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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 85/2006 des Rates vom 17. Januar 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Zuchtlachs mit Ursprung in Norwegen

CELEX
32006R0085
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2006-01-17
In force since
2006-01-21
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Auf die Einfuhren von gezüchtetem (anderem als wilden) Lachs, auch filetiert, frisch, gekühlt oder gefroren, der KN-Codes ex03021200, ex03031100, ex03031900, ex03032200, ex03041013 und ex03042013 (nachstehend „Zuchtlachs“ genannt) mit Ursprung in Norwegen wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

2 Der endgültige Antidumpingzoll gilt nicht für die Einfuhren von Wildlachs. Für die Zwecke dieser Verordnung ist Wildlachs Lachs, für den die interessierten Parteien anhand aller zweckdienlichen Unterlagen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angenommen wird, den Nachweis erbringen, dass er im Falle von Atlantischem oder Pazifischem Lachs auf See und im Falle von Donaulachs in Flüssen gefangen wurde.

3 Der endgültige Antidumpingzoll für Nordlaks Oppdrett AS beträgt: UnternehmenEndgültiger ZollTARIC-ZusatzcodeNordlaks Oppdrett AS, Boks 224, 8455 Stokmarknes, Norwegen0,0 %A707

4 Für alle übrigen Unternehmen (TARIC-Zusatzcode A999) entspricht der endgültige Antidumpingzoll der Differenz zwischen dem in Absatz 5 festgesetzten Mindesteinfuhrpreis und dem Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, wenn letzterer niedriger ist als der Mindesteinfuhrpreis. Wenn der Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft dem jeweiligen, in Absatz 5 festgelegten Mindesteinfuhrpreis entspricht oder diesen übersteigt, werden keine Zölle vereinnahmt.

5 Für die Zwecke von Absatz 4 gelten die in der zweiten Spalte der nachstehenden Tabelle genannten Mindesteinfuhrpreise. Ergibt eine nach der Einfuhr durchgeführte Überprüfung, dass der von dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft (nachstehend „Nacheinfuhrpreis“ genannt) niedriger ist als der in der Zollanmeldung angegebene Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, und dass der Nacheinfuhrpreis niedriger ist als der Mindesteinfuhrpreis, so gelten die in der dritten Spalte der nachstehenden Tabelle genannten spezifischen Antidumpingzölle, außer wenn die Anwendung des in der dritten Spalte genannten spezifischen Zolls zuzüglich des Nacheinfuhrpreises zu einem Betrag führt (tatsächlich gezahlter Preis zuzüglich spezifischer Zoll), der unter dem in der zweiten Spalte der nachstehenden Tabelle genannten Mindesteinfuhrpreis liegt. Ist dies der Fall, so entspricht die Höhe des Zolls der Differenz zwischen dem in der zweiten Spalte der nachstehenden Tabelle genannten Mindesteinfuhrpreis und dem Nacheinfuhrpreis. Im Falle einer rückwirkenden Erhebung wird der spezifische Zoll abzüglich aller bereits entrichteten Antidumpingzölle auf der Grundlage des Mindesteinfuhrpreises vereinnahmt. Aufmachung des ZuchtlachsesMindesteinfuhrpreis in EUR/kg NettogewichtSpezifischer Zoll in EUR/kg NettogewichtTARIC-CodeGanzer Fisch, frisch, gekühlt oder gefroren2,800,400302120012, 0302120033, 0302120093, 0303110093, 0303190093, 0303220012, 0303220083Ausgenommen, mit Kopf, frisch, gekühlt oder gefroren3,110,450302120013, 0302120034, 0302120094, 0303110094, 0303190094, 0303220013, 0303220084Sonstige (einschließlich ausgenommen, ohne Kopf), frisch, gekühlt oder gefroren3,490,500302120015, 0302120036, 0302120096, 0303110018, 0303110096, 0303190018, 0303190096, 0303220015, 0303220086Ganzfischfilets und Stücke von Filets mit einem Gewicht von mehr als 300 g/Filet, frisch, gekühlt oder gefroren, mit Haut5,010,730304101313, 0304101394, 0304201313, 0304201394Ganzfischfilets und Stücke von Filets mit einem Gewicht von mehr als 300 g/Filet, frisch, gekühlt oder gefroren, ohne Haut6,400,930304101314, 0304101395, 0304201314, 0304201395Andere Ganzfischfilets und Stücke von Filets mit einem Gewicht von 300 g/Filet oder weniger, frisch, gekühlt oder gefroren7,731,120304101315, 0304101396, 0304201315, 0304201396

6 Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, so dass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gemäß Artikel 145 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der anhand der Absätze 4 und 5 berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

7 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Article 2

Die vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1010/2005 geleisteten Sicherheiten für die mit der Verordnung (EG) Nr. 628/2005 eingeführten vorläufigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Lachs mit Ursprung in Norwegen werden freigegeben. Die Sicherheitsleistungen für die vorläufigen Antidumpingzölle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1010/2005 auf die Einfuhren von Zuchtlachs mit Ursprung in Norwegen, werden gemäß den nachstehenden Bestimmungen endgültig vereinnahmt: a) Die den endgültigen Zollsatz übersteigenden Sicherheitsleistungen werden freigegeben. b) Übersteigen die endgültigen Zölle die vorläufigen Zölle, so werden die Sicherheitsleistungen nur bis zur Höhe der vorläufigen Zölle endgültig vereinnahmt.

Article 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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