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Seqlense EUR-Lex

Entscheidung Nr. 1983/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs (2008)

CELEX
32006D1983
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
2006-12-18
In force since
2006-12-30
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Das Jahr 2008 wird zum „Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs“ erklärt, um einem nachhaltigen Prozess des interkulturellen Dialogs Ausdruck und Öffentlichkeitswirkung zu verleihen, der über dieses Jahr hinaus andauern wird.

Article 2 Ziele

1 Allgemeines Ziel des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs ist der Beitrag zur: Förderung des interkulturellen Dialogs als Prozess, in dem alle in der Europäischen Union lebenden Menschen ihre Fähigkeit verbessern können, in einem offeneren, aber auch komplexeren kulturellen Umfeld zurechtzukommen, in dem in den verschiedenen Mitgliedstaaten wie auch innerhalb jedes Mitgliedstaats unterschiedliche kulturelle Identitäten sowie Überzeugungen koexistieren; Betonung des interkulturellen Dialogs als Chance, zu einer pluralistischen und dynamischen Gesellschaft innerhalb Europas und in der Welt beizutragen und aus ihr Nutzen zu ziehen; Sensibilisierung aller in der Europäischen Union lebenden Menschen, insbesondere junger Menschen, für die Bedeutung der Herausbildung eines aktiven und weltoffenen europäischen Bürgersinns, die kulturelle Unterschiede achtet und auf gemeinsamen Werten in der Europäischen Union — wie sie in Artikel 6 des EU-Vertrags und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind — aufbaut; Hervorhebung des Beitrags der verschiedenen Kulturen und Ausdrucksformen der kulturellen Vielfalt zum Erbe und zu den Lebensweisen der Mitgliedstaaten.

2 Spezifische Ziele des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs sind: Sensibilisierung aller in der Europäischen Union lebenden Menschen, insbesondere junger Menschen, für die Bedeutung des aktiven interkulturellen Dialogs in ihrem Alltag; Ermittlung und Verbreitung von bewährten Methoden zur Förderung des interkulturellen Dialogs insbesondere unter jungen Menschen und Kindern in der gesamten Europäischen Union sowie deren sichtbare Anerkennung auf europäischer Ebene; Förderung der Rolle der Bildung als wichtigem Medium zur Vermittlung des Wissen über die Vielfalt für ein besseres Verständnis anderer Kulturen und für die Entwicklung von Fähigkeiten und bewährter sozialer Verhaltensweisen sowie Hervorhebung der zentralen Rolle der Medien für die Förderung des Grundsatzes der Gleichheit und des gegenseitigen Verständnisses; erhöhte Öffentlichkeitswirksamkeit, stärkere Kohärenz und Förderung aller Gemeinschaftsprogramme und -maßnahmen, die einen Beitrag zum interkulturellen Dialog leisten, sowie Gewährleistung ihrer Kontinuität; Beitrag zur Erforschung neuer Ansätze für den interkulturellen Dialog unter Zusammenarbeit einer großen Bandbreite von Akteuren unterschiedlicher Bereiche.

Article 3 Gegenstand der Maßnahmen

Die Maßnahmen zur Erreichung der in Artikel 2 festgelegten Ziele sind im Anhang aufgeführt. Sie umfassen die Durchführung folgender Tätigkeiten und die Gewährung von Zuschüssen hierfür: a) Veranstaltungen und Initiativen auf europäischer Ebene zur Förderung des interkulturellen Dialogs, wobei möglichst viele Menschen direkt zu beteiligen oder anderweitig zu erreichen sind; Hervorhebung der Erfolge und Erfahrungen mit der Thematik des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs; b) Veranstaltungen und Initiativen auf nationaler und regionaler Ebene mit einer starken europäischen Dimension und dem Zweck, die Zielsetzungen des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs zu fördern, wobei möglichst viele Menschen direkt zu beteiligen oder anderweitig zu erreichen sind, unter besonderem Gewicht auf Aktionen zur Bürgererziehung und zur Vermittlung von Wertschätzung anderer Menschen in ihrer Andersartigkeit; c) Informations- und Werbemaßnahmen, insbesondere in Zusammenarbeit mit den Medien und Einrichtungen der Zivilgesellschaft auf Gemeinschaftsebene und nationaler Ebene, um die zentralen Botschaften zu den Zielen des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs und zur Anerkennung bewährter Methoden bekannt zu machen, insbesondere unter jungen Menschen und Kindern; d) Umfragen und Studien auf gemeinschaftlicher oder nationaler Ebene und Konsultation mit transnationalen Netzen und interessierten Kreisen der Zivilgesellschaft zur Evaluierung und Berichterstattung über die Vorbereitung auf das Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs und die Effizienz und Wirkung des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs mit dem Ziel, das Fundament für langfristige Folgemaßnahmen zu legen.

Article 4 Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Koordinierungsstelle oder eine gleichwertige Verwaltungsstelle, die für die Abwicklung der Teilnahme dieses Mitgliedstaats am Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs zuständig ist. Er unterrichtet die Kommission binnen eines Monats nach Erlass dieser Entscheidung über diese Benennung. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass diese Stelle die verschiedenen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene am interkulturellen Dialog Beteiligten in geeigneter Weise einbindet. Diese Stelle koordiniert die Aktionen zum Europäischen Jahr des interkulturellen Dialogs auf nationaler Ebene.

Article 5 Umsetzung

1 Die zur Umsetzung dieser Entscheidung erforderlichen Maßnahmen sind nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verfahren zu erlassen.

2 Besondere Aufmerksamkeit ist der Zusammenarbeit mit den europäischen Organen, insbesondere dem Europäischen Parlament, zu schenken.

Article 6 Ausschuss

1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

3 Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

4 Die nationalen Vertreter im Ausschuss werden vorzugsweise von der in Artikel 4 genannten nationalen Koordinierungsstelle benannt.

Article 7 Finanzierungsbestimmungen

1 Für in Teil A des Anhangs aufgeführte gemeinschaftsweite Maßnahmen können aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union Zuschüsse bis zu maximal 80 % ihrer Gesamtkosten vergeben werden.

2 Für in Teil B des Anhangs aufgeführte Maßnahmen können aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union Zuschüsse bis zu maximal 50 % ihrer Gesamtkosten gemäß dem in Artikel 8 genannten Verfahren vergeben werden.

3 In Teil C des Anhangs aufgeführte gemeinschaftsweite Maßnahmen werden öffentlich ausgeschrieben oder erhalten Zuschüsse aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union.

Article 8 Antrags- und Auswahlverfahren

1 Über die Vergabe von Zuschüssen entscheidet die Kommission gemäß dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verfahren. Die Kommission gewährleistet unter Berücksichtigung der Qualität der vorgeschlagenen Vorhaben eine ausgewogene und gerechte Verteilung auf die Mitgliedstaaten und die einzelnen Tätigkeitsbereiche.

2 Die Zuschussanträge nach Artikel 7 Absatz 2 werden der Kommission von der in Artikel 4 genannten Stelle vorgelegt.

Article 9 Internationale Organisationen

Die Kommission kann für die Zwecke des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs mit den einschlägigen internationalen Organisationen, insbesondere mit dem Europarat und der UNESCO, zusammenarbeiten, hat dabei aber größtmögliche Sorgfalt darauf zu richten, dass die Sichtbarkeit der Beteiligung der Europäischen Union gewährleistet ist.

Article 10 Rolle der Kommission

1 Die Kommission gewährleistet die Kohärenz zwischen den im Rahmen dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen und anderen Aktionen und Initiativen der Gemeinschaft.

2 Die Kommission bemüht sich um die Einbindung der Bewerberländer in das Europäische Jahr des interkulturellen Dialogs auf der Grundlage von deren Teilnahme an einer Reihe von Gemeinschaftsprogrammen, die einen interkulturellen Dialog beinhalten, und ergreift spezifische Initiativen an geeigneter Stelle, vor allem im Rahmen des zivilgesellschaftlichen Dialogs zwischen der Europäischen Union und den Bewerberländern.

3 Die Kommission gewährleistet die Komplementarität zwischen den Maßnahmen, die zur Erreichung der Ziele des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs ergriffen werden, und den Initiativen, die in entsprechenden Kooperations- und Dialograhmen mit den EFTA-Ländern, die Mitglied des EWR-Abkommens sind, mit den Ländern des westlichen Balkan und den Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik entwickelt werden können.

4 Die Kommission gewährleistet ferner die Komplementarität mit allen anderen Initiativen der Zusammenarbeit mit Drittländern, insbesondere mit Entwicklungsländern, die für die Ziele des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs von Bedeutung sind.

Article 11 Haushalt

1 Die Finanzausstattung für die Durchführung dieser Entscheidung wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 auf 10000000 EUR festgesetzt. Für vorbereitende Maßnahmen können maximal 30 % des Gesamtbudgets ausgegeben werden.

2 Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.

Article 12 Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

1 Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Entscheidung finanzierten Aktionen den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtwidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und durch Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften , der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) .

2 Für die im Rahmen dieser Entscheidung finanzierten Gemeinschaftsaktionen bezeichnet der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 verwendete Begriff der Unregelmäßigkeit jeden Verstoß gegen eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung und jede Missachtung einer vertraglichen Verpflichtung infolge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertige Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushalt der Europäischen Union oder die von den Gemeinschaften verwalteten Haushalte bewirkt oder bewirken würde.

3 Die Kommission kürzt die für die Aktion gewährte finanzielle Unterstützung oder setzt sie aus oder fordert sie zurück, wenn sie Unregelmäßigkeiten — insbesondere die Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Entscheidung, der Einzelentscheidung oder des Vertrags über die betreffende finanzielle Unterstützung — feststellt oder wenn sich herausstellt, dass ohne ihre Zustimmung eine wesentliche Änderung an der Aktion vorgenommen wurde, die mit der Art der Aktion oder deren Durchführungsbedingungen nicht vereinbar ist.

4 Werden Fristen nicht eingehalten oder ist aufgrund des Stands der Durchführung einer Maßnahme nur ein Teil der zugesagten finanziellen Unterstützung gerechtfertigt, so fordert die Kommission den Empfänger auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist hierzu zu äußern. Gibt dieser keine befriedigende Begründung, so kann die Kommission den Restbetrag der finanziellen Unterstützung streichen und die Rückzahlung bereits gezahlter Gelder zurück fordern.

5 Jeder zu Unrecht ausgezahlte Betrag muss an die Kommission zurückgezahlt werden. Auf nicht rechtzeitig zurückgezahlte Beträge werden nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften Verzugszinsen erhoben.

Article 13 Überwachung

1 Der Mittelempfänger legt für jede im Rahmen dieser Entscheidung finanzierte Aktion technische und finanzielle Berichte über den Stand der Durchführung vor. Innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Maßnahme wird ein Abschlussbericht vorgelegt. Die Kommission bestimmt die Form und den Gegenstand der Berichte.

2 Der Mittelempfänger bewahrt für die Kommission alle Belege für mit der Aktion zusammenhängende Ausgaben während eines Zeitraums von fünf Jahren nach der letzten Auszahlung für die Aktion auf.

3 Die Kommission ergreift alle sonstigen erforderlichen Maßnahmen, um zu überprüfen, ob die bezuschussten Aktionen ordnungsgemäß und im Einklang mit den Bestimmungen dieser Entscheidung und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 durchgeführt werden.

Article 14 Überprüfung und Evaluierung

Bis spätestens 31. Dezember 2009 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Durchführung, die Ergebnisse und die Gesamtbewertung der in Artikel 3 genannten Maßnahmen, der als Grundlage für künftige politische Konzepte, Maßnahmen und Aktionen der Europäischen Union in diesem Bereich dienen soll.

Article 15 Inkrafttreten

Diese Entscheidung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 16 Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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Versions

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