durch eine Gemeinschaftsgarantie abgesicherte EIB-Finanzierungen in diesem Land auszusetzen.

5 Die Gemeinschaftsgarantie deckt nicht EIB-Finanzierungen in einem Land ab, wenn die Vereinbarung über EIB-Finanzierungen nach dem Beitritt des Landes zur EU unterzeichnet wurde.

Article 3 Übereinstimmung mit der Politik der Europäischen Union

1 Die Übereinstimmung der EIB-Tätigkeit in Drittländern mit den außenpolitischen Zielen der Europäischen Union wird mit dem Ziel erhöht, größtmögliche Synergie zwischen den EIB-Finanzierungen und dem Einsatz von Haushaltsmitteln der Europäischen Union zu erreichen, insbesondere durch regelmäßige und systematische Kontakte und frühzeitige Konsultationen zu a) strategischen Dokumenten der Kommission, z. B. Strategiepapieren für Länder oder Regionen, Aktionsplänen, Dokumenten im Zusammenhang mit der Heranführung; b) den strategischen Planungsdokumenten der EIB und den Projektplanungen; c) sonstigen politischen und praktischen Aspekten.

2 Bei der Zusammenarbeit wird regional differenziert vorgegangen, wobei die Funktion der EIB und die Politik der Europäischen Union in der jeweiligen Region berücksichtigt werden.

3 Eine EIB-Finanzierung wird nicht durch die Gemeinschaftsgarantie gedeckt, wenn die Kommission im Rahmen des Verfahrens des Artikels 21 der EIB-Satzung eine negative Stellungnahme dazu abgibt.

4 Die Übereinstimmung der EIB-Finanzierungen mit den außenpolitischen Zielen der Europäischen Union wird gemäß Artikel 6 überwacht.

Article 4 Zusammenarbeit mit anderen internationalen Finanzinstitutionen

1 Die EIB-Finanzierungen werden in zunehmendem Maße, gegebenenfalls in Zusammenarbeit zwischen und/oder im Rahmen einer Kofinanzierung durch EIB und andere IFI oder europäische bilaterale Einrichtungen, durchgeführt, um ein Höchstmaß an Synergie, Zusammenarbeit und Effizienz zu erreichen und eine sinnvolle Teilung des Risikos sowie einheitliche Projektauflagen und sektorale Bedingungen zu gewährleisten.

2 Diese Zusammenarbeit wird durch Koordinierungsmaßnahmen erleichtert, gegebenenfalls im Rahmen von Vereinbarungen zwischen der Kommission, der EIB und den wichtigsten IFI und europäischen bilateralen Einrichtungen, die in den verschiedenen Regionen tätig sind.

3 Die Zusammenarbeit mit IFI und anderen Gebern wird bei der Halbzeitüberprüfung gemäß Artikel 9 bewertet.

Article 5 Deckung und Konditionen der Gemeinschaftsgarantie

1 Bei EIB-Finanzierungen, die mit einem Staat unterzeichnet werden oder von einem Staat garantiert werden, sowie bei sonstigen EIB-Finanzierungen, die mit regionalen oder lokalen Behörden oder öffentlichen Unternehmen und Einrichtungen in staatlichem Besitz und/oder unter staatlicher Kontrolle unterzeichnet werden, sofern für diese sonstigen EIB-Finanzierungen eine entsprechende Kreditrisikoeinschätzung der EIB vorliegt, die die Kreditrisikolage des jeweiligen Landes berücksichtigt, deckt die Gemeinschaftsgarantie alle Zahlungsausfälle der EIB (nachstehend „Pauschalgarantie“ genannt). Für die Zwecke dieses Artikels und des Artikels 6 Absatz 4 gelten das Westjordanland und der Gazastreifen, vertreten durch die Palästinensische Behörde, und das Kosovo, vertreten durch die Übergangsverwaltungsmission der Vereinten Nationen im Kosovo, als „Staaten“.

2 Bei anderen EIB-Finanzierungen als den in Absatz 1 genannten gilt die Gemeinschaftsgarantie für alle Zahlungsausfälle der EIB, die auf eines der nachstehenden politischen Risiken zurückzuführen sind („Garantie bei politischen Risiken“): a) Devisentransferstopps, b) Enteignung, c) Krieg und innere Unruhen, d) Vertragsbruch und anschließende Rechtsverweigerung.

Article 6 Berichte und Buchführung

1 Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich Bericht über die im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten EIB-Finanzierungen. Der Bericht beinhaltet u. a. eine Bewertung der Auswirkungen und der Wirksamkeit der EIB-Finanzierungen auf Projekt-, Sektor- und Landesebene und auf regionaler Ebene sowie des Beitrags der EIB-Finanzierungen zur Verwirklichung der außenpolitischen Ziele der Europäischen Union, wobei die operationellen Ziele der EIB zu berücksichtigen sind. Ferner enthält er eine Bewertung des Ausmaßes der Zusammenarbeit zwischen der EIB und der Kommission sowie zwischen der EIB und anderen IFI und bilateralen Gebern.

2 Für die Zwecke von Absatz 1 legt die EIB der Kommission jährliche Berichte über die EIB-Finanzierungen im Rahmen dieses Beschlusses und über die Verwirklichung der außenpolitischen Ziele der Europäischen Union vor, unter anderem auch über die Zusammenarbeit mit anderen IFI.

3 Die EIB übermittelt der Kommission die statistischen Daten, Finanz- und Buchführungsdaten zu den einzelnen EIB-Finanzierungen, die zur Erfüllung ihrer Berichterstattungspflicht oder zur Beantwortung von Anfragen des Europäischen Rechnungshofes erforderlich sind, sowie einen Rechnungsprüfungsbericht über die ausstehenden Beträge im Rahmen der EIB-Finanzierungen.

4 Für die Zwecke der Buchführung und Berichterstattung der Kommission über die Risiken, die durch die Pauschalgarantie abgedeckt sind, übermittelt die EIB der Kommission die Informationen zur Kreditrisikoeinschätzung und Bonitätsbeurteilung im Zusammenhang mit EIB-Finanzierungen zugunsten von Darlehens- oder Garantienehmern, die keine Staaten sind.

5 Die EIB stellt die Informationen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 auf eigene Kosten zur Verfügung.

Article 7 Rückforderung von Zahlungen der Kommission

1 Leistet die Kommission Zahlungen im Rahmen der Gemeinschaftsgarantie, ist die EIB für die Beitreibung der entsprechenden Rückforderungen im Namen der Kommission zuständig.

2 Die EIB und die Kommission treffen spätestens bis zum Datum des Abschlusses der in Artikel 8 genannten Vereinbarung eine Vereinbarung über Bestimmungen und Verfahren für die Beitreibung von Rückforderungen.

Article 8 Garantievereinbarung

Die EIB und die Kommission treffen eine Garantievereinbarung, in der die Bestimmungen und Verfahren im Zusammenhang mit der Gemeinschaftsgarantie im Einzelnen festgelegt werden.

Article 9 Überprüfung des Beschlusses

1 Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 30. Juni 2010 auf der Grundlage einer externen Bewertung, die nach den Modalitäten in Anhang II durchgeführt wird, einen Halbzeitbericht über die Durchführung dieses Beschlusses vor, dem gegebenenfalls ein Änderungsvorschlag beigefügt ist.

2 Die Kommission legt bis 31. Juli 2013 einen Abschlussbericht über die Durchführung dieses Beschlusses vor.

Article 10 Inkrafttreten

Dieser Beschluss wird am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Relations

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