Verordnung (EG) Nr. 704/2006 der Kommission vom 8. Mai 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und für Erzeugnisse des KN-Codes 02062991 ( 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007 )
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Article 1
1 Für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 sowie für Erzeugnisse des KN-Codes 02062991 wird für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007 ein Zollkontingent in Höhe von insgesamt 53000 Tonnen, ausgedrückt als Fleisch ohne Knochen, eröffnet. Das Zollkontingent hat die laufende Nummer 09.4003.
2 Auf das Kontingent gemäß Absatz 1 wird ein gemeinsamer Wertzollsatz von 20 % angewandt.
3 Die in Absatz 1 genannte Menge wird wie folgt aufgeteilt: a) 37000 Tonnen im Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006; b) 16000 Tonnen im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007.
Article 2
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) 100 kg Fleisch mit Knochen entsprechen 77 kg Fleisch ohne Knochen; b) „gefrorenes Rindfleisch“: Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Eingangs ins Zollgebiet der Gemeinschaft im gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von – 12 °C oder weniger aufweist.
Article 3
1 Marktteilnehmer in der Gemeinschaft können auf der Grundlage einer Referenzmenge, die in der Menge Rindfleisch der KN-Codes 0201, 0202, 02061095 oder 02062991 besteht, die sie zwischen dem 1. Mai 2005 und dem 30. April 2006 im Rahmen der geltenden Zollvorschriften selbst eingeführt haben oder auf ihre Rechnung haben einführen lassen, Einfuhrrechte beantragen. Vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt von Bulgarien und Rumänien am 1. Januar 2007 können Marktteilnehmer in diesen Ländern auf der Grundlage der Mengen der in Unterabsatz 1 genannten Erzeugnisse, die sie in dem dort genannten Zeitraum eingeführt haben, proportional zu den für das zweite Kontingentshalbjahr gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b verfügbaren Mengen Einfuhrrechte beantragen.
2 Ein Unternehmen, das durch Zusammenschluss mehrerer Unternehmen gegründet wurde, von denen jedes einzelne Referenzeinfuhren vorzuweisen hat, kann diese Referenzmengen als Grundlage für seine Antragstellung verwenden.
3 Der Nachweis für die Einfuhren gemäß Absatz 1 muss dem Antrag auf Einfuhrrechte beiliegen und wird durch eine ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehene Ausfertigung der Zolldokumente für den Empfänger erbracht, die die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bescheinigen. Marktteilnehmer, die diesen Nachweis zusammen mit ihrem Antrag auf Einfuhrrechte in Bezug auf die im ersten Kontingentshalbjahr verfügbaren Mengen gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a eingereicht haben, sind für einen Antrag in Bezug auf die für das zweite Kontingentshalbjahr verfügbaren Mengen gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b von der Nachweispflicht befreit.
Article 4
1 Anträge auf Einfuhrrechte sind der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller im nationalen Mehrwertsteuerregister eingetragen ist, wie folgt zu übermitteln: a) Anträge für den in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a genannten Kontinentszeitraum bis zum zweiten Freitag, der auf die Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union folgt, um 13.00 Uhr Brüsseler Zeit; b) Anträge für den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Kontingentszeitraum bis zum 12. Januar 2007, 13.00 Uhr Brüsseler Zeit. Alle in Anwendung von Artikel 3 als Referenzmenge belegten Mengen stellen die beantragten Einfuhrrechte dar.
2 Nach Überprüfung der eingereichten Dokumente übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum dritten Freitag nach Ablauf der jeweiligen Antragsfrist gemäß Absatz 1, die Liste der Antragsteller, die Einfuhrrechte im Rahmen des Kontingents gemäß Artikel 1 beantragt haben, vor allem mit Angabe ihrer Namen und Anschriften und der in Frage kommenden Fleischmengen, die während des betreffenden Bezugszeitraums eingeführt wurden.
3 Mitteilungen gemäß Absatz 2, einschließlich derjenigen ohne Angaben, erfolgen per Fax oder E-Mail unter Verwendung des Formulars gemäß Anhang I.
Article 5
Die Kommission entscheidet so bald wie möglich, in welchem Umfang Einfuhrrechte im Rahmen des Kontingents gemäß Artikel 1 Absatz 1 zugeteilt werden können. Überschreiten die beantragten Einfuhrrechte die verfügbare Menge gemäß Artikel 1 Absatz 1, so setzt die Kommission einen Zuteilungskoeffizienten fest.
Article 6
1 Anträge auf Einfuhrrechte sind nur gültig, wenn eine Sicherheit in Höhe von 6 EUR je 100 kg Eigengewicht ohne Knochen gestellt wird.
2 Bewirkt die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten gemäß Artikel 5, dass weniger Einfuhrrechte zugeteilt werden, als beantragt wurden, so wird der entsprechende Anteil der gestellten Sicherheit unverzüglich freigegeben.
3 Die Beantragung einer oder mehrerer Einfuhrlizenzen, die insgesamt den zugeteilten Einfuhrrechten entsprechen, stellt eine Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 dar.
Article 7
1 Die Einfuhr der zugeteilten Mengen ist an die Vorlage einer oder mehrerer Einfuhrlizenzen gebunden.
2 Lizenzanträge können nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Lizenzantragsteller Einfuhrrechte im Rahmen des Kontingents gemäß Artikel 1 Absatz 1 erhalten hat. Jede Erteilung einer Einfuhrlizenz zieht eine entsprechende Verringerung der zugeteilten Einfuhrrechte nach sich.
3 Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten folgende Einträge: a) in Feld 16 eine der folgenden Gruppen von KN-Codes: 02021000, 020220, 020230, 02062991; b) in Feld 20 eine der Angaben gemäß Anhang II.
Article 8
1 Soweit in dieser Verordnung nicht anders geregelt, gelten die Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 und (EG) Nr. 1445/95.
2 Gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 wird auf die Mengen, die über die in der Einfuhrlizenz angegebenen Mengen hinausgehen, der am Tag der Annahme der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr geltende volle Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben.
3 Alle Einfuhrlizenzen laufen am 30. Juni 2007 ab.
Article 9
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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