Gemeinsamer Standpunkt 2006/625/GASP des Rates vom 15. September 2006 betreffend das Verbot des Verkaufs oder der Lieferung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern und die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen an Einrichtungen oder Einzelpersonen im Libanon im Sinne der Resolution 1701 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen
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Article 1
1 Der unmittelbare oder mittelbare Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und dazugehöriger Ersatzteile, an Einrichtungen oder Einzelpersonen im Libanon durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen werden unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.
2 Es ist untersagt, a) technische Hilfe, Vermittlungsdienste und andere Dienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen im Libanon oder zur Verwendung im Libanon zu erbringen; b) für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und sonstigen Diensten an natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen im Libanon oder zur Verwendung im Libanon Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, unmittelbar oder mittelbar bereitzustellen; c) wissentlich oder vorsätzlich an Aktivitäten mitzuwirken, die die Umgehung des Verbots nach dem Buchstaben a oder b zum Ziel oder zur Folge haben.
Article 2
1 Artikel 1 findet keine Anwendung auf den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern oder auf die Erbringung von technischer Hilfe, die Finanzierung und finanzielle Hilfe, Vermittlungsdienste und sonstige Dienste im Zusammenhang mit Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern, sofern a) die Güter oder Dienstleistungen nicht unmittelbar oder mittelbar an Kampfgruppen geliefert werden, deren Entwaffnung der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seinen Resolutionen 1559 (2004) und 1680 (2006) gefordert hatte, und b) die Transaktion von der Regierung Libanons oder der UNIFIL genehmigt wurde, oder c) die Güter oder Dienstleistungen von der UNIFIL im Rahmen ihrer Mission oder von den libanesischen Streitkräften genehmigt wurden.
2 Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern oder die Erbringung technischer Hilfe, die Finanzierung und finanzielle Hilfe, Vermittlungsdienste und sonstige Dienste nach Absatz 1 bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.
Article 3
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Article 4
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird spätestens zwölf Monate nach seiner Annahme unter Berücksichtigung der Feststellungen des Sicherheitsrates und danach alle zwölf Monate überprüft.
Article 5
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
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