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Seqlense EUR-Lex

Richtlinie 2006/124/EG der Kommission vom 5. Dezember 2006 zur Änderung der Richtlinie 92/33/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut und der Richtlinie 2002/55/EG des Rates über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32006L0124
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
2006-12-05
In force since
2006-12-26
End of validity
2008-08-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

An die Stelle der in Anhang II der Richtlinie 92/33/EWG aufgeführten Gattungen und Arten treten die im Anhang zu dieser Richtlinie aufgeführten.

Article 2

Die Richtlinie 2002/55/EG wird wie folgt geändert: 1. An die Stelle der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Gattungen und Arten treten die im Anhang zu dieser Richtlinie aufgeführten. 2. Anhang II Nummer 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung: a) Die folgenden Einträge werden in alphabetischer Reihenfolge eingefügt: „Allium fistulosum970,565“„Allium sativum970,565“„Allium schoenoprasum970,565“„Rheum rhabarbarum970,570“„Zea mays980,185“; b) „Brassica oleracea (sonstige Unterarten)“ wird ersetzt durch „Brassica oleracea (andere als Blumenkohl)“; c) „Brassica pekinensi“ wird ersetzt durch „Brassica rapa (Chinakohl)“; d) „Brassica rapa“ wird ersetzt durch „Brassica rapa (Herbstrübe, Mairübe, Stoppelrübe)“; e) „Lycopersicon lycopersicum“ wird ersetzt durch „Lycopersicon esculentum“. 3. Anhang III Nummer 2 erhält folgende Fassung: a) Die folgenden Einträge werden in alphabetischer Reihenfolge eingefügt: „Allium fistulosum15“„Allium sativum20“„Allium schoenoprasum15“„Rheum rhabarbarum135“„Zea mays1000“; b) „Brassica pekinensis“ wird gestrichen; c) „Lycopersicon lycopersicum“ wird ersetzt durch „Lycopersicon esculentum“.

Article 3

1 Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 30. Juni 2007 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Vorschriften mit der vorliegenden Richtlinie bei. Sie wenden die Bestimmungen ab dem 1. Juli 2007 an. Allerdings ist es ihnen gestattet, die Anwendung der Bestimmungen im Zusammenhang mit der amtlichen Zulassung von Sorten der Arten Allium cepa L. (Aggregatum-Gruppe), Allium fistulosum L., Allium sativum L., Allium schoenoprasum L., Rheum rhabarbarum L. und Zea mays L. bis zum 31. Dezember 2009 auszusetzen. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wesentlichen nationalen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Article 4

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Relations

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