Gemeinsamer Standpunkt 2006/787/GASP des Rates vom 13. November 2006 zur Verlängerung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegen Usbekistan
Text
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Article 1
Die in den Artikeln 1 und 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2005/792/GASP genannten Maßnahmen werden um einen Zeitraum von zwölf Monaten und die in Artikel 3 jenes Gemeinsamen Standpunkts genannten Maßnahmen um einen Zeitraum von sechs Monaten verlängert.
Article 2
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird fortlaufend überprüft. Er wird verlängert oder gegebenenfalls geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass die mit ihm verfolgten Ziele nicht erreicht wurden.
Article 3
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Article 4
Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Relations
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