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Gemeinsamer Standpunkt 2006/362/GASP des Rates vom 18. Mai 2006 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/276/GASP über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger

CELEX
32006E0362
Document type
COMPOS
Sector
Legislation
Date of document
2006-05-18
In force since
2006-05-18
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1a

1 Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die im Eigentum der für die Verletzung internationaler Wahlstandards bei den Präsidentschaftswahlen vom 19. März 2006 in Belarus und für das harte Vorgehen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlichen Personen und der mit ihnen verbundenen, in der Liste im Anhang IV aufgeführten, natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, in ihrem Besitz sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

2 Den in der Liste in Anhang IV aufgeführten Personen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

Article 1b

1 Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen a) zur Befriedigung der Grundbedürfnisse von in Anhang IV aufgeführten Personen und ihren unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind; b) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste dienen; c) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen oder d) zur Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde den anderen zuständigen Behörden und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte. Die zuständige Behörde informiert die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung.

2 Artikel 1a Absatz 2 gilt nicht für die auf eingefrorenen Konten eingehenden a) Zinsen und sonstigen Erträge dieser Konten, b) Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen oder eingegangen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten diesem Gemeinsamen Standpunkt/dieser Verordnung unterliegen, und sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Artikel 1a Absatz 1 fallen.“

Article 2

Der Rat nimmt auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder der Kommission Änderungen der Verzeichnisse in den Anhängen I, II, III und IV vor, falls dies aufgrund der politischen Entwicklungen in Belarus erforderlich ist.“

Article 3

Die Anhänge des Gemeinsamen Standpunkts 2006/276/GASP werden durch den Text im Anhang des vorliegenden Gemeinsamen Standpunkts ersetzt.

Article 4

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Article 5

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Relations

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