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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 198/2006 der Kommission vom 3. Februar 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik der betrieblichen Bildung (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32006R0198
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2006-02-03
In force since
2006-02-24
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Mit dieser Verordnung werden Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 über die Statistik der betrieblichen Bildung erlassen.

Article 2

Das erste Berichtsjahr für die Datenerhebung ist das Kalenderjahr 2005.

Article 3

Die einzelnen Variablen, die der Kommission (Eurostat) zu übermitteln sind, sind in Anhang I aufgeführt.

Article 4

Die Stichprobenverfahren und Genauigkeitsanforderungen, die zur Erfüllung dieser Anforderungen notwendigen Stichprobenumfänge sowie die detaillierte Spezifikation der Kategorien der NACE Rev. 1.1 und der Größenklassen, nach denen die Ergebnisse untergliedert werden können, sind in Anhang II aufgeführt.

Article 5

Für die Datenüberprüfung, Fehlerberichtigung, Imputation und Gewichtung sind die Mitgliedstaaten zuständig. Die Imputation und Gewichtung der Variablen erfolgt nach den in Anhang III genannten Grundsätzen. Abweichungen von diesen Grundsätzen sind ausführlich zu begründen und im Qualitätsbericht aufzuführen.

Article 6

Die Datenübermittlung an die Kommission (Eurostat) erfolgt mit den/dem in Anhang IV festgelegten Mitteln und Format.

Article 7

Jeder Mitgliedstaat bewertet die Qualität seiner Daten in Form eines Qualitätsberichts. Der der Kommission (Eurostat) vorzulegende Qualitätsbericht ist in dem in Anhang V dargestellten Format zu verfassen.

Article 8

Um ein hohes Maß an Harmonisierung der Erhebungsergebnisse zwischen den Ländern zu erreichen, schlägt die Kommission (Eurostat) in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Empfehlungen und Leitlinien für die Methodik und die praktische Arbeit im Zusammenhang mit der Durchführung der Erhebung in Form eines „Handbuchs für die Europäische Union“ vor.

Article 9

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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