Richtlinie 2006/79/EG des Rates vom 5. Oktober 2006 über die Steuerbefreiungen bei der Einfuhr von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art mit Herkunft aus Drittländern (kodifizierte Fassung)
Text
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Article 1
1 Die Einfuhr von Waren, die aus einem Drittland als Kleinsendungen nichtkommerzieller Art von einer Privatperson an eine andere Privatperson in einem Mitgliedstaat versandt werden, wird von Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern befreit.
2 Im Sinne des Absatzes 1 gelten als „Kleinsendungen nichtkommerzieller Art“ Sendungen, a) die gelegentlich erfolgen und b) die sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch im Haushalt des Empfängers bestimmt sind, wobei diese Waren weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Besorgnis Anlass geben dürfen, dass die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt, und c) bei denen der Gesamtwert der Waren, aus denen sie sich zusammensetzen, 45 EUR nicht überschreitet, und d) die der Empfänger ohne irgendeine Bezahlung vom Absender zugesandt erhält.
Article 2
1 Artikel 1 gilt für die nachstehend aufgeführten Waren nur im Rahmen der folgenden mengenmäßigen Begrenzungen: a) Tabakwaren: i) 50 Zigaretten oder ii) 25 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm) oder iii) 10 Zigarren oder iv) 50 Gramm Rauchtabak; b) Alkohol und alkoholische Getränke: i) destillierte Getränke und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol; unvergällter Äthylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol und mehr: 1 Normalflasche (bis zu 1 Liter), oder ii) destillierte Getränke und Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Tafia, Sake oder ähnliche Getränke, mit einem Alkoholgehalt von 22 % vol oder weniger; Schaumweine, Likörweine: 1 Normalflasche (bis zu 1 Liter), oder iii) nicht schäumende Weine: 2 Liter; c) Parfüms: 50 Gramm oder Toilettenwasser: 0,25 Liter oder 8 Unzen; d) Kaffee: 500 Gramm oder Kaffee-Extrakte und -Essenzen: 200 Gramm; e) Tee: 100 Gramm oder Tee-Extrakte und -Essenzen: 40 Gramm.
2 Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse einschränken oder von der Abgabenbefreiung bei den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern ausschließen.
Article 3
Die in Artikel 2 aufgeführten Waren sind, wenn eine Kleinsendung nichtkommerzieller Art davon mehr als die in dem genannten Artikel festgelegten Mengen enthält, von der Zollbefreiung vollständig ausgeschlossen.
Article 4
1 Der für die Anwendung dieser Richtlinie anzusetzende Euro-Gegenwert in Landeswährung wird einmal jährlich festgesetzt. Dabei sind die Sätze des ersten Werktags im Oktober mit Wirkung ab 1. Januar des darauf folgenden Jahres anzuwenden.
2 Die Mitgliedstaaten können den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Euro-Betrag nach Umrechnung in Landeswährung auf- oder abrunden, sofern hierbei 2 EUR nicht überschritten werden.
3 Wenn sich der in Landeswährung ausgedrückte Betrag der Steuerfreigrenze durch die Umrechnung des in Euro ausgedrückten Freibetrags vor der in Absatz 2 vorgesehenen Auf- oder Abrundung um weniger als 5 % ändern sollte, können die Mitgliedstaaten den zum Zeitpunkt der in Absatz 1 vorgesehenen jährlichen Anpassung geltenden Betrag der Steuerfreigrenze beibehalten.
Article 5
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
Article 6
Die Richtlinie 78/1035/EWG wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben. Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Article 7
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Article 8
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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