Richtlinie 2006/20/EG der Kommission vom 17. Februar 2006 zur Anpassung der Richtlinie 70/221/EWG des Rates über die Kraftstoffbehälter und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Anhang II der Richtlinie 70/221/EWG wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.
Article 2
1 Ab dem 11. September 2007 kann ein Mitgliedstaat aus Gründen im Zusammenhang mit dem hinteren Unterfahrschutz, falls die Anforderungen der Richtlinie 70/221/EWG in der Fassung dieser Richtlinie nicht erfüllt werden, a) für einen Fahrzeugtyp die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern, b) für eine hintere Unterfahrschutzeinrichtung als selbstständige technische Einheit die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern.
2 Ab dem 11. März 2010 kann ein Mitgliedstaat aus Gründen im Zusammenhang mit dem hinteren Unterfahrschutz, falls die Anforderungen der Richtlinie 70/221/EWG in der Fassung dieser Richtlinie nicht erfüllt werden, a) die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen verweigern, b) den Verkauf oder die Inbetriebnahme eines hinteren Unterfahrschutzes als selbstständige technische Einheit untersagen.
Article 3
1 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 11. März 2007 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle der Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 11. März 2007 an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Article 4
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 5
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
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