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Seqlense EUR-Lex

Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens

CELEX
32006L0100
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2006-11-20
In force since
2007-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Richtlinien 92/51/EWG, 77/249/EWG, 98/5/EG, 93/16/EWG, 77/452/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 80/154/EWG, 85/433/EWG, 85/384/EWG und 2005/36/EG werden gemäß dem Anhang geändert.

Article 2

1 Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am Tag des Beitritts Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften sowie eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Article 3

Diese Richtlinie tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.

Article 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Article 9b

1 Abweichend von dieser Richtlinie kann Bulgarien den Inhabern eines vor dem 31. Dezember 1999 in Bulgarien ausgestellten Befähigungsnachweises für den Beruf des ‚фелдшер‘ (‚Feldscher‘), die diesen Beruf im Rahmen der staatlichen bulgarischen Sozialversicherung am 1. Januar 2000 ausgeübt haben, gestatten, diesen Beruf weiterhin auszuüben, auch wenn ihre Tätigkeit teilweise unter diese Richtlinie fällt.

2 Die Inhaber eines bulgarischen Befähigungsnachweises für den Beruf des ‚фелдшер‘ (‚Feldscher‘) gemäß Absatz 1 haben keinen Anspruch auf Anerkennung ihres beruflichen Befähigungsnachweises in anderen Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Richtlinie.“

Article 4d

1 Abweichend von dieser Richtlinie kann Bulgarien den Inhabern eines vor dem 31. Dezember 1999 in Bulgarien ausgestellten Befähigungsnachweises für den Beruf des ‚фелдшер‘ (‚Feldscher‘), die diesen Beruf im Rahmen der staatlichen bulgarischen Sozialversicherung am 1. Januar 2000 ausgeübt haben, gestatten, diesen Beruf weiterhin auszuüben, auch wenn ihre Tätigkeit teilweise unter diese Richtlinie fällt.

2 Die Inhaber eines bulgarischen Befähigungsnachweises für den Beruf des ‚фелдшер‘ (‚Feldscher‘) gemäß Absatz 1 haben keinen Anspruch auf Anerkennung ihres beruflichen Befähigungsnachweises in anderen Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Richtlinie.

Article 4e

Auf rumänische Befähigungsnachweise für Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, finden ausschließlich die folgenden Bestimmungen über die erworbenen Rechte Anwendung: Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, den Mindestanforderungen an die Berufsausbildung gemäß Artikel 1 der Richtlinie 77/453/EWG nicht genügen und von Rumänien vor dem Tag des Beitritts verliehen wurden bzw. deren Ausbildung in Rumänien vor dem Tag des Beitritts aufgenommen wurde, erkennen die Mitgliedstaaten die folgenden Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für Allgemeine Krankenpflege an, wenn diesen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten während der nachstehend aufgeführten Zeiträume tatsächlich und rechtmäßig die Tätigkeiten für Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in Rumänien ausgeübt haben: Krankenpflegerdiplom (Certificat de competenţe profesionale de asistent medical generalist) mit einer an einer şcoală postliceală erworbenen postsekundären Ausbildung — in den sieben Jahren vor dem Tag der Ausstellung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung. Die genannten Tätigkeiten müssen die volle Verantwortung für die Planung, die Organisation und die Ausführung der Krankenpflege des Patienten umfasst haben.“

Article 19e

1 Ab dem Tag des Beitritts Rumäniens erkennen die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Ausübung der in Artikel 1 dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Ärzte an, die in Rumänien Personen ausgestellt wurden, die ihre Universitätsausbildung vor dem 1. Oktober 2003 begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen rumänischen Behörden darüber beigefügt ist, dass die betreffenden Personen während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich die unter Artikel 5 der Richtlinie 78/687/EWG fallenden Tätigkeiten in Rumänien ausgeübt haben und dass sie berechtigt sind, diese Tätigkeiten unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber der in Anhang A genannten Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise.

2 Von dem in Absatz 1 genannten Erfordernis einer dreijährigen Tätigkeit befreit sind Personen, die ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert haben, über dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 1 der Richtlinie 78/687/EWG genannten Ausbildung eine Bescheinigung der zuständigen Stellen vorliegt.“

Article 5d

Auf die rumänischen Befähigungsnachweise für Hebammen finden lediglich die folgenden Bestimmungen über die erworbenen Rechte Anwendung: Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für Krankenschwestern und Krankenpfleger für Frauenheilkunde und Geburtshilfe (asistent medical obstetricã-ginecologie) von Rumänien vor dem Tag des Beitritts verliehen wurden und den Mindestanforderungen an die Berufsausbildung gemäß Artikel 1 der Richtlinie 80/155/EWG nicht genügen, erkennen die Mitgliedstaaten diese Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise als ausreichenden Nachweis zum Zweck der Ausübung der Tätigkeiten einer Hebamme an, wenn ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die Staatsangehörigen dieser Mitgliedstaaten in den sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die Tätigkeiten einer Hebamme in Rumänien ausgeübt haben.“

Article 23a Besondere Umstände

1 Abweichend von dieser Richtlinie kann Bulgarien den Inhabern eines vor dem 31. Dezember 1999 in Bulgarien ausgestellten Befähigungsnachweises für den Beruf des ‚фелдшер‘ (‚Feldscher‘), die diesen Beruf im Rahmen der staatlichen bulgarischen Sozialversicherung am 1. Januar 2000 ausgeübt haben, gestatten, diesen Beruf weiterhin auszuüben, auch wenn ihre Tätigkeit teilweise unter die Bestimmungen dieser Richtlinie für Ärzte bzw. Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege fällt.

2 Die Inhaber eines bulgarischen Befähigungsnachweises für den Beruf des ‚фелдшер‘ (‚Feldscher‘) nach Absatz 1 haben keinen Anspruch darauf, dass ihr beruflicher Befähigungsnachweis in anderen Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Richtlinie als der eines Arztes oder einer Krankenschwester bzw. eines Krankenpfleger für allgemeine Pflege anerkannt wird.“

Article 33a

Auf rumänische Ausbildungsnachweise für Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege finden ausschließlich die folgenden Bestimmungen über die erworbenen Rechte Anwendung. Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweis für Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege den Mindestanforderungen an die Berufsausbildung nach Artikel 31 nicht genügt und von Rumänien vor dem Tag des Beitritts verliehen wurde bzw. deren Ausbildung in Rumänien vor dem Tag des Beitritts aufgenommen wurde, erkennen die Mitgliedstaaten den Ausbildungsnachweis für Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege (Certificat de compeţente profesionale de asistent medical generalist) mit einer an einer şcoală postliceală erworbenen postsekundären Ausbildung an, wenn ihm eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person die Tätigkeiten einer Krankenschwester bzw. eines Krankenpflegers für allgemeine Pflege in den sieben Jahren vor dem Tag der Ausstellung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung in Rumänien tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt hat. Die genannten Tätigkeiten müssen die volle Verantwortung für die Planung, die Organisation und die Ausführung der Krankenpflege des Patienten umfasst haben.“

Article 43a

Auf die rumänischen Ausbildungsnachweise für Hebammen finden lediglich die folgenden Bestimmungen über die erworbenen Rechte Anwendung. Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweis für Hebammen (asistent medical obstetrică-ginecologie/Krankenschwestern bzw. Krankenpfleger für Frauenheilkunde und Geburtshilfe) von Rumänien vor dem Tag des Beitritts verliehen wurde und den Mindestanforderungen an die Berufsausbildung nach Artikel 40 nicht genügt, erkennen die Mitgliedstaaten den genannten Ausbildungsnachweis als ausreichenden Nachweis für die Zwecke der Ausübung der Tätigkeiten einer Hebamme an, wenn ihm eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person die Tätigkeiten einer Hebamme in den sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung in Rumänien tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt hat.“

Relations

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Versions

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