Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Ziel
Ziel dieser Verordnung ist es, die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen und den sicheren Betrieb von Schiffen sowie die Verhütung von Meeresverschmutzung durch die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Schiffe zu verbessern, indem durch folgende Maßnahmen sichergestellt wird, dass Unternehmen, die diese Schiffe betreiben, den ISM-Code einhalten: a) Einrichtung, Anwendung und ordnungsgemäße Aufrechterhaltung der an Bord und an Land befindlichen Systeme zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen durch die Unternehmen und b) Kontrolle dieser Systeme durch die Verwaltungen des Flaggen- und Hafenstaats.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. ISM-Code den Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung, der von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation durch die Entschließung der Vollversammlung A.741 (18) vom 4. November 1993 in der Fassung der Entschließung des Schiffssicherheitsausschusses MSC.104 (73) vom 5. Dezember 2000 angenommen wurde und dieser Verordnung als Anhang I beigefügt ist, in seiner jeweils geltenden Fassung; 2. anerkannte Organisation eine Stelle, die nach der Richtlinie 94/57/EG anerkannt ist; 3. Unternehmen den Schiffseigner oder jede sonstige Organisation oder Person, wie z. B. den Geschäftsführer oder den Bareboat-Charterer, die vom Schiffseigner die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen hat und die durch die Übernahme dieser Verantwortung zugestimmt hat, alle durch den ISM-Code auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen; 4. Fahrgastschiff ein Schiff, einschließlich Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, das mehr als zwölf Fahrgäste befördert, oder ein Fahrgasttauchfahrzeug; 5. Fahrgast jede Person mit Ausnahme a) des Kapitäns und der Mitglieder der Schiffsbesatzung oder anderer Personen, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines Schiffes für dessen Belange angestellt oder beschäftigt sind, und b) von Kindern unter einem Jahr; 6. Hochgeschwindigkeitsfahrzeug ein Hochgeschwindigkeitsfahrzeug im Sinne von Regel X-1/2 des SOLAS-Übereinkommens in seiner jeweils geltenden Fassung. Für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge gelten die in Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 98/18/EG angegebenen Beschränkungen; 7. Frachtschiff ein Schiff, einschließlich Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, das kein Fahrgastschiff ist; 8. Auslandfahrt eine Fahrt auf See von einem Hafen eines Mitgliedstaats oder Drittstaats zu einem Hafen außerhalb dieses Staates oder umgekehrt; 9. Inlandfahrt eine Fahrt in Seegebieten von einem Hafen eines Mitgliedstaats zu demselben oder einem anderen Hafen innerhalb desselben Mitgliedstaats; 10. Linienverkehr eine Abfolge von Fahrten, durch die zwei oder mehr Punkte miteinander verbunden werden, entweder a) nach einem veröffentlichten Fahrplan oder b) so regelmäßig oder häufig, dass eine systematische Abfolge erkennbar ist; 11. Ro-Ro-Fahrgastfährschiff ein im Seeverkehr eingesetztes Fahrgastschiff im Sinne von Kapitel II-1 des SOLAS-Übereinkommens in seiner jeweils geltenden Fassung; 12. Fahrgasttauchfahrzeug ein bewegliches Wasserfahrzeug zur Beförderung von Fahrgästen, das hauptsächlich unter Wasser betrieben wird und im Hinblick auf Überwachung und einen oder mehrere der folgenden Punkte auf Unterstützung über Wasser, wie etwa auf ein Überwasserschiff oder Einrichtungen an Land, angewiesen ist: a) Wiederaufladen der Energiequelle; b) Wiedereinspeisung von Druckluft; c) Wiederaufladen der Life-Support-Systeme; 13. bewegliche Offshore-Bohreinheit ein Wasserfahrzeug, das in der Lage ist, Bohrarbeiten zur Suche nach oder Gewinnung von Bodenschätzen unter dem Meeresboden wie flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen, Schwefel oder Salz auszuführen; 14. Bruttoraumzahl die gemäß dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 ermittelte Bruttoraumzahl des Schiffs bzw. bei Schiffen, die ausschließlich in der Inlandfahrt eingesetzt werden und deren Größe nicht nach dem genannten Übereinkommen bestimmt wurde, die gemäß den nationalen Schiffsvermessungsvorschriften ermittelte Bruttoraumzahl des Schiffs.
Article 3 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für die folgenden Arten von Schiffen und die Unternehmen, die sie betreiben: a) in der Auslandfahrt eingesetzte Frachtschiffe und Fahrgastschiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen; b) ausschließlich in der Inlandfahrt eingesetzte Frachtschiffe und Fahrgastschiffe, unabhängig von der geführten Flagge; c) Frachtschiffe und Fahrgastschiffe im Linienverkehr von oder nach Häfen der Mitgliedstaaten, unabhängig von der geführten Flagge; d) bewegliche Offshore-Bohreinheiten, die unter der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats betrieben werden.
2 Diese Verordnung gilt nicht für die folgenden Arten von Schiffen oder die Unternehmen, die sie betreiben: a) Kriegsschiffe und Truppentransportschiffe und andere Schiffe, die Eigentum eines Mitgliedstaats sind oder von ihm betrieben werden und nur für nichtgewerbliche staatliche Dienste eingesetzt werden; b) Schiffe ohne Maschinenantrieb, Schiffe einfacher Bauart aus Holz und Sportboote, es sei denn, sie verfügen nicht oder sollen nicht über eine Besatzung verfügen und sie befördern zu kommerziellen Zwecken mehr als zwölf Fahrgäste; c) Fischereifahrzeuge; d) Frachtschiffe und bewegliche Offshore-Bohreinheiten mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500; e) Fahrgastschiffe außer Ro-Ro-Fahrgastfährschiffen in Seegebieten der Klassen C und D im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 98/18/EG.
Article 4 Einhaltung der Bestimmungen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Unternehmen, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallende Schiffe betreiben, die Bestimmungen dieser Verordnung einhalten.
Article 5 Anforderungen an die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen
Die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Schiffe und die Unternehmen, die sie betreiben, halten die Anforderungen von Teil A des ISM-Codes ein.
Article 6 Zeugniserteilung und Überprüfung
Bei der Ausstellung von Zeugnissen und bei der Überprüfung halten die Mitgliedstaaten die Bestimmungen von Teil B des ISM-Codes ein.
Article 7 Ausnahmeregelung
1 Wenn ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass es den Unternehmen praktische Schwierigkeiten bereitet, die Bestimmungen der Nummern 6, 7, 9, 11 und 12 von Teil A des ISM-Codes für bestimmte Schiffe oder Kategorien von Schiffen, die ausschließlich in der Inlandfahrt in diesem Mitgliedstaat eingesetzt werden, einzuhalten, kann er ganz oder teilweise von diesen Bestimmungen abweichen und Maßnahmen erlassen, die die Erreichung der Ziele des ISM-Codes in gleicher Weise sicherstellen.
2 Ein Mitgliedstaat kann für Schiffe und Unternehmen, für die eine Ausnahmeregelung nach Absatz 1 erlassen wurde, alternative Zeugniserteilungs- und Überprüfungsverfahren einführen, wenn er der Auffassung ist, dass es praktische Schwierigkeiten bereitet, die Anforderungen nach Artikel 6 zu erfüllen.
3 Bei Sachverhalten nach Absatz 1 und, sofern anwendbar, Absatz 2 ist wie folgt zu verfahren: a) Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission die Ausnahmeregelung und die Maßnahmen, die er zu erlassen beabsichtigt, mit. b) Wird innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung gemäß dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren entschieden, dass die vorgeschlagene Ausnahmeregelung nicht gerechtfertigt ist oder dass die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht ausreichen, so ist der Mitgliedstaat verpflichtet, die vorgeschlagenen Bestimmungen zu ändern oder nicht zu erlassen. c) Der Mitgliedstaat veröffentlicht die erlassenen Maßnahmen unter direkter Bezugnahme auf Absatz 1 und, sofern anwendbar, Absatz 2.
4 Der betreffende Mitgliedstaat stellt infolge der Ausnahmeregelung nach Absatz 1 und, sofern anwendbar, Absatz 2 ein Zeugnis gemäß Anhang II Teil B Nummer 5 Unterabsatz 2 unter Angabe der geltenden Betriebsbeschränkungen aus.
Article 8 Gültigkeit, Annahme und Anerkennung von Zeugnissen
1 Das Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften bleibt ab dem Tag seiner Ausstellung höchstens fünf Jahre lang gültig. Das Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen bleibt ab dem Tag seiner Ausstellung höchstens fünf Jahre lang gültig.
2 Bei erneuter Ausstellung des Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften und des Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen gelten die einschlägigen Bestimmungen von Teil B des ISM-Codes.
3 Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften, vorläufige Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften, Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen und vorläufige Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen, die von der Verwaltung eines anderen Mitgliedstaats oder in deren Namen von einer anerkannten Organisation ausgestellt worden sind, werden von den Mitgliedstaaten akzeptiert.
4 Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften, vorläufige Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften, Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen oder vorläufige Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen, die von der Verwaltung eines Drittstaats oder in ihrem Namen ausgestellt worden sind, werden von den Mitgliedstaaten akzeptiert. Jedoch ist bei im Linienverkehr eingesetzten Schiffen die Übereinstimmung der im Namen der Verwaltung eines Drittstaats ausgestellten Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften, vorläufigen Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften, Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen und vorläufigen Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen mit dem ISM-Code von dem (den) betreffenden Mitgliedstaat(en) bzw. in seinem (ihrem) Namen in geeigneter Weise zu überprüfen, außer wenn die Zeugnisse von der Verwaltung eines Mitgliedstaats oder einer anerkannten Organisation ausgestellt worden sind.
Article 9 Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen fest, die bei Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Article 10 Berichterstattung
1 Die Mitgliedstaaten legen der Kommission alle zwei Jahre einen Bericht über die Umsetzung dieser Verordnung vor.
2 Die Kommission erstellt nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren ein harmonisiertes Musterformular für diese Berichte.
3 Die Kommission erstellt mit Unterstützung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Berichte der Mitgliedstaaten einen konsolidierten Bericht über die Umsetzung dieser Verordnung, gegebenenfalls mit Vorschlägen für Maßnahmen. Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.
Article 11 Änderungen
1 Änderungen des ISM-Codes können gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.
2 Anhang II kann nur nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden.
Article 12 Ausschuss
1 Die Kommission wird durch den Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS), der durch Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 eingesetzt wurde, unterstützt.
2 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.
3 Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Article 13 Aufhebung von Rechtsvorschriften
1 Die Verordnung (EG) Nr. 3051/95 wird mit Wirkung vom 24. März 2006 aufgehoben.
2 Vor dem 24. März 2006 ausgestellte vorläufige Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften, vorläufige Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen, Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften und Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen bleiben bis zu ihrem Ablauf oder bis zu ihrer nächsten Bestätigung gültig.
Article 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Für Fracht- und Fahrgastschiffe, die nicht bereits der Verpflichtung zur Einhaltung des ISM-Codes unterliegen, gilt diese Verordnung ab 24. März 2008.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions