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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 342/2006 der Kommission vom 24. Februar 2006 zur Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in unter anderem der Volksrepublik China (Überprüfung für einen neuen Ausführer), zur Außerkraftsetzung des Zolls auf die Einfuhren der Ware von einem Ausführer in diesem Land und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

CELEX
32006R0342
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2006-02-24
In force since
2006-02-26
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 wird eine Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 eingeleitet, um festzustellen, ob und in welchem Umfang der mit der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 eingeführte endgültige Antidumpingzoll für die von Huvis Sichuan (TARIC-Zusatzcode A736) hergestellten und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften synthetischen Spinnfasern aus Polyester, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, des KN-Codes 55032000 mit Ursprung in der Volksrepublik China gilt.

Article 2

Für die in Artikel 1 genannten Einfuhren wird der mit der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 eingeführte endgültige Antidumpingzoll außer Kraft gesetzt.

Article 3

Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten werden gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren in die Gemeinschaft zollamtlich zu erfassen. Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

Article 4

1 Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen sich interessierte Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Kommission selbst melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen oder sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können interessierte Parteien auch einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

2 Die von der Untersuchung betroffenen Parteien, die zur beabsichtigten Wahl der Vereinigten Staaten von Amerika als Drittland mit Marktwirtschaft zum Zweck der Ermittlung des Normalwerts für die Volksrepublik China Stellung nehmen möchten, müssen ihre Stellungnahmen innerhalb von zehn Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermitteln.

3 Die ordnungsgemäß begründeten Anträge auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus müssen innerhalb von 21 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Kommission eingehen.

4 Alle Unterlagen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich (nicht in elektronischer Form, sofern nichts anderes bestimmt ist) unter Angabe des Namens, der Anschrift, der E-Mail-Adresse, der Telefon- und der Faxnummer der interessierten Partei einzureichen. Alle Unterlagen, einschließlich der in dieser Verordnung angeforderten Informationen, die Antworten auf den Fragebogen und alle Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 zusammen mit einer nicht vertraulichen Fassung übermittelt werden, die den Vermerk „ZUR EINSICHTNAHME DURCH INTERESSIERTE PARTEIEN“ trägt. Alle sachdienlichen Informationen und/oder Anträge auf Anhörung sind der folgenden Dienststelle zu übermitteln: Europäische Kommission Generaldirektion Handel Direktion B Büro: J-79 5/16 B-1049 Brüssel Fax (32-2) 295 65 05 .

Article 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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