Gemeinsamer Standpunkt 2006/242/GASP des Rates vom 20. März 2006 zur Konferenz 2006 zur Überprüfung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ)
Text
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Article 1
Ziel der Europäischen Union ist es, das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen (BWÜ) weiter zu stärken. Die EU setzt sich weiterhin für die Festlegung wirksamer Verfahren zur Stärkung und Verifizierung der Einhaltung des BWÜ ein. Sie wirkt daher auf einen erfolgreichen Abschluss der 2006 stattfindenden Sechsten Überprüfungskonferenz hin.
Article 2
Im Sinne des in Artikel 1 genannten Ziels geht die Europäische Union wie folgt vor: a) Sie trägt dazu bei, dass die Funktionsweise des BWÜ, einschließlich der Umsetzung der Verpflichtungen der Vertragsstaaten aus dem BWÜ, auf der Sechsten Überprüfungskonferenz umfassend überprüft wird. b) Sie unterstützt ein weiteres Arbeitsprogramm für den Zeitraum zwischen der Sechsten und der Siebten Überprüfungskonferenz und stellt fest, in welchen Bereichen und mit welchen Vorgehensweisen im Rahmen dieses Arbeitsprogramms weitere Fortschritte erzielt werden können. c) Sie tritt für eine Siebte Überprüfungskonferenz des BWÜ spätestens 2011 ein. d) Sie trägt auf der Grundlage des durch die früheren einschlägigen Konferenzen geschaffenen Rahmens konsensbildend zu einem erfolgreichen Abschluss der Sechsten Überprüfungskonferenz bei und engagiert sich unter anderem in folgenden wesentlichen Punkten: i) Beitritt aller Staaten zum BWÜ, einschließlich der Aufforderung an alle Staaten, die ihm noch nicht beigetreten sind, dem BWÜ umgehend beizutreten und sich rechtlich zu Abrüstung und Nichtweiterverbreitung von biologischen Waffen und von Toxinwaffen zu verpflichten; bis zum Beitritt solcher Staaten zum BWÜ ermutigt sie diese, als Beobachter an den Treffen der Vertragsstaaten des BWÜ teilzunehmen und seine Bestimmungen freiwillig anzuwenden; Engagement dafür, dass das Verbot von biologischen und chemischen Waffen zu einer allgemein verbindlichen Regel des Völkerrechts erklärt wird, auch im Wege einer weltweiten Anwendung des BWÜ; ii) vollständige Einhaltung der Verpflichtungen aus dem BWÜ und die tatsächliche Umsetzung durch alle Vertragsstaaten; iii) im Hinblick auf eine vollständige Einhaltung aller Bestimmungen des BWÜ durch alle Vertragsstaaten erforderlichenfalls Verstärkung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen, einschließlich der strafrechtlichen Vorschriften, und der Kontrolle über pathogene Mikroorganismen und Toxine im Rahmen des BWÜ. Einsatz für die Festlegung wirksamer Verfahren zur Stärkung und Verifizierung der Einhaltung des BWÜ; iv) Bemühungen um erhöhte Transparenz durch den verstärkten Austausch von Informationen zwischen den Vertragsstaaten, u. a. durch den jährlichen Informationsaustausch zwischen ihnen (Vertrauensbildende Maßnahmen — VBM), unter Ermittlung von Maßnahmen zur Evaluierung und Förderung der Länder-Bandbreite und des Nutzens des VBM-Mechanismus sowie unter Sondierung der Zweckdienlichkeit einer Ausdehnung seiner Tragweite; v) Einhaltung der Verpflichtungen im Rahmen der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, um vor allem die Gefahr zu bannen, dass biologische Waffen oder Toxinwaffen für terroristische Zwecke erworben oder genutzt werden und Terroristen möglicherweise Zugang zu Material, Ausrüstung und Fachwissen erhalten, welches zur Entwicklung und Herstellung von biologischen Waffen und Toxinwaffen genutzt werden könnte; vi) die globalen Partnerschaftsprogramme der G8 zur Unterstützung von Abrüstung, Kontrolle und Sicherung von sensitiven Stoffen, Anlagen und Fachkenntnissen; vii) Prüfung und Beschlussfassung in Bezug auf das weitere Vorgehen nach den bisherigen Arbeiten im Rahmen des Arbeitsprogramms zwischen den Konferenzen von 2003 bis 2005 und die Bemühungen, das gemeinsame Verständnis und wirksame Maßnahmen in folgenden Bereichen: Annahme der erforderlichen nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der im BWÜ enthaltenen Verbote einschließlich des Erlasses strafrechtlicher Vorschriften; nationale Mechanismen zur Einführung und Gewährleistung der Sicherung und Überwachung pathogener Mikroorganismen und Toxine; Ausweitung der internationalen Möglichkeiten, um bei einem vermuteten Einsatz biologischer Waffen oder von Toxinwaffen oder bei verdächtigen Krankheitsausbrüchen reagieren, Untersuchungen durchführen und die Folgen abmildern zu können; Verstärkung und Ausweitung nationaler und internationaler Bemühungen auf institutioneller Ebene und bestehender Mechanismen zur Überwachung, Erkennung, Diagnose und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen, Tieren und Pflanzen; Inhalt, Verbreitung und Annahme von Verhaltenskodizes für Wissenschaftler; Anerkennung, dass zur besseren Umsetzung des Übereinkommens alle Vertragsparteien in den genannten Bereichen kontinuierliche Anstrengungen unternehmen müssen.
Article 3
Im Sinne des Artikels 2 handelt die Europäische Union wie folgt: a) Die Mitgliedstaaten einigen sich auf spezifische, konkrete und durchführbare Vorschläge für eine effektive Verbesserung der Umsetzung des BWÜ, welche den Vertragsparteien im Namen der Europäischen Union zur Erörterung auf der Sechsten Überprüfungskonferenz vorgelegt werden. b) Gegebenenfalls unternimmt der Vorsitz Demarchen nach Maßgabe von Artikel 18 des Vertrags über die Europäische Union, um i) einen universellen Beitritt zum BWÜ zu fördern; ii) die Umsetzung des BWÜ durch die Vertragsstaaten auf nationaler Ebene zu fördern; iii) die Vertragsstaaten nachdrücklich aufzufordern, eine effektive und umfassende Überprüfung des BWÜ zu unterstützen sowie daran mitzuwirken und dadurch ihr Engagement für diese grundlegende internationale Norm gegen biologische Waffen zu bekräftigen; iv) für die oben erwähnten Vorschläge für eine weitere Stärkung des BWÜ, die die Europäische Union den Vertragsstaaten zur Erörterung unterbreitet, zu werben. c) Von der Europäischen Union werden über den Vorsitz im Vorfeld und während der Überprüfungskonferenz Erklärungen abgegeben.
Article 4
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Article 5
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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