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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2006)

CELEX
32006R0051
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2005-12-22
In force since
2006-01-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen für das Jahr 2006 fest. Außerdem werden bestimmte Aufwandsbeschränkungen und begleitende Fangbedingungen für bestimmte antarktische Bestände die Fangmöglichkeiten und spezifischen Fangbedingungen für die in Anhang Ie genannten Zeiträume festgelegt.

Article 2 Geltungsbereich

1 Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen gilt diese Verordnung für a) Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft (Gemeinschaftsschiffe) und b) Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Drittlands führen und dort registriert sind (Drittlandschiffe), in Gemeinschaftsgewässern (EG-Gewässern).

2 Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden; die betreffenden Einsätze sind mit Genehmigung und unter der Aufsicht des betreffenden Mitgliedstaats durchzuführen und der Kommission und dem Mitgliedstaat, in dessen Gewässern sie durchgeführt werden, im Voraus zu melden.

Article 3 Begriffsbestimmungen

Über die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 hinaus bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck a) zulässige Gesamtfangmenge (TAC) die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen werden darf; b) Quote einen der Gemeinschaft, Mitgliedstaaten oder Drittländern zugeteilten, festen Anteil an der TAC; c) internationale Gewässer solche Gewässer, die außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit aller Staaten liegen; d) NAFO-Regelungsbereich den Teil des NAFO (Organisation für die Fischerei im Nordwest-Atlantik)-Übereinkommensbereichs, der nicht unter die Hoheit oder die Gerichtsbarkeit der Küstenstaaten fällt; e) Skagerrak ein Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes, im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird; f) Kattegat das Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste, im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird; g) Golf von Cadiz den ICES-Bereich IXa östlich von 7o23'48"W.

Article 4 Fanggebiete

Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Abgrenzungen: a) die Gebiete des ICES (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3880/91 festgelegt. Wird ein Gebiet zusätzlich als EG-Gewässer bezeichnet, so bedeutet dies, dass das Gebiet nur die EG-Gewässer des ICES-Gebiets betrifft; b) die Gebiete des CECAF (mittlerer Ostatlantik oder FAO 34) sind in der Verordnung (EG) Nr. 2597/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantik Fischfang betreiben festgelegt; c) die Gebiete der NAFO (Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik) sind in der Verordnung (EWG) Nr. 2018/93 des Rates vom 30. Juni 1993 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben , festgelegt; d) die Gebiete des CCAMLR (Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis) sind in der Verordnung (EG) Nr. 601/2004.

Article 5 Zulässige Fangmengen und Aufteilung

1 Die Fangmöglichkeiten für Gemeinschaftsschiffe in Gemeinschaftsgewässern oder bestimmten Nicht-Gemeinschaftsgewässern sowie die Aufteilung dieser Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten und die begleitenden Bedingungen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 sind in Anhang I festgelegt.

2 Gemeinschaftsschiffe dürfen ist es erlaubt, im Rahmen der Quoten nach Anhang I und unter den Bedingungen der Artikel 10, 17 und 18 in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands, Islands oder Norwegens fallen, und in der Fischereizone um Jan Mayen fischen.

3 Die Kommission unterbindet unverzüglich jeglichen Sardellenfang im Untergebiet VIII, wenn der STECF feststellt, dass die Biomasse des Laicherbestands 2006 zur Laichzeit weniger als 28000 Tonnen beträgt.

4 Die Kommission legt die endgültigen Fangbeschränkungen für die Sandaalfischereien in den ICES-Bereichen IIa (EG-Gewässer) und IIIa sowie im ICES-Untergebiet IV (EG-Gewässer) nach Maßgabe der Nummer 6 des Anhangs IId fest.

5 Die Kommission legt die Fangmöglichkeiten der Gemeinschaft für Lodde in den Untergebieten V und XIV (grönländische Gewässer) auf 7,7 % der TAC für Lodde fest, sobald diese TAC feststeht.

6 Die Fangbeschränkungen für Seeteufel im Bereich IIa (EG-Gewässer) und im Untergebiet IV (EG-Gewässer) sowie im Bereich Vb (EG-Gewässer) und in den Untergebieten VI, XII, und XIV können nach einer vom STECF durchgeführten Analyse der Daten des ersten Quartals 2006 zu den beobachteten Fangmengen pro Aufwandseinheit von der Kommission nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren überprüft werden.

7 Die Fangbeschränkungen für Stintdorsch in den Bereichen IIa (EG-Gewässer) und IIIa und im Untergebiet IV (EG-Gewässer) sowie für Sprotte im Bereich IIa (EG-Gewässer) und im Untergebiet IV (EG-Gewässer) können auf der Grundlage der wissenschaftlichen Daten des ersten Halbjahrs 2006 von der Kommission nach dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren überprüft werden.

Article 6 Besondere Aufteilungsvorschriften

1 Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach Anhang I lässt Folgendes unberührt: a) den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten nach Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002; b) Neuaufteilungen nach Artikel 21 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93; c) zusätzliche Anlandungen im Rahmen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96; d) zurückbehaltene Mengen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96; e) Abzüge nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96.

2 Für zurückzubehaltende und auf 2007 zu übertragende Quoten wird Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 abweichend von der genannten Verordnung auch auf alle Bestände angewandt, für die analytische TACs gelten.

Article 7 Fischereiaufwandsbeschränkungen und damit verbundene Bestandsbewirtschaftungsvorschriften

1 Vom 1. Februar 2006 bis zum 31. Januar 2007 gelten die Aufwandsbeschränkungen und begleitenden Bedingungen gemäß Anhang IIa für die Bewirtschaftung bestimmter Bestände im Kattegat, im Skagerrak, im Untergebiet IV und in den ICES-Bereichen IIa (EG-Gewässer), IIIa, VIa, VIIa und VIId; Anhang IIb für die Bewirtschaftung der Seehechtbestände in den ICES-Bereichen VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz; Anhang IIc für die Bewirtschaftung der Seezungenbestände im ICES-Bereich VIIe; Anhang IId für die Bewirtschaftung der Sandaalbestände im Skagerrak, im ICES-Untergebiet IV und im Bereich IIa (EG-Gewässer).

2 Für den Zeitraum 1. Januar 2006 bis 31. Januar 2006 gelten für die in Absatz 1 genannten Bestände die Aufwandsbeschränkungen und begleitenden Bedingungen gemäß den Anhängen IVa, IVb, IVc und V der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 weiter.

3 Schiffe, die mit Fanggerät nach Nummer 4 des Anhangs IIa oder Nummer 3 der Anhänge IIb bzw. IIc in den Gebieten nach Nummer 2 des Anhangs IIa oder Nummer 1 der Anhänge IIb bzw. IIc Fischfang betreiben, müssen, wie in diesen Anhängen vorgeschrieben, im Besitz einer nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 ausgestellten speziellen Fangerlaubnis sein.

4 Die Kommission legt den endgültigen Fischereiaufwand für 2006 für die Sandaalfischereien in den ICES-Bereichen IIa (EG-Gewässer) und IIIa und im Untergebiet IV nach den Bestimmungen in Anhang IId Nummer 6 fest.

5 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis, gemessen in Kilowatt-Tagen außerhalb des Hafens, im Jahr 2006 nicht mehr als 80 % des jährlichen durchschnittlichen Fischereiaufwands beträgt, den die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats im Jahr 2003 bei Fangreisen betrieben haben, die mit einer Tiefsee-Fangerlaubnis durchgeführt und bei denen Tiefsee-Arten nach Anhang I und Anhang III Nummer 15 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 gefangen wurden. Dieser Absatz gilt nur für Fangreisen, bei denen mehr als 100 kg andere Tiefsee-Arten als Goldlachs gefangen wurden.

Article 8 Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

1 Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn a) die Fänge von Schiffen eines Mitgliedstaats getätigt wurden, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist, oder b) die Fänge Teil eines Gemeinschaftsanteils sind, der nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde und noch nicht ausgeschöpft ist.

2 Abweichend von Absatz 1 dürfen die nachstehend aufgeführten Fische auch dann an Bord behalten und angelandet werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat über keine Quote verfügt oder die Quoten oder Anteile ausgeschöpft sind: a) Arten, außer Hering und Makrele, die i) mit anderen Sorten vermengt sind und gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 mit Netzen gefangen wurden, deren Maschenöffnung weniger als 32 mm beträgt, und ii) die weder an Bord noch bei der Anlandung sortiert werden, oder b) Makrelen, wenn i) diese mit Stöcker oder Sardinen vermengt sind, ii) ihr Gewicht 10 % des Gesamtgewichts der an Bord befindlichen Makrelen, Stöcker und Sardinen nicht überschreitet, und iii) die Fänge weder an Bord noch bei der Anlandung sortiert werden.

3 Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 gilt nicht für Hering, der im ICES-Untergebiet IV oder den ICES-Bereichen IIa (EG-Gewässer), IIIa und VIId gefangen wird.

4 Alle Anlandungen außer den Fängen nach Absatz 2 werden auf die Quote oder, wenn der Gemeinschaftsanteil nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt worden ist, auf den Gemeinschaftsanteil angerechnet.

5 Sind die Fangmöglichkeiten eines Mitgliedstaats bei Hering in den ICES-Untergebieten II (EG-Gewässer) und IV sowie den Bereichen IIIa und VIId ausgeschöpft, so dürfen Schiffe, die die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führen, in der Gemeinschaft registriert sind und die in den entsprechenden Fischereien mit Fangbeschränkungen tätig sind, keine, mit Hering vermengte Fänge unsortiert anlanden.

6 Die Berechnung des Anteils an Beifängen und deren Behandlung erfolgt nach den Artikeln 4 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 850/98.

Article 9 Unsortierte Anlandungen im ICES-Untergebiet IV und in den ICES-Bereichen IIa (EG-Gewässer), IIIa und VIId

1 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass geeignete Stichprobenkontrollen vorgenommen werden, um die in unsortierten Anlandungen enthaltenen Arten, die im ICES-Untergebiet IV und den ICES-Bereichen IIa (EG-Gewässer), IIIa und VIId gefangen wurden, wirksam überwachen zu können.

2 Unsortierte Fänge aus dem ICES-Untergebiet IV und den ICES-Bereichen IIa (EG-Gewässer), IIIa und VIId dürfen nur in Häfen und Anlandeorten angelandet werden, in denen Stichprobenkontrollen gemäß Absatz 1 durchgeführt werden.

Article 10 Zugangsbeschränkungen

Es ist Gemeinschaftsschiffen untersagt, im Skagerrak in der 12-Seemeilen-Zone Norwegens zu fischen. Schiffe unter der Flagge Dänemarks oder Schwedens dürfen jedoch bis zu einer Entfernung von vier Seemeilen von den Basislinien Norwegens fischen.

Article 11 Vorübergehende technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen

Vorübergehende technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen für Gemeinschaftsschiffe sind in Anhang III festgelegt.

Article 12 Vorübergehende technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen

Vorübergehende technische Maßnahmen und Kontrollmaßnahmen für Drittlandschiffe sind in Anhang III festgelegt.

Article 13 Genehmigung

Fischereifahrzeuge unter der Flagge von Barbados, Guyana, Japan, Norwegen, Südkorea, Suriname, Trinidad und Tobago und Venezuela sowie Fischereifahrzeuge, die auf den Färöern registriert sind, dürfen im Rahmen der in Anhang I festgesetzten Mengen nach Maßgabe der Artikel 14, 15 und 16 sowie 19 bis 25 Fänge in den Gemeinschaftsgewässern tätigen.

Article 14 Geografische Einschränkungen

1 Die Fangtätigkeit von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Norwegens und Fischereifahrzeugen, die auf den Färöern registriert sind, ist auf die Teile der 200-Seemeilen-Zone beschränkt, die seewärts mehr als 12 Seemeilen von den Basislinien der Mitgliedstaaten im ICES-Untergebiet IV, im Kattegat und im Atlantischen Ozean nördlich von 43o00'N liegen, mit Ausnahme des in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Gebiets.

2 Im Skagerrak ist die Fangtätigkeit von Schiffen unter der Flagge Norwegens in einer Entfernung von mehr als vier Seemeilen seewärts von den Basislinien Dänemarks und Schwedens gestattet.

3 Die Fangtätigkeit von Fischereifahrzeugen unter der Flagge von Barbados, Guyana, Japan, Südkorea, Suriname, Trinidad und Tobago und Venezuela ist auf die Teile der 200-Seemeilen-Zone beschränkt, die seewärts mehr als 12 Seemeilen von den Basislinien des französischen Departements Guayana liegen.

Article 15 Durchfahrt durch Gemeinschaftsgewässe

Auf Drittlandschiffen, die Gemeinschaftsgewässer durchfahren, sind die Netze nach folgenden Bedingungen so zu verstauen, dass sie nicht ohne weiteres eingesetzt werden können: a) Netze, Gewichte und ähnliche Geräte sind von den Scherbrettern sowie den Zug- oder Schleppkabeln und –seilen zu lösen; b) Netze, die sich an oder über Deck befinden, sind sicher an einem Teil der Deckaufbauten festzuzurren.

Article 16 Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie von Fischereifahrzeugen eines Drittlandes getätigt wurden, das über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist.

Article 17 Lizenzen und begleitende Bedingungen

1 Unbeschadet der allgemeinen Bestimmungen über Fanglizenzen und spezielle Fangerlaubnisse nach der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 wird für die Ausübung der Fischerei durch Gemeinschaftsschiffe in Drittlandgewässern eine Lizenz benötigt, die von den Behörden des Drittlands ausgestellt wird.

2 Absatz 1 gilt nicht für den Einsatz folgender Gemeinschaftsschiffe in den norwegischen Gewässern der Nordsee: a) Schiffe mit einer Bruttoraumzahl von 200 oder weniger, b) Schiffe, die auf andere Speisefische als Makrele fischen, c) Schiffe, die die Flagge Schwedens führen, nach gängiger Praxis.

3 Die Höchstanzahl an Lizenzen und sonstige begleitende Bedingungen sind in Anhang IV Teil I festgelegt. Die Lizenzanträge enthalten Angaben über die Art der Fischerei sowie den Namen und die Kennzeichen der Gemeinschaftsschiffe, für die Lizenzen erteilt werden sollen, und werden von den Behörden der Mitgliedstaaten an die Kommission gerichtet. Die Kommission leitet diese Anträge an die Behörden des betreffenden Drittlands weiter.

4 Überträgt ein Mitgliedstaat Quoten auf einen anderen Mitgliedstaat in den Fanggebieten gemäß Anhang IV Teil I, so schließt dies auch einen entsprechenden Lizenztransfer ein und ist der Kommission zu melden. Die in Anhang IV Teil I genannte Gesamtzahl der Lizenzen je Fanggebiet darf nicht überschritten werden.

5 Die Gemeinschaftsschiffe befolgen die Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen und alle sonstigen Vorschriften, die im jeweiligen Einsatzgebiet gelten.

Article 18 Färöer

Gemeinschaftsschiffe mit einer Lizenz für die Ausübung einer gezielten Fischerei auf eine Art in den Gewässern der Färöer dürfen auch gezielte Fischerei auf eine andere Art ausüben, wenn sie diese Änderung den Behörden der Färöer zuvor mitteilen.

Article 19 Vorgeschriebener besitz einer lizenz oder speziellen fangerlaubnis

1 Unbeschadet des Artikels 28b der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sind Fischereifahrzeuge unter norwegischer Flagge mit einer Bruttoraumzahl unter 200 von der Verpflichtung ausgenommen, im Besitz einer Lizenz oder speziellen Fangerlaubnis zu sein.

2 Lizenzen und spezielle Fangerlaubnisse sind an Bord mitzuführen. Auf den Färöern oder in Norwegen registrierte Fischereifahrzeuge sind von dieser Verpflichtung jedoch ausgenommen.

3 Drittlandschiffe, die am 31. Dezember 2005 zum Fischfang berechtigt sind, dürfen die Fischerei ab 1. Januar 2006 fortsetzen, bis die Liste der Schiffe, die zum Fischfang berechtigt sind, der Kommission vorgelegt und von ihr genehmigt worden ist.

Article 20 Beantragung einer Lizenz oder einer speziellen Fangerlaubnis

Einem an die Kommission gerichteten Antrag einer Behörde eines Drittlands auf Erteilung einer Lizenz oder einer speziellen Fangerlaubnis sind folgende Angaben beizufügen: a) Name des Schiffes, b) Registriernummer, c) äußere Kennbuchstaben und –ziffern, d) Registrierhafen, e) Name und Anschrift des Eigners oder Charterers, f) Bruttoraumzahl und Länge über alles, g) Maschinenleistung, h) Rufzeichen und Funkfrequenz; i) vorgesehene Fangmethode; j) vorgesehenes Fanggebiet, k) Arten, die gefangen werden sollen, l) Zeitraum, für den die Lizenz beantragt wird.

Article 21 Anzahl der Lizenzen

Die Anzahl der Lizenzen und die speziellen Fangbedingungen sind in Anhang IV Teil II festgelegt.

Article 22 Ungültigkeitserklärung und Rücknahme

1 Die Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse können im Zusammenhang mit der Ausgabe neuer Lizenzen und neuer spezieller Fangerlaubnisse für ungültig erklärt werden. Die Ungültigkeitserklärung wird am Tag vor der Ausgabe der neuen Lizenz und der neuen speziellen Fangerlaubnis durch die Kommission wirksam. Die neuen Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse gelten ab dem Ausgabetag.

2 Die Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse werden vor Ablauf ihrer Geltungsdauer ganz oder teilweise zurückgenommen, wenn die in Anhang I vorgesehene Quote für den betreffenden Bestand ausgeschöpft ist.

3 Bei Nichteinhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen werden die Lizenzen und speziellen Fangerlaubnisse entzogen.

Article 23 Nichteinhaltung der einschlägigen Vorschriften

1 Für ein Drittlandschiff, bei dem die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen nicht eingehalten wurden, werden für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten keine Lizenz und keine spezielle Fangerlaubnis erteilt.

2 Die Kommission teilt den Behörden des betreffenden Drittlands Namen und Merkmale der Drittlandschiffe mit, die ab dem darauf folgenden Monat wegen eines Verstoßes gegen die einschlägigen Vorschriften nicht zum Fischfang in der Fischereizone der Gemeinschaft zugelassen werden

Article 24 Verpflichtungen der Lizenzinhaber

1 Drittlandschiffe befolgen die Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen und alle sonstigen Vorschriften, die im jeweiligen Einsatzgebiet für die Fangtätigkeit von Gemeinschaftsschiffen gelten, insbesondere die Verordnungen (EWG) Nr. 1381/87, (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94, (EG) Nr. 88/98 , (EG) Nr. 850/98 und (EG) Nr. 1434/98.

2 Die Drittlandschiffe nach Absatz 1 führen ein Fischereilogbuch, in das die in Anhang V Teil I genannten Angaben eingetragen werden.

3 Drittlandschiffe mit Ausnahme von Schiffen unter norwegischer Flagge, die im ICES-Bereich IIIa fischen, übermitteln der Kommission nach Anhang VI die dort genannten Angaben.

Article 25 Sonderbestimmungen für das französische Departement Guayana

1 Lizenzen für den Fischfang in den Gewässern des französischen Departements Guayana werden nur gewährt, wenn sich der Eigner des betreffenden Drittlandschiffes verpflichtet, auf Antrag der Kommission einen Beobachter an Bord zu nehmen.

2 Kapitäne von Drittlandschiffen, die im Besitz einer Fanglizenz für Fisch oder für Thunfisch sind und in den Gewässern des französischen Departements Guayana fischen, legen den französischen Behörden bei der Anlandung ihrer Fänge nach jeder Fangreise eine Erklärung über die Mengen Garnelen vor, die seit der letzten Erklärung gefangen und an Bord behalten wurden. Diese Erklärung erfolgt nach dem Muster in Anhang IV Teil III. Der Kapitän haftet für die Richtigkeit der Erklärung. Die französischen Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Richtigkeit der Erklärungen zu prüfen, insbesondere durch Vergleich mit dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Fischereilogbuch. Nach der Prüfung wird die Erklärung von dem zuständigen Beamten unterzeichnet. Vor Ablauf eines jeden Monats übersenden die französischen Behörden der Kommission sämtliche Erklärungen für den Vormonat.

3 Drittlandschiffe, die in den Gewässern des französischen Departements Guayana fischen, führen ein Fischereilogbuch nach dem Muster in Anhang V Teil II. Eine Kopie dieses Logbuches wird der Kommission über die französischen Behörden binnen 30 Tagen nach dem letzten Tag jeder Fangreise zugestellt.

4 Erhält die Kommission einen Monat lang keine Mitteilung zu einem Drittlandschiff, das im Besitz einer Lizenz für den Fischfang in den Gewässern des französischen Departements Guayana ist, so wird die Lizenz dieses Schiffes entzogen.

Article 26 Schiffsliste

1 Nur Gemeinschaftsschiffe mit einer Bruttoraumzahl von über 50, denen der Flaggenmitgliedstaat eine spezielle Fangerlaubnis erteilt hat und die im NAFO-Schiffsregister aufgeführt sind, dürfen unter den in der Erlaubnis genannten Bedingungen im NAFO-Regelungsbereich fischen und die betreffenden Fänge an Bord behalten, umladen und anlanden.

2 Ändert sich in einem Mitgliedstaat die Liste der Schiffe unter seiner Flagge, die in der Gemeinschaft registriert sind und im NAFO-Regelungsbereich fischen dürfen, so meldet der betreffende Mitgliedstaat der Kommission diese Änderung in computerlesbarer Form mindestens 15 Tage, bevor das neue Schiff in den NAFO-Regelungsbereich einfährt. Die Kommission leitet diese Angaben unverzüglich an das NAFO-Sekretariat weiter.

3 Die in Absatz 2 genannte Meldung enthält insbesondere Folgendes: a) die interne Nummer des Schiffes nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft ; b) das internationale Rufzeichen; c) gegebenenfalls den Schiffscharterer; d) den Schiffstyp.

4 Bei Schiffen, die vorübergehend die Flagge eines Mitgliedstaats führen (Bareboatcharter), enthält diese Mitteilung zusätzlich folgende Angaben: a) Zeitpunkt, ab dem das Schiff zur Führung der Flagge des Mitgliedstaats berechtigt ist; b) Zeitpunkt, ab dem Schiff von dem betreffenden Mitgliedstaat zur Fischerei im NAFO-Regelungsbereich zugelassen ist; c) Name des Staates, in dem das Schiff registriert ist oder früher registriert war, sowie Zeitpunkt, seit dem es nicht mehr die Flagge des genannten Staates führt; d) Name des Schiffes; e) von den zuständigen nationalen Behörden erteilte amtliche Registriernummer des Schiffes; f) Heimathafen des Schiffes nach der Überführung; g) Name des Schiffseigners oder -charterers; h) Bestätigung, dass der Kapitän ein Exemplar der im NAFO-Regelungsbereich geltenden Bestimmungen erhalten hat; i) die wichtigsten Arten, die das Schiff im NAFO-Regelungsbereich fangen kann; j) vorgesehene Fanggebiete (Untergebiete).

Article 27 Maschenöffnung

1 Die Verwendung von Schleppnetzen, bei denen die Maschenöffnung in irgendeinem Teil weniger als 130 mm beträgt, ist für den gezielten Fang der in Anhang VII genannten Grundfischarten verboten. Diese Mindestmaschenöffnung wird für die gezielte Fischerei auf Kurzflossenkalmar (Illex illecebrosus) gegebenenfalls auf 60 mm festgesetzt. Für die direkte Fischerei auf Rochen (Rajidae) wird sie auf 280 mm im Steert und 220 mm in allen anderen Teilen des Schleppnetzes festgesetzt.

2 Schiffe, die Garnelen (Pandalus borealis) fangen, verwenden Netze mit einer Mindestmaschenöffnung von 40 mm.

Article 28 Netzzubehör

1 Die Verwendung anderer als in diesem Artikel genannter Vorrichtungen oder Hilfsmittel, die die Maschen eines Netzes verstopfen oder die Maschenöffnung verringern, ist verboten.

2 Segeltuch, Netzwerk oder anderes Material darf an der Unterseite des Steerts angebracht sein, um Beschädigungen zu mindern oder zu verhüten.

3 An der Oberseite des Steerts dürfen Vorrichtungen angebracht sein, sofern sie dessen Maschen nicht verstopfen. Als Oberseiten-Scheuerschutz dürfen nur die in Anhang VIII aufgeführten Vorrichtungen verwendet werden.

4 Fischereifahrzeuge, die Garnelen (Pandalus borealis) fangen, benutzen Sortiergitter mit einem Höchstabstand von 22 mm zwischen den Stäben. Fischereifahrzeuge, die Garnelen in der Abteilung 3L fangen, verwenden überdies Gelenkketten mit einer Mindestlänge von 72 cm gemäß Anhang IX.

Article 29 Beifänge

1 Fischereifahrzeuge dürfen keine gezielte Fischerei auf Arten ausüben, für die Beifanggrenzen gelten. Gezielte Fischerei auf eine Art wird dann ausgeübt, wenn diese Art in einem Hol den größten Gewichtsanteil am Fang ausmacht.

2 Beifänge der Arten, für die von der Gemeinschaft in einem Teil des NAFO-Regelungsbereichs keine Quote festgesetzt wurde, dürfen bei der gezielten Fischerei auf andere Arten in dem betreffenden Teilbereich pro Beifangart 2500 kg oder 10 % Gewichtsanteil aller an Bord behaltenen Fänge nicht übersteigen, je nachdem, welche Berechnung den größeren Anteil ergibt. In den Teilen des NAFO-Regelungsbereichs, in denen die gezielte Fischerei auf bestimmte Arten verboten oder eine Quote Sonstige ausgeschöpft ist, dürfen die Beifänge der in Anhang Id genannten Arten 1250 kg bzw. 5 % nicht übersteigen.

3 Sobald die Gesamtmenge der Arten, für die Beifanggrenzen gelten, in einem Hol die Beschränkung nach Absatz 2 übersteigt, wechseln die Schiffe sofort den Fangplatz und entfernen sich mindestens fünf Seemeilen vom Fangplatz des letzten Hols. Sobald die Gesamtmenge der Arten, für die Beifanggrenzen gelten, in nachfolgenden Hols diese Grenzen übersteigt, entfernen sich die Schiffe wiederum sofort mindestens fünf Seemeilen vom Fangplatz des letzten Hols und kehren frühestens nach 48 Stunden an diesen Fangplatz zurück.

4 Sobald die Gesamtbeifänge aller Arten in einem Hol einen gewichtsmäßigen Anteil von 5 % in der Abteilung 3M und 2,5 % in der Abteilung 3L überschreiten, laufen Schiffe, die Garnelen (Pandalus borealis) fischen, unverzüglich einen mindestens fünf Seemeilen vom Fangplatz des letzten Hols entfernten Fangplatz an.

5 Bei der Berechnung des Beifanganteils an Grundfischarten werden Garnelenfänge nicht berücksichtigt.

Article 30 Mindestgrößen

1 Fisch aus dem NAFO-Regelungsbereich, der nicht die in Anhang X festgelegte Größe hat, darf nicht verarbeitet, an Bord behalten, umgeladen, angelandet, befördert, gelagert, verkauft, zur Schau gestellt oder zum Kauf angeboten werden, sondern ist unverzüglich ins Meer zurückzuwerfen.

2 Überschreitet die Menge Fische, die nicht die erforderliche Größe nach Anhang X aufweisen, 10 % der Gesamtmenge eines Fangs, so entfernt sich das Schiff mindestens fünf Seemeilen vom Fangplatz des letzten Hols, bevor es seine Fangtätigkeit fortsetzt. Ist verarbeiteter Fisch einer Art, für die eine Mindestgröße vorgeschrieben ist, kleiner als in Anhang X festgelegt, so wird davon ausgegangen, dass der unverarbeitete Fisch auch unterhalb der Mindestgröße lag.

Article 31 Produktkennzeichnung und getrennte Lagerung

1 Verarbeiteter Fisch, der im NAFO-Regelungsbereich gefangen wurde, ist so zu kennzeichnen, dass die Art und Erzeugnisklasse nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die Gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur identifiziert werden können. Außerdem ist anzugeben, dass er im NAFO-Regelungsbereich gefangen wurde.

2 In der Abteilung 3L gefangene Garnelen sowie in der Unterzone 2 und in den Abteilungen 3KLMNO gefangener Schwarzer Heilbutt sind als in diesen Gebieten gefangen zu kennzeichnen.

3 Unbeschadet der rechtlichen Verantwortung des Kapitäns für Sicherheit und Navigation gilt Folgendes: Die Fänge sind deutlich nach Arten getrennt zu lagern. Die im NAFO-Regelungsbereich gefangenen Fische sind getrennt von Fängen aus anderen Gebieten zu lagern. Die Fänge können in verschiedenen Bereichen des Laderaums gelagert werden, müssen jedoch in jedem Bereich klar durch Kunststoff, Sperrholz, Netzwerk u.ä. von Fängen anderer Arten getrennt werden.

Article 32 Fischerei- und Produktionslogbücher und Stauplan

1 Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge erfüllen die Artikel 6, 8, 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und tragen außerdem die in Anhang XI der vorliegenden Verordnung genannten Angaben ins Logbuch ein.

2 Vor dem 15. jedes Monats teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission in computerlesbarer Form die im Vormonat angelandeten Mengen aus den in Anhang XII bezeichneten Beständen mit und übermittelt alle Angaben, die nach Artikel 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 bei ihm eingegangen sind.

3 Die Kapitäne von Gemeinschaftsschiffen führen für Fänge der in Anhang Ic genannten Arten a) ein Produktionslogbuch, dem der Gesamtertrag zu entnehmen ist, aufgeschlüsselt nach an Bord befindlichen Arten (Produktgewicht in Kilogramm); b) einen Stauplan, der für jede Art angibt, wo sie im Fischladeraum gelagert ist.

4 Das Produktionslogbuch und der Stauplan nach Absatz 3 werden täglich gegenüber dem Vortag, der von 00.00 Uhr (UTC) bis 24.00 Uhr (UTC) gerechnet wird, auf den neuesten Stand gebracht und verbleiben an Bord, bis das Schiff vollständig entladen wurde.

5 Die Kapitäne leisten die erforderliche Hilfe zur Überprüfung der im Produktionslogbuch aufgezeichneten Mengen und der an Bord gelagerten Verarbeitungserzeugnisse.

6 Alle zwei Jahre beglaubigen die Mitgliedstaaten für alle nach Artikel 26 Absatz 1 zum Fischfang berechtigten Gemeinschaftsschiffe die Richtigkeit der Kapazitätspläne. Der Kapitän sorgt dafür, dass eine Kopie dieser Beglaubigung an Bord mitgeführt wird, um einem Inspektor auf Wunsch vorgelegt zu werden.

Article 33 Mitführen von Netzen

1 Bei der gezielten Fischerei auf eine oder mehrere der in Anhang VII genannten Arten dürfen sich an Bord von Gemeinschaftsschiffen keine Netze befinden, die eine kleinere Maschenöffnung aufweisen als in Artikel 27 festgelegt.

2 Gemeinschaftsschiffe, die auf derselben Fangreise auch außerhalb des NAFO-Regelungsbereichs fischen, dürfen jedoch Netze an Bord mitführen, die eine kleinere Maschenöffnung aufweisen als in Artikel 27 festgelegt, sofern diese sicher festgezurrt und verstaut sind und nicht ohne weitere eingesetzt werden können. Diese Netze müssen a) von ihren Scherbrettern sowie Zug- oder Schleppkabeln und -seilen gelöst sein, und b) wenn sie sich an oder über Deck befinden, an einem Teil der Deckaufbauten sicher festgemacht sein.

Article 34 Umladungen

1 Gemeinschaftsschiffe dürfen im NAFO-Regelungsbereich nur Umladungen vornehmen, wenn sie von ihren zuständigen Behörden eine entsprechende Genehmigung erhalten haben.

2 Gemeinschaftsschiffe dürfen von einem Fischereifahrzeug einer Nichtvertragspartei, das beim Fischfang im NAFO-Regelungsbereich gesichtet oder in anderer Weise identifiziert wurde, weder Fisch übernehmen, noch dürfen sie Fisch an ein solches Schiff abgeben.

3 Gemeinschaftsschiffe melden ihren zuständigen Behörden jede im NAFO-Regelungsbereich vorgenommene Umladung. Diese Meldung ist vom abgebenden Schiff mindestens 24 Stunden vor und vom übernehmenden Schiff spätestens eine Stunde nach der Umladung zu übermitteln.

4 Der Bericht nach Absatz 3 enthält die Uhrzeit, die geografische Position, das abzugebende oder zu übernehmende abgerundete Gesamtgewicht nach Arten in Kilogramm sowie die Rufzeichen der an der Umladung beteiligten Schiffe.

5 Das übernehmende Schiff meldet außerdem mindestens 24 Stunden vor einer Anlandung zusätzlich zu dem an Bord befindlichen Gesamtfang und dem anzulandenden Gesamtgewicht den Namen des Hafens und die voraussichtliche Anlandezeit.

6 Die Mitgliedstaaten geben die in den Absätzen 3 und 5 genannten Meldungen unverzüglich an die Kommission weiter, die sie ihrerseits umgehend an das NAFO-Sekretariat weiterleitet.

Article 35 Chartern von Gemeinschaftsschiffen

1 Ein Mitgliedstaat kann gestatten, dass ein Fischereifahrzeug, das seine Flagge führt und im NAFO-Regelungsbereich fischen darf, gechartert wird, um eine Quote und/oder Fangtage, die einem anderen NAFO-Vertragspartner zugewiesen wurden, vollständig oder teilweise auszuschöpfen. Nicht gechartert werden dürfen allerdings Schiffe, bei denen die NAFO oder eine andere regionale Fischereiorganisation festgestellt hat, dass sie an illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei beteiligt waren.

2 Am Tage des Charterabschlusses übermittelt der Flaggenmitgliedstaat der Kommission die folgenden Angaben, die diese an den Exekutivsekretär der NAFO weiterleitet: a) seine Zustimmung zum Charter; b) die unter den Charter fallenden Arten und die mit dem Chartervertrag zugewiesenen Fangmöglichkeiten; c) die Dauer des Charters; d) dem Namen des Charterers; e) die Vertragspartei, die das Schiff gechartert hat; f) die Maßnahmen, die der Mitgliedstaat getroffen hat, um sicherzustellen, dass alle gecharterten Schiffe, die seine Flagge führen, während der Dauer des Charters die Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO beachten.

3 Nach Beendigung des Charters teilt der Flaggenmitgliedstaat dies der Kommission mit, und die Kommission leitet diese Information unverzüglich an den Exekutivsekretär der NAFO weiter.

4 Der Flaggenmitgliedstaat sorgt dafür, dass a) das Schiff nicht ermächtigt wird, während der Dauer des Charters auf die dem Flaggenmitgliedstaat zugeteilten Fangmöglichkeiten zu fischen; b) das Schiff nicht ermächtigt wird, in ein und demselben Zeitraum im Rahmen von mehr als einer Charter zu fischen; c) das Schiff während der Dauer des Charters die Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO beachtet; d) das Charterschiff alle im Rahmen des Charters erzielten Fänge und Beifänge von anderen Fangdaten getrennt in das Fischereilogbuch einträgt.

5 Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die in Absatz 4 Buchstabe d genannten Fänge und Beifänge getrennt von anderen nationalen Fangdaten. Die Kommission leitet diese Daten umgehend an den Exekutivsekretär der NAFO weiter.

Article 36 Überwachung des Fischereiaufwands

1 Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Fischereiaufwand seiner Schiffe den Fangmöglichkeiten entspricht, die ihm im NAFO-Regelungsbereich zur Verfügung stehen.

2 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zum 31. Januar 2006 oder — nach diesem Zeitpunkt — mindestens 30 Tage vor dem beabsichtigten Beginn der Fischereitätigkeit den Fangplan für ihre Schiffe, die im NAFO-Regelungsbereich fischen. Der Fangplan enthält unter anderem Angaben zu dem Schiff bzw. den Schiffen, die an der Fischerei teilnehmen, und zu den geplanten Fangtagen, die im NAFO-Regelungsbereich verbracht werden sollen.

3 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverbindlich über die beabsichtigten Tätigkeiten ihrer Schiffe in anderen Gebieten.

4 Der Fangplan gibt Aufschluss über den Gesamtaufwand, der im NAFO-Regelungsbereich eingesetzt werden soll, und stellt ihn den Fangmöglichkeiten gegenüber, die dem betreffenden Mitgliedstaat zur Verfügung stehen.

5 Spätestens am 31. Dezember 2006 erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission Bericht über die Umsetzung ihrer Fangpläne. Diese Berichte enthalten die Anzahl der Schiffe, die tatsächlich an der Fischerei im NAFO-Regelungsbereich teilgenommen haben, die Fänge jedes Schiffs und die Gesamtzahl der Fangtage jedes Schiffs im Regelungsbereich. Die Fangtätigkeit von Schiffen, die in den Abteilungen 3M und 3L Garnelen fischen, werden für jede Abteilung getrennt gemeldet.

Article 37 Datenerfassung

1 Soweit möglich, befolgen die Mitgliedstaaten Sondervorschriften der Datenerfassung für alle Schiffe unter ihrer Flagge, die in den nachstehenden Gebieten fischen: Gebiet Koordinate 1 Koordinate 2 Koordinate 3 Koordinate 4 Orphan Knoll 50.00.30 47.00.30 51.00.30 45.00.30 51.00.30 47.00.30 50.00.30 45.00.30 Corner Seamounts 35.00.00 48.00.00 36.00.00 48.00.00 36.00.00 52.00.00 35.00.00 52.00.00 Neuengland Seamounts 43.29.00 43.20.00 44.00.00 43.20.00 44.00.00 46.40.00 43.29.00 46.40.00 Neuengland Seamounts 35.00.00 57.00.00 39.00.00 57.00.00 39.00.00 64.00.00 35.00.00 64.00.00

2 Die gemäß Absatz 1 zu erfassenden Daten werden für jeden einzelnen Hol erfasst und sollten soweit möglich Folgendes umfassen: a) Artenzusammensetzung nach Anzahl und Gewicht; b) Häufigkeit der Größen; c) Otolithen; d) Ort des Hols, Breiten- und Längengrade; e) Fanggerät; f) Fangtiefe; g) Uhrzeit; h) Dauer des Hols; i) Schleppbeginn (bei beweglichem Fanggerät); j) andere biologische Stichproben, z.B. zur Geschlechtsreife, soweit möglich.

3 Sobald wie möglich nach dem Ende jeder Fangreise werden die nach Absatz 1 erhobenen Daten den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates zur Weiterleitung an das NAFO-Sekretariat übermittelt.

Article 38 Garnelenfang

Jeder Mitgliedstaat meldet der Kommission täglich die Mengen Garnelen (Pandalus borealis), die in der Abteilung 3L des NAFO-Regelungsbereichs von Schiffen eingebracht wurden, die seine Flagge führen und in der Gemeinschaft registriert sind. Sämtliche Fangtätigkeiten werden in Tiefen von über 200 m durchgeführt und sind zu jeder Zeit auf ein Fischereifahrzeug je fangberechtigten Mitgliedstaat beschränkt.

Article 39 Rotbarschfang

1 Jeden zweiten Montag meldet der Kapitän eines Gemeinschaftsschiffs, das in der Unterzone 2 und in den Abteilungen IF, 3K und 3M des NAFO-Regelungsbereichs Rotbarschfang betreibt, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Schiff führt oder in dem es registriert ist, die Rotbarschmengen, die in den am vorhergehenden Sonntag um 24.00 Uhr abgelaufenen zwei Wochen in den genannten Gebieten gefangen wurden. Haben die insgesamt getätigten Fänge einen Umfang von 50 % der TAC erreicht, so muss diese Meldung wöchentlich, und zwar jeden Montag erfolgen.

2 Die Mitgliedstaaten melden der Kommission jeden zweiten Dienstag vor 12.00 Uhr die Rotbarschmengen, die in den am vorhergehenden Sonntag um 24.00 Uhr abgelaufenen zwei Wochen in der Unterzone 2 und den Abteilungen IF, 3K und 3M des NAFO-Regelungsbereichs von Schiffen unter ihrer Flagge, die in ihrem Hoheitsgebiet gemeldet sind, gefangen wurden. Haben die insgesamt getätigten Fänge einen Umfang von 50 % der TAC erreicht, so muss diese Meldung wöchentlich erfolgen.

Article 40 Fangverbote und -beschränkungen

1 Die gezielte Fischerei auf die in Anhang XIII aufgeführten Arten ist in den in diesem Anhang ausgewiesenen Bereichen und während der dort genannten Zeiträume verboten.

2 Für neue Fischereien und Versuchsfischereien gelten die in Anhang XIV genannten Fang- und Beifanggrenzen in den dort angegebenen Untergebieten.

Article 41 Angaben zu den Schiffen, die zur Fischerei im CCAMLR-Gebiet befugt sind

1 Ab 1. August 2006 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 folgende Angaben zu den fangberechtigten Schiffen: a) IMO-Nummer (sofern gegeben); b) gegebenenfalls frühere Flagge; c) internationales Rufzeichen; d) Name und Anschrift des/der Schiffseigner(s) und, falls bekannt, des/der wirtschaftlichen Eigentümer(s); e) Schiffstyp; f) Bauort und –jahr; g) Länge; h) folgende Farbfotos des Schiffs: i) eine Aufnahme von mindestens 12 x 7 cm der Steuerbordseite des Schiffs, auf der dieses in seiner vollen Länge und mit sämtlichen Aufbauten abgebildet ist; ii) eine Aufnahme von mindestens 12 x 7 cm der Backbordseite des Schiffs, auf der dieses in seiner vollen Länge und mit sämtlichen Aufbauten abgebildet ist; iii) eine Aufnahme von mindestens 12 x 7 cm des direkt von achtern fotografierten Hecks; i) Maßnahmen, die eine Manipulation der an Bord installierten satellitengestützten Schiffsüberwachungsanlage ausschließen sollen.

2 Ab dem 1. August 2006 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission, soweit möglich, außerdem folgende Angaben zu den Schiffen, die zur Fischerei im CCAMLR-Gebiet befugt sind: a) Name und Anschrift des Betreibers, sofern nicht mit dem/den Schiffseigner(n) identisch; b) Namen und Staatsangehörigkeit des Kapitäns und gegebenenfalls des Fischereikapitäns; c) Fangmethode bzw. –methoden; d) Breite (m); e) Bruttoregistertonnen; f) Art und Nummer der Kommunikationsmittel (Nummer von Inmarsat A, B und C); g) normale Besatzung; h) Hauptmaschinenleistung (kW); i) Ladekapazität (Tonnen), Zahl und Kapazität (in m3) der Fischladeräume; j) sonstige als sinnvoll erachtete Angaben (z. B. Eisklassifizierung).

Article 42 Teilnahme an Versuchsfischerei

1 Fischereifahrzeuge, die die Flagge Spaniens führen, in Spanien registriert sind und der CCAMLR gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 gemeldet wurden, dürfen in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie in den Bereichen 58.4.1, 58.4.2 und den Bereichen 58.4.3a und 58.4.3b außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Dissostichus spp. teilnehmen.

2 In den Bereichen 58.4.3a und 58.4.3b darf zu keiner Zeit mehr als ein Fischereifahrzeug fischen.

3 Die Gesamtfang- und Beifanggrenzen für die Untergebiete 88.1 und 88.2 sowie die Bereiche 58.4.1 und 58.4.2 und ihre Aufteilung nach kleinen Forschungsfeldern (Small Scale Research Units — SSRU) innerhalb der Untergebiete und Bereiche sind in Anhang XIV festgelegt. Der Fischfang wird in jedem SSRU eingestellt, wenn die gemeldeten Fänge die vorgegebene Fanggrenze erreicht haben, und besagtes SSRU wird für die restliche Saison für den Fischfang geschlossen.

4 Der Fischfang muss in möglichst großen geografischen und bathymetrischen Entfernungen erfolgen, damit die zur Bestimmung des Fischereipotenzials erforderlichen Daten gesammelt werden können und eine übermäßige Konzentration von Fängen und Aufwand vermieden wird. In den Bereichen 58.4.1 und 58.4.2 darf nicht in Tiefen von weniger als 550 m gefischt werden.

Article 43 Melderegelungen

Fischereifahrzeuge, die an der Versuchsfischerei nach Artikel 42 teilnehmen, unterliegen folgenden Fang- und Aufwandsmeldesystemen und -bedingungen: a) dem Fünf-Tage-Melde-System nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004, mit der Ausnahme, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die Fang- und Aufwandsmeldungen spätestens zwei Arbeitstage nach dem Ende jedes Meldezeitraums zur sofortigen Weitergabe an die CCAMLR übermitteln. In den Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie den Bereichen 58.4.1 und 58.4.2 werden die Meldungen je SSRU vorgenommen; b) dem System für die monatliche Meldung nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates; c) zu melden sind Stückzahl und Gesamtgewicht der wieder über Bord geworfenen Dissostichus eleginoides und Dissostichus mawsoni, einschließlich der Tiere mit krankhaftem Fleisch (jellymeat).

Article 44 Sonderbestimmungen

1 In Bezug auf die Maßnahmen zur Reduzierung der tödlichen Beifänge von Seevögeln bei der Langleinenfischerei wird die Versuchsfischerei nach Artikel 42 nach Maßgabe von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 600/2004 des Rates vom 22. März 2004 mit technischen Maßnahmen für die Fischerei im Bereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis durchgeführt. Außerdem gilt Folgendes: a) Bei dieser Fischerei ist das Überbordwerfen von Fischabfällen verboten. b) Fischereifahrzeuge, die an der Versuchsfischerei in den Bereichen 58.4.1 und 58.4.2 teilnehmen und in Bezug auf das Beschweren von Langleinen den CCAMLR-Protokollen (A, B oder C) entsprechen, sind von der Vorschrift befreit, die Leinen nachts auszulegen; hat ein Schiff jedoch insgesamt drei (3) Seevögel gefangen, so muss es nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 unverzüglich erneut die Leinen nachts auslegen. c) Fischereifahrzeuge, die an der Versuchsfischerei in den Untergebieten 88.1 und 88.2 sowie den Bereichen 58.4.3a und 58.4.3b teilnehmen und die insgesamt drei (3) Seevögel gefangen haben, stellen unverzüglich die Fangtätigkeit ein und dürfen für den Rest der Saison 2005/06 außerhalb der normalen Fangsaison keine Fische mehr fangen.

2 Fischereifahrzeuge, die an der Versuchsfischerei in den FAO-Untergebieten 88.1 und 88.2 teilnehmen, müssen ferner folgende Auflagen erfüllen: a) Den Schiffen ist es verboten, Folgendes ins Meer einzubringen: i) Öl oder Kraftstoffe oder ölige Rückstände, außer mit einer Genehmigung nach Anhang I von MARPOL 73/78 (Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe); ii) Müll; iii) Essensreste, die nicht durch ein Sieb mit Öffnungen von maximal 25 mm passen; iv) Geflügel oder Geflügelteile (einschließlich Eierschalen); v) Abwasser in einer Entfernung von bis zu 12 Seemeilen von Land- oder Eismassen oder Abwasser bei Fahrt des Schiffes mit weniger als vier Knoten; vi) Müllverbrennungsasche. b) In die Untergebiete 88.1 und 88.2 dürfen kein lebendes Geflügel und keine lebenden Vögel verbracht werden, und nicht verbrauchtes geschlachtetes Geflügel muss aus den Untergebieten 88.1 und 88.2 entfernt werden. c) In den Untergebieten 88.1 und 88.2 ist die Fischerei auf Dissostichus spp. innerhalb von zehn Seemeilen vor der Küste der Balleny Islands untersagt.

Article 45 Begriffsbestimmung des Hols

1 Im Sinne dieses Abschnitts umfasst ein Hol das Aussetzen von einer oder mehreren Leinen an einem einzigen Standort. Die genaue geografische Position eines Hols für die Zwecke der Fang- und Aufwandsmeldung richtet sich nach dem Mittelpunkt der ausgesetzten Leine oder Leinen.

2 Um als Forschungshol bezeichnet zu werden, a) müssen die betreffenden Hols mindestens fünf Seemeilen von einander entfernt, gemessen vom geografischen Mittelpunkt jedes Hols, durchgeführt werden; b) werden bei jedem Hol mindestens 3500 und höchstens 10000 Haken ausgelegt; hierzu können am selben Standort eine Reihe verschiedener Leinen ausgelegt werden; c) wird jede Langleine für mindestens sechs Stunden ausgelegt, gemessen vom Zeitpunkt, an dem die Leine vollständig ausgelegt ist, bis zum Zeitpunkt, an dem das Einholen der Leine beginnt.

Article 46 Forschungsprogramme

Fischereifahrzeuge, die an der Versuchsfischerei gemäß Artikel 42 teilnehmen, führen in allen SSRU, in die die FAO-Untergebiete 88.1 und 88.2 sowie die Bereiche 58.4.1 und 58.4.2 unterteilt sind, Forschungsprogramme durch. Das Forschungsprogramm wird wie folgt durchgeführt: a) bei der ersten Einfahrt in ein SSRU werden die ersten zehn Hols, auch erste Reihe genannt, als Forschungshols bezeichnet und müssen den in Artikel 45 Absatz 2 genannten Kriterien genügen; b) die nächsten zehn Hols oder, wenn diese zuerst erreicht wird, die nächste Fangmenge von zehn Tonnen werden/wird als zweite Reihe bezeichnet. Hols der zweiten Reihe können nach Ermessen des Kapitäns als normale Versuchsfischerei gefischt werden. Sie können aber auch als Forschungshols bezeichnet werden, wenn sie die Anforderungen von Artikel 45 Absatz 2 erfüllen; c) bei Beendigung der ersten und zweiten Reihe von Hols unternimmt das Schiff, wenn der Kapitän in demselben SSRU weiterfischen möchte, eine dritte Reihe; in den drei Reihen werden insgesamt 20 Forschungshols durchgeführt. Die dritte Reihe ist während desselben Aufenthalts in den SSRU durchzuführen wie die erste und die zweite Reihe; d) das Schiff darf nach Abschluss von 20 Forschungshols nach der dritten Reihe in demselben SSRU weiterfischen; e) in den SSRU A, B, C, E und G in den Untergebieten 88.1 und 88.2, in denen der befischbare Meeresboden keine 15000 km2 umfasst, finden die Buchstaben b, c und d keine Anwendung und das Schiff darf nach Abschluss von zehn Forschungshols im selben SSRU weiterfischen.

Article 47 Datenerhebungsprogramme

1 Fischereifahrzeuge, die Versuchsfischerei gemäß Artikel 47 betreiben, führen in allen SSRU, in die die FAO-Untergebiete 88.1 und 88.2 sowie die Bereiche 58.4.1 und 58.4.2 unterteilt sind, Datenerhebungsprogramme durch. Das Datenerhebungsprogramm umfasst a) Position und Meerestiefe an jedem Ende jeder Leine in einem Hol; b) Aussetzzeit, Verbleib der Leine im Meer und Einholzeit; c) Anzahl und Art der an der Oberfläche verlorenen Fische; d) Anzahl ausgesetzter Haken; e) Art des Köders; f) Erfolg der Köderung (%); g) Art der verwendeten Haken und h) See- und Wetterbedingungen sowie Mondphase bei Aussetzen der Leinen.

2 Alle in Absatz 1 aufgeführten Daten sind für jedes Forschungshol zu erfassen; insbesondere sind in einem Forschungshol von bis zu 100 Fischen alle Fische zu messen und mindestens 30 Fischproben für biologische Untersuchungen zu ziehen. Werden mehr als 100 Fische gefangen, so sind Stichproben zu nehmen.

Article 48 Markierungsprogramm

Jedes Fischereifahrzeug, das Versuchsfischerei gemäß Artikel 42 betreibt, führt folgendes Markierungsprogramm durch: a) Während der gesamten Saison wird gemäß dem CCAMLR-Markierungsprotokoll pro Tonne Frischfischgewicht ein Exemplar Dissostichus spp. markiert und wieder freigelassen. Die Schiffe stellen ihr Markierungsprogramm erst ein, nachdem sie 500 Exemplare markiert haben, bzw. verlassen die Fischerei erst, nachdem sie ein Exemplar pro Tonne Frischfischgewicht markiert haben; b) es werden Exemplare aller Größen erfasst, um der vorgeschriebenen Anzahl von einem Exemplar je Tonne Frischfischgewicht zu genügen. Alle wieder freigelassenen Exemplare werden doppelt markiert und die Freilasswege erfolgen über ein möglichst breites geografisches Gebiet; c) alle Kennzeichnungsmarken tragen eine einmalige Seriennummer und eine Adresse, damit der Ursprung der Markierung zurückverfolgt werden kann, wenn markierte Fische wieder gefangen werden; d) wieder gefangene markierte Fische (d. h. gefangene Fische, die bereits eine zuvor angebrachte Marke aufweisen) sind nicht erneut freizulassen, selbst wenn sie nur für kurze Zeit in Freiheit waren; e) von allen wieder gefangenen, markierten Exemplaren sind biologische Proben (z.B. in Bezug auf Länge, Gewicht, Geschlecht, Gonadenentwicklung) zu nehmen und, soweit möglich, elektronische Fotografien anzufertigen; ferner sind die Otolithen und die Kennzeichnungsmarke zu entfernen; f) alle einschlägigen Markierungsdaten und die Aufzeichnungen zu den Wiederfängen markierter Fische sind dem CCAMLR binnen drei Monaten, nachdem das Schiff diese Fischereien verlassen hat, elektronisch im CCAMLR-Format zu übermitteln; g) alle einschlägigen Markierungsdaten, die Aufzeichnungen zu Wiederfängen und den wieder gefangenen Exemplaren sind ebenfalls nach dem CCAMLR-Markierungsprotokoll im CCAMLR-Format der zuständigen regionalen Markierungs-Datenbank zu übermitteln.

Article 49 Wissenschaftliche Beobachter

Jedes Fischereifahrzeug, das Versuchsfischerei gemäß Artikel 42 betreibt, nimmt für die Dauer seiner Fangeinsätze mindestens zwei wissenschaftliche Beobachter an Bord, von denen einer nach der CCAMLR-Regelung für internationale wissenschaftliche Beobachtung bestellt wird.

Article 50 Datenübermittlung

Gemäß Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission Daten über die angelandeten Mengen; sie verwenden dabei die in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Bestandscodes.

Article 51 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2006. Werden für den CCAMLR-Bereich TACs schon für Zeiträume festgesetzt, die vor dem 1. Januar 2006 beginnen, so gilt Artikel 40 ab Beginn des entsprechenden TAC-Geltungszeitraums.

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