Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32006L0111
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2006-11-16
In force since
2006-12-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Die Mitgliedstaaten gewährleisten unter den in dieser Richtlinie vorgesehenen Bedingungen die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen der öffentlichen Hand und den öffentlichen Unternehmen, indem sie offen legen: a) die unmittelbare Bereitstellung öffentlicher Mittel durch die öffentliche Hand für öffentliche Unternehmen; b) die Bereitstellung öffentlicher Mittel durch die öffentliche Hand über öffentliche Unternehmen oder Finanzinstitute; c) die tatsächliche Verwendung dieser öffentlichen Mittel.

2 Unbeschadet besonderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Finanz- und Organisationsstruktur der Unternehmen, die zur Erstellung einer getrennten Buchführung verpflichtet sind, sich in den getrennten Büchern genau widerspiegelt, so dass Folgendes klar ersichtlich wird: a) eine nach den verschiedenen Geschäftsbereichen getrennte Aufstellung der Kosten und Erlöse; b) eine genaue Angabe der Methode, nach der die Kosten und Erlöse den verschiedenen Geschäftsbereichen zugeordnet und zugewiesen werden.

Article 2

Im Sinne dieser Richtlinie sind: a) „öffentliche Hand“: alle Bereiche der öffentlichen Hand, inklusive Staat sowie regionale, lokale und alle anderen Gebietskörperschaften; b) „öffentliches Unternehmen“: jedes Unternehmen, auf das die öffentliche Hand aufgrund Eigentums, finanzieller Beteiligung, Satzung oder sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln, unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Es wird vermutet, dass ein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, wenn die öffentliche Hand unmittelbar oder mittelbar: i) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt oder ii) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder iii) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leistungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann; c) „öffentliches Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes“: jedes Unternehmen, dessen Haupttätigkeit — definiert als Tätigkeit, die mindestens 50 % des gesamten Jahresumsatzes ausmacht — die Verarbeitung ist, d. h. dessen Tätigkeiten unter Abschnitt D — Verarbeitendes Gewerbe, Unterabschnitte DA bis einschließlich DN, der NACE-(Rev. 1)-Klassifizierung fallen; d) „Unternehmen, die verpflichtet sind, getrennte Bücher zu führen“: Inhaber besonderer oder ausschließlicher von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 86 Absatz 1 EG-Vertrag verliehener Rechte, die mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag betraut sind, einen Ausgleich in unterschiedlicher Form in Bezug auf diese Dienstleistung erhalten und die andere Tätigkeiten ausüben; e) „verschiedene Geschäftsbereiche“: auf der einen Seite alle Produkte oder Dienstleistungen, für die ein Unternehmen besondere oder ausschließliche Rechte erhalten hat, oder alle Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, mit denen ein Unternehmen betraut worden ist sowie auf der anderen Seite jedes andere getrennte Produkt oder jede andere Dienstleistung des Unternehmens; f) „ausschließliche Rechte“: Rechte, die ein Mitgliedstaat einem Unternehmen durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährt, wenn der Mitgliedstaat die Leistung eines Dienstes oder einer Tätigkeit in einem bestimmten Gebiet einem einzigen Unternehmen vorbehält; g) „besondere Rechte“: Rechte, die ein Mitgliedstaat durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften einer begrenzten Zahl von Unternehmen in einem bestimmten Gebiet gewährt, wenn der Staat: i) die Zahl dieser Unternehmen auf zwei oder mehrere Unternehmen begrenzt, ohne sich dabei an objektive, angemessene und nicht diskriminierende Kriterien zu halten, um eine Leistung zu erbringen oder eine Tätigkeit zu betreiben, oder ii) mehrere konkurrierende Unternehmen nach anderen als solchen Kriterien bestimmt, um eine Leistung zu erbringen oder eine Tätigkeit zu betreiben, oder iii) einem oder mehreren Unternehmen nach anderen als solchen Kriterien durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften besondere Vorteile einräumt, die die Fähigkeit anderer Unternehmen, die gleiche Tätigkeit in demselben Gebiet unter gleichen Bedingungen zu leisten, wesentlich beeinträchtigen.

Article 3

Die finanziellen Beziehungen zwischen der öffentlichen Hand und den öffentlichen Unternehmen, deren Transparenz gemäß Artikel 1 Absatz 1 zu gewährleisten ist, betreffen insbesondere: a) Ausgleich von Betriebsverlusten, b) Kapitaleinlagen oder Kapitalausstattungen, c) nicht rückzahlbare Zuschüsse oder Darlehen zu Vorzugsbedingungen, d) Gewährung von finanziellen Vergünstigungen durch Verzicht auf Gewinne oder Nichteinziehung von Schuldforderungen, e) Verzicht auf eine normale Verzinsung der eingesetzten öffentlichen Mittel, f) Ausgleich von durch die öffentliche Hand auferlegten Belastungen.

Article 4

1 Zur Gewährleistung der Transparenz gemäß Artikel 1 Absatz 2 ergreifen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei jedem Unternehmen, das zu einer getrennten Buchführung verpflichtet ist, a) die internen Konten, die den verschiedenen Geschäftsbereichen entsprechen, getrennt geführt werden, b) alle Kosten und Erlöse auf der Grundlage einheitlich angewandter und objektiv gerechtfertigter Kostenrechnungsgrundsätze korrekt zugeordnet und zugewiesen werden, c) die Kostenrechnungsgrundsätze, die der getrennten Buchführung zugrunde liegen, eindeutig bestimmt sind.

2 Absatz 1 gilt nur für die Geschäftsbereiche, die nicht bereits von anderen Spezialvorschriften der Gemeinschaft erfasst sind; die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und Unternehmen aus dem EG-Vertrag oder aus solchen Spezialvorschriften bleiben hiervon unberührt.

Article 5

1 Hinsichtlich der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Transparenz findet diese Richtlinie keine Anwendung auf die finanziellen Beziehungen zwischen der öffentlichen Hand und a) öffentlichen Unternehmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht merklich zu beeinträchtigen geeignet sind; b) Zentralbanken; c) öffentlichen Kreditanstalten hinsichtlich der Anlage öffentlicher Mittel seitens der öffentlichen Hand zu normalen Marktbedingungen; d) öffentlichen Unternehmen mit einem Jahresnettoumsatz von weniger als insgesamt 40 Mio. EUR in den beiden Rechnungsjahren, die der Bereitstellung oder der Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Mittel vorangehen. Bei den öffentlichen Kreditanstalten entspricht diese Grenze einer Bilanzsumme von 800 Mio. EUR.

2 Soweit die Transparenz im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 gemeint ist, gilt diese Richtlinie nicht für a) Unternehmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht merklich zu beeinträchtigen geeignet sind; b) Unternehmen mit einem Jahresnettoumsatz von weniger als 40 Mio. EUR in den beiden Rechnungsjahren, die einem Jahr vorangehen, in dem sie ein von einem Mitgliedstaat gewährtes besonderes oder ausschließliches Recht im Sinne von Artikel 86 Absatz 1 hatten oder mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gemäß Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag betraut waren; bei öffentlichen Kreditanstalten entspricht diese Grenze einer Bilanzsumme von 800 Mio. EUR; c) Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag betraut wurden, sofern der ihnen gewährte Ausgleich in jeglicher Form für einen angemessenen Zeitraum im Rahmen eines offenen, transparenten und nicht diskriminierenden Verfahrens festgesetzt wurde.

Article 6

1 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Angaben über finanzielle Beziehungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Kommission fünf Jahre lang vom Ende des Rechnungsjahres an gerechnet zur Verfügung stehen, in dem die öffentlichen Mittel den öffentlichen Unternehmen zur Verfügung gestellt wurden. Wurden die öffentlichen Mittel in einem späteren Rechnungsjahr verwendet, so beginnt die Fünfjahresfrist jedoch am Ende dieses Rechnungsjahres.

2 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Angaben über die Finanz- und Organisationsstruktur von Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Kommission fünf Jahre lang vom Ende des Wirtschaftsjahres an gerechnet, auf das sich die Angaben beziehen, zur Verfügung stehen.

3 In den Fällen, in denen die Kommission dies für erforderlich hält, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission auf Verlangen die Angaben im Sinne der Absätze 1 und 2 sowie Angaben zu ihrer Beurteilung und insbesondere die verfolgten Ziele mit.

Article 7

Die Kommission darf die Angaben, die ihr gemäß Artikel 6 Absatz 3 zur Kenntnis gelangt sind und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preisgeben. Absatz 1 steht der Veröffentlichung von Übersichten oder Zusammenfassungen nicht entgegen, sofern sie keine Angaben über einzelne öffentliche Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie enthalten.

Article 8

1 Mitgliedstaaten, deren öffentliche Unternehmen im verarbeitenden Gewerbe tätig sind, liefern der Kommission bestimmte finanzielle Informationen gemäß den Absätzen 2 und 3 auf jährlicher Basis nach dem Zeitplan gemäß Absatz 5.

2 Die gemäß Absatz 4 für jedes öffentliche Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes angeforderten Informationen betreffen den Lagebericht und den Jahresabschluss nach der Definition der Richtlinie 78/660/EWG des Rates . Der Jahresabschluss und der Lagebericht umfassen neben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung Erläuterungen, Angaben zur Rechnungsführungspolitik, Erklärungen der Direktoren und Bereichs- und Tätigkeitsberichte. Außerdem sollten Angaben zu den Aktionärsversammlungen und alle anderen zweckdienlichen Informationen geliefert werden. Die Berichte sind für jedes einzelne öffentliche Unternehmen getrennt sowie für die Holdinggesellschaft oder die Unterholdinggesellschaft, in der verschiedene öffentliche Unternehmen konsolidiert sind, vorzulegen, wenn die Holdinggesellschaft oder die Unterholdinggesellschaft aufgrund ihres konsolidierten Umsatzes als Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes eingestuft wird.

3 Außer den in Absatz 2 genannten Angaben sind folgende Angaben zu machen, soweit sie nicht im Lagebericht und im Jahresabschluss jedes öffentlichen Unternehmens offengelegt sind: a) Bereitstellung von Aktienkapital oder eigenkapitalähnlichem Quasikapital mit Angabe der Konditionen dieser Kapitalbereitstellung (gewöhnliche Anteile, Vorzugsanteile, Nachzugsanteile oder Wandelanteile und Zinssätze, damit verbundene Dividenden- oder Umwandlungsrechte); b) nichtrückzahlbare oder nur unter bestimmten Voraussetzungen rückzahlbare Zuschüsse; c) Gewährung von Darlehen einschließlich Überziehungskrediten und Vorschüssen auf Kapitalzuführungen an das Unternehmen mit Angabe der Zinssätze, der Konditionen und etwaiger Sicherheiten, die das Unternehmen dem Darlehensgeber stellt; d) zur Finanzierung von Darlehen übernommene Bürgschaften der öffentlichen Hand (mit Angabe der Konditionen und aller vom Unternehmen hierfür gezahlten Kosten); e) ausgeschüttete Dividenden und einbehaltene Gewinne; f) jede andere Form staatlicher Intervention, insbesondere Erlass von Beträgen, die öffentliche Unternehmen dem Staat schulden (einschließlich des Erlasses der Rückzahlung von Darlehen oder Zuschüssen und der Zahlung von Körperschaftsteuern, Sozialabgaben oder ähnlicher Belastungen). Das in Buchstabe a genannte Aktienkapital umfasst vom Staat unmittelbar zugeführtes Aktienkapital sowie von einer öffentlichen Holdinggesellschaft oder einem anderen öffentlichen Unternehmen einschließlich Finanzinstitute innerhalb wie auch außerhalb ein und derselben Gruppe einem bestimmten öffentlichen Unternehmen zugeführtes Kapital. Das jeweilige Verhältnis zwischen Kapitalgeber und Kapitalempfänger ist anzugeben.

4 Die nach den Absätzen 2 und 3 verlangten Angaben werden für alle öffentlichen Unternehmen beigebracht, deren Umsatz im jeweils letzten Geschäftsjahr 250 Mio. EUR überschritten hat. Die Auskünfte sind getrennt für jedes öffentliche Unternehmen einschließlich solcher in anderen Mitgliedstaaten zu erteilen und umfassen gegebenenfalls auch Angaben über alle Geschäfte innerhalb und zwischen Gruppen verschiedener öffentlicher Unternehmen sowie unmittelbar zwischen öffentlichen Unternehmen und der öffentlichen Hand. Bestimmte öffentliche Unternehmen teilen ihre Tätigkeiten in verschiedene rechtlich selbständige Firmen auf. Die Kommission ist bereit, für solche Unternehmen einen gemeinsamen konsolidierten Bericht zu akzeptieren. Dieser konsolidierte Bericht sollte die wirtschaftliche Lage einer in denselben oder eng verwandten Bereichen tätigen Unternehmensgruppe widerspiegeln. Konsolidierte Berichte von verschiedenartigen, reinen Finanzholdings sind nicht ausreichend.

5 Die nach den Absätzen 2 und 3 verlangten Informationen sind der Kommission auf jährlicher Grundlage vorzulegen. Die Informationen sind binnen 15 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Lageberichts des betreffenden öffentlichen Unternehmens vorzulegen. In jedem Fall und speziell für Unternehmen, die keinen Lagebericht veröffentlichen, sind die verlangten Informationen spätestens neun Monate nach Ende des Geschäftsjahrs des betreffenden Unternehmens vorzulegen.

6 Zwecks Beurteilung der Zahl der unter dieses Berichterstattungssystem fallenden Unternehmen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ein Verzeichnis der von diesem Artikel erfassten Unternehmen nebst ihrem Umsatz. Dieses Verzeichnis ist bis zum 31. März jedes Jahres auf den neuesten Stand zu bringen.

7 Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle zusätzlichen Informationen zur Verfügung, die diese zur Ergänzung einer vollständigen Beurteilung der vorgelegten Angaben für notwendig erachtet.

Article 9

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten regelmäßig über die Ergebnisse der Anwendung dieser Richtlinie.

Article 10

Die Richtlinie 80/723/EWG, in der Fassung der in Anhang I Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Article 11

Diese Richtlinie tritt am 20. Dezember 2006 in Kraft.

Article 12

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions