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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 493/2006 der Kommission vom 27. März 2006 mit Übergangsmaßnahmen für die Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2001 und (EG) Nr. 314/2002

CELEX
32006R0493
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2006-03-27
In force since
2006-03-31
End of validity
2006-06-30
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Übertragung von Quoten

1 Abweichend von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 kann jedes Unternehmen bis 31. Oktober 2006 und bis zu der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 65/82 vorgesehenen Höchstmenge beschließen, welche Menge C-Zucker, der unter Anrechnung auf das Wirtschaftsjahr 2005/06 erzeugt wurde, es auf das Wirtschaftsjahr 2006/07 überträgt, oder es kann seinen vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gefassten Beschluss zur Übertragung ändern.

2 Die Unternehmen, die die Übertragung gemäß Absatz 1 beschließen oder ihren Beschluss ändern, sind gehalten, a) dem betreffenden Mitgliedstaat vor dem 31. Oktober 2006 die übertragene Menge Zucker mitzuteilen, b) sich zur Einlagerung der übertragenen Menge bis 31. Oktober 2006 zu verpflichten.

3 Die Verordnung (EWG) Nr. 65/82 gilt für den B- und C-Zucker des Wirtschaftsjahrs 2005/06, der auf das Wirtschaftsjahr 2006/07 übertragen wird.

4 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 30. November 2006 mit, welche Menge B- und C-Zucker jedes Unternehmen vom Wirtschaftsjahr 2005/06 auf das Wirtschaftsjahr 2006/07 übertragen hat.

Article 2 C-Zucker

1 Unbeschadet der Beschlüsse zur Übertragung gemäß Artikel 1 dieser Verordnung und unbeschadet der Ausfuhren mit gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1464/95 der Kommission erteilten Lizenzen gilt C-Zucker des Wirtschaftsjahrs 2005/06 als nicht quotengebundener Zucker im Sinne von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006, der im Wirtschaftsjahr 2006/07 erzeugt wurde.

2 Abweichend von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird kein Überschussbetrag auf die Mengen C-Zucker gemäß Absatz 1 erhoben, die unter den gleichen Kontrollbedingungen wie die Kommission sie für Industriezucker gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgelegt hat, für die Tierernährung verwendet werden.

3 Die Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 gilt für die C-Zucker-Erzeugung des Wirtschaftsjahrs 2005/06 mit Ausnahme des übertragenen oder als nicht quotengebunden betrachteten Zuckers des Wirtschaftsjahrs 2006/07 gemäß Absatz 1. Der Mindestpreis A des Wirtschaftsjahrs 2005/06 gilt für die Zuckerrüben, die der Zuckermenge gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 entsprechen.

Article 3 Präventive Marktrücknahme

1 Bei jedem Unternehmen gilt der Teil der Zucker-, Isoglucose- oder Inulinsiruperzeugung des Wirtschaftsjahrs 2006/07, der im Rahmen der Quoten gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 erzeugt wird und die nach Absatz 2 festgesetzte Schwelle übersteigt, als im Sinne von Artikel 19 der genannten Verordnung aus dem Markt genommen, oder er wird, auf vor dem 31. Januar 2007 zu stellenden Antrag des betreffenden Unternehmens, ganz oder teilweise als nicht quotengebundene Erzeugung im Sinne von Artikel 12 der genannten Verordnung betrachtet.

2 Die in Absatz 1 genannte Schwelle wird für jedes Unternehmen festgesetzt durch Multiplikation der dem Unternehmen nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 zugeteilten Quote mit der Summe der folgenden Koeffizienten: a) dem in Anhang I der vorliegenden Verordnung für den betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Koeffizienten; b) dem Koeffizienten, der bestimmt wird durch Division der Summe aller Quoten, auf die in dem betreffenden Mitgliedstaat für das Wirtschaftsjahr 2006/07 gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 verzichtet wird, durch die Summe der Quoten, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für diesen Mitgliedstaat festgesetzt sind. Die Kommission setzt diesen Koeffizienten spätestens am 15. Oktober 2006 fest. Übersteigt die Summe der Koeffizienten jedoch 1,0000, so entspricht die Schwelle der in Absatz 1 genannten Quote.

3 Für die Menge Zuckerrüben, die der gemäß Absatz 1 aus dem Markt genommenen Zuckererzeugung entspricht, gilt der Mindestpreis des Wirtschaftsjahrs 2007/08.

4 Die Verpflichtung gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 betrifft die Menge Zuckerrüben, die der in Absatz 1 genannten Schwelle entspricht.

5 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. Juli 2006 eine Schätzung der Mengen Zucker, Isoglucose und Inulinsirup, die in Anwendung des vorliegenden Artikels als aus dem Markt genommen zu betrachten sind.

Article 4 Beihilfe für in den französischen überseeischen Departements erzeugten Zucker

1 Für den im Wirtschaftsjahr 2005/06 zwischen dem 1. Juli 2006 und dem 31. Oktober 2006 in den französischen überseeischen Departments erzeugten, raffinierten und/oder transportierten Quotenzucker werden eine Absatzförderungsbeihilfe und eine zusätzliche Beihilfe gewährt. Sie gelten für die Mengen des betreffenden Zuckers und ersetzen die in Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 38 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 vorgesehenen Beihilfen. Die Absatzförderungsbeihilfe wird gewährt für die Raffination des in den französischen überseeischen Departements erzeugten Zuckers in den Raffinerien der europäischen Gebiete der Gemeinschaft, je nach Rendement, den Transport des in den französischen überseeischen Departements erzeugten Zuckers in die europäischen Gebiete der Gemeinschaft sowie gegebenenfalls seine Lagerung in den genannten Departements.

2 Für die in Absatz 1 genannte Absatzförderungsbeihilfe und die zusätzliche Beihilfe für im Wirtschaftsjahr 2005/06 erzeugten Quotenzucker gelten die Verordnungen (EG) Nr. 1554/2001 und (EG) Nr. 1646/2001.

3 Im Sinne dieses Artikels ist eine Raffinerie eine Produktionseinheit, deren einzige Tätigkeit darin besteht, Rohzucker oder Sirupe als Vorstufe für Zucker in fester Form zu raffinieren.

Article 5 Raffinationsbeihilfe

1 Der Raffinationsindustrie wird eine Anpassungsbeihilfe für rohen Präferenzrohrzucker gewährt, der im Rahmen des Protokolls 3 über „AKP“-Zucker in Anhang IV des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten AKP-EG-Partnerschaftsabkommens eingeführt und im Lieferzeitraum 2005/06 zwischen dem 1. Juli 2006 und dem 30. September 2006 raffiniert wird. Diese Beihilfe wird an die Raffinerien gezahlt. Sie gilt für die in der Verordnung (EG) Nr. 180/2006 genannten und am 1. Juli 2006 noch nicht raffinierten Mengen und ersetzt die Beihilfe gemäß Artikel 38 Absätze 1, 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001.

2 Für den im Lieferzeitraum 2005/06 raffinierten Präferenzzucker gilt die Verordnung (EG) Nr. 1646/2001.

3 Wird der für einen Mitgliedstaat veranschlagte und in Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 festgesetzte Höchstversorgungsbedarf im Wirtschaftsjahr 2005/06 überschritten, so wird — außer im Fall höherer Gewalt — für eine der Überschreitung entsprechende Menge ein Betrag in Höhe des im betreffenden Wirtschaftsjahr geltenden vollen Einfuhrzolls, erhöht um 115,40 EUR je Tonne Weißzuckeräquivalent, erhoben.

4 Für die Kontrolle und etwaige Folgen bei Überschreitung des veranschlagten Höchstversorgungsbedarfs der Raffinationsindustrie gemäß Absatz 3 gilt die Verordnung (EG) Nr. 1460/2003.

5 Im Sinne dieses Artikels ist eine Raffinerie eine Produktionseinheit, deren einzige Tätigkeit darin besteht, Rohzucker oder Sirupe als Vorstufe für Zucker in fester Form zu raffinieren.

Article 6 Produktionsabgaben

Für die Festsetzung und Erhebung der Produktionsabgaben des Wirtschaftsjahrs 2005/06, einschließlich der in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 vorgesehenen Berichtigungen der Berechnung der Abgaben für die Wirtschaftsjahre 2001/02 bis 2004/05, gilt die Verordnung (EG) Nr. 314/2002 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung.

Article 7 Produktionserstattungen

Die Artikel 1, 2, 3, 11, 14, 15 und 17 bis 21 der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung gelten für die bis 30. Juni 2006 erteilten Erstattungsbescheide.

Article 8 Mitteilungen

Die Verordnung (EG) Nr. 779/96 gilt bis 30. September 2006.

Article 9 Übergangsquoten

1 Für das Wirtschaftsjahr 2006/07 wird den Mitgliedstaaten eine Übergangsquote Zucker von 497780 Tonnen zugeteilt, die nach der Tabelle in Anhang II Teil A aufgeteilt wird. Die Quote gemäß Unterabsatz 1 gilt nur für Zucker aus vor dem 1. Januar 2006 ausgesäten Zuckerrüben. Der Mindestpreis dieser Zuckerrüben im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird auf 47,67 EUR/t festgesetzt.

2 Für das Wirtschaftsjahr 2006/07 wird den Mitgliedstaaten eine Übergangsquote Isoglucose von 126921 Tonnen Trockenstoff zugeteilt, die nach der Tabelle in Anhang II Teil B aufgeteilt wird.

3 Für das Wirtschaftsjahr 2006/07 wird den Mitgliedstaaten eine Übergangsquote Inulinsirup von 80180 Tonnen Trockenstoff, ausgedrückt in Weißzucker/Isoglucose-Äquivalent, zugeteilt, die nach der Tabelle in Anhang II Teil C aufgeteilt wird.

4 Die in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Übergangsquoten a) sind vom befristeten Umstrukturierungsbetrag gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 befreit, b) kommen nicht für die in der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 vorgesehenen Beihilfen in Betracht.

5 Die Mitgliedstaaten teilen die Übergangsquoten nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Erzeuger und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen und gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 zugelassenen Zucker, Isoglucose und Inulinsirup erzeugenden Unternehmen zu.

6 Die Mitgliedstaaten führen eine Kontrollregelung ein und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Erzeugung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Erzeugnisse insbesondere hinsichtlich der Übereinstimmung des Zuckers mit den vor dem 1. Januar 2006 ausgesäten Zuckerrüben zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 15. Juli 2006 die Aufschlüsselung der mit diesem Artikel zugeteilten Übergangsquoten auf die Unternehmen mit. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 31. Dezember 2006 ihre Kontrollmaßnahmen und die Ergebnisse mit.

Article 10 Traditioneller Versorgungsbedarf für die Raffination

Der traditionelle Versorgungsbedarf für die Raffination gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 wird für das Wirtschaftsjahr 2006/07 auf die in Anhang III angegebenen Mengen festgesetzt.

Article 11 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1265/2001

„(5 Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats annulliert auf Antrag des Betroffenen die nicht vollständig verwendeten Erstattungsbescheide, deren Gültigkeitsdauer nicht abgelaufen ist. Die Sicherheit für den nicht verwendeten Teil wird freigegeben. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission am Ende jedes Monats die Menge der im Vormonat annullierten Erstattungsbescheide, aufgeschlüsselt nach Monat der Erteilung des Bescheids, mit.“

„(3 Der Erstattungsbescheid ist nur gültig für die Grunderzeugnisse gemäß Artikel 1 aus der quotengebundenen Erzeugung im Wirtschaftsjahr 2005/06 oder vorangegangenen Wirtschaftsjahren.“

„(3 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen, um insbesondere die ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 3 sicherzustellen.“

Article 12 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2002

Die Verordnung (EG) Nr. 314/2002 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 4a Absatz 5 wird gestrichen. 2. Dem Artikel 4c Absatz 1 Unterabsatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Die Mitteilung zum Wirtschaftsjahr 2005/06 erfolgt vor dem 1. Dezember 2006.“ 3. Artikel 8 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Für das Wirtschaftsjahr 2005/06 werden die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Beträge und Koeffizienten vor dem 15. Februar 2007 festgesetzt.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: i) Dem Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Für das Wirtschaftsjahr 2005/06 werden die Abrechnungen vor dem 28. Februar 2007 aufgestellt.“ ii) Dem Unterabsatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Für das Wirtschaftsjahr 2005/06 erfolgt diese Zahlung vor dem 15. April 2007.“

Article 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 1. Juli 2006. Die Artikel 1, 3, 11 Nummer 3 und 12 Nummer 1 gelten jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens.

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