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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 805/2006 des Rates vom 25. April 2006 über den Abschluss des Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Föderierten Staaten von Mikronesien über die Fischerei vor der Küste der Föderierten Staaten von Mikronesien

CELEX
32006R0805
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2006-04-25
In force since
2006-06-13
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the xhtml manifestation.

Article 1

Das Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Föderierten Staaten von Mikronesien über die Fischerei vor der Küste der Föderierten Staaten von Mikronesien (nachstehend „Abkommen“ genannt) wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt.

Article 2

Die im Protokoll zu dem Abkommen festgelegten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: — Thunfischwadenfänger/Froster: Spanien: 75 % der verfügbaren Fangmöglichkeiten Frankreich: 25 % der verfügbaren Fangmöglichkeiten — Oberflächen-Langleinenfischer: Spanien: 8 Schiffe Frankreich: 4 Schiffe Falls die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll vorgesehenen Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, kann die Kommission Lizenzanträge jedes anderen Mitgliedstaats berücksichtigen.

Article 3

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Article 1 Geltungsbereich

Dieses Abkommen enthält die Grundsätze, Regeln und Verfahren für a) die wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit in der Fischerei mit dem Ziel, in der AWZ Mikronesiens eine verantwortungsvolle Fischerei zu unterstützen, um die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen sicherzustellen und die mikronesische Fischwirtschaft zu fördern; b) die Bedingungen, unter denen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft Zugang zur AWZ Mikronesiens haben; c) die Maßnahmen zur Fischereiüberwachung in der AWZ Mikronesiens, mit deren Hilfe die Einhaltung der genannten Regeln und Bedingungen gewährleistet werden soll; d) die Maßnahmen für eine wirksame Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände; e) die Verhinderung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) und f) die Förderung der Zusammenarbeit der Wirtschaftsbeteiligten einschließlich der Partnerschaften zwischen Unternehmen, deren Ziel es ist, im beiderseitigen Interesse die Fischwirtschaft sowie die vor- und nachgelagerten Bereiche weiterzuentwickeln.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe a) „mikronesische Behörden“: die FSM National Oceanic Resource Management Authority (Nationale Behörde für die Bewirtschaftung der Meeresressourcen, NORMA); b) „Gemeinschaftsbehörden“: die Europäische Kommission; c) „Ausschließliche Wirtschaftszone Mikronesiens“: die Gewässer, die der Fischereihoheit oder ‐gerichtsbarkeit Mikronesiens unterstehen, gemäß Titel 18 und 24 der nationalen Gesetzgebung („Code“) Mikronesiens; d) „Gemeinschaftsschiff“: ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Gemeinschaft registriert ist; e) „gemischte Gesellschaft“: ein in Mikronesien von Reedern oder nationalen Unternehmen der Vertragsparteien errichtetes gewerbliches Unternehmen für die Ausübung des Fischfangs oder von Tätigkeiten in vor- und nachgelagerten Bereichen; f) „Gemischter Ausschuss“: ein Ausschuss, der sich aus Vertretern der Gemeinschaft und Mikronesiens zusammensetzt und dessen Aufgaben in Artikel 9 dieses Abkommens beschrieben sind; g) „Fischerei“: i) die Suche nach, der Fang, die Entnahme oder Ernte von Fisch; ii) der Versuch, nach Fisch zu suchen, ihn zu fangen, zu entnehmen oder zu ernten; iii) jede andere Tätigkeit, bei der davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Ortung, zum Fang, zur Entnahme oder Ernte von Fisch führt; iv) das Aussetzen, die Suche nach oder das Einholen von Fischsammelvorrichtungen oder elektronischen Einrichtungen wie Funkbaken; v) jeder Einsatz auf See, der zur direkten Unterstützung oder in Vorbereitung der unter den Ziffern i bis iv beschriebenen Tätigkeiten erfolgt; und vi) Einsatz jedes anderen Fahrzeugs, Luftfahrzeugs oder Schiffes für die unter den Ziffern i bis v beschriebenen Tätigkeiten, mit Ausnahme von Noteinsätzen zum Schutz oder zur Rettung von Besatzungsmitgliedern oder Schiffen; h) „Fischereifahrzeug“: jedes Schiff, das für Fischereizwecke eingesetzt wird oder werden soll, einschließlich Hilfsschiffe, Transportschiffe und alle anderen unmittelbar an Fangeinsätzen beteiligten Schiffe; i) „Betreiber“: eine Person, die für ein Fischereifahrzeug oder dessen Betrieb verantwortlich ist, es führt oder leitet, einschließlich des Eigners, Charterers oder Kapitäns; j) „Umladung“: das Umladen bestimmter oder aller Fangmengen von einem Fischereifahrzeug auf ein anderes Fischereifahrzeug in einem bezeichneten Hafen.

Article 3 Grundsätze und Ziele der Durchführung dieses Abkommens

1 (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich hiermit, die verantwortungsvolle Fischerei in der AWZ Mikronesiens nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in dieser Zone tätigen Fangflotten und unbeschadet etwaiger Abkommen zwischen Entwicklungsländern desselben geografischen Raums, einschließlich gegenseitiger Fischereiabkommen, zu fördern.

2 (2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Mikronesien bei der Festlegung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen für die AWZ Mikronesiens zu unterstützen. Zu diesem Zweck richten sie einen politischen Dialog über die notwendigen Reformen ein. Sie verpflichten sich hiermit, einander in Bezug auf jede Änderung der fischereipolitischen Maßnahmen zu informieren und zu konsultieren.

3 (3) Die Vertragsparteien arbeiten außerdem zusammen, um gemeinsam oder einseitig Ex-ante-, begleitende und Ex-post-Bewertungen von aufgrund dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen und Programmen vorzunehmen.

4 (4) Die Vertragsparteien verpflichten sich hiermit, dafür zu sorgen, dass dieses Abkommen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich nach den Grundsätzen des verantwortungsvollen staatlichen Handelns umgesetzt wird.

5 (5) Die Beschäftigung mikronesischer Seeleute auf Gemeinschaftsschiffen erfolgt gemäß der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, die uneingeschränkt für die entsprechenden Verträge und allgemeinen Beschäftigungsbedingungen gilt. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die tatsächliche Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

Article 4 Wissenschaftliche Zusammenarbeit

1 (1) Die Gemeinschaft und Mikronesien tauschen während der Laufzeit des Abkommens Informationen zur aktuellen Bestandslage in der AWZ Mikronesiens aus. Nach Bedarf werden gemeinsame wissenschaftliche Sitzungen abgehalten, um Empfehlungen für den in Artikel 9 Buchstabe b vorgesehenen Gemischten Ausschuss zu erarbeiten.

2 (2) Die Vertragsparteien konsultieren einander entweder direkt oder im Rahmen von zuständigen internationalen Organisationen, um die Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Ressourcen im westlichen und mittleren Pazifik sicherzustellen und im Rahmen der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung zusammenzuarbeiten.

Article 5 Zugang von Gemeinschaftsschiffen zur AWZ Mikronesiens

1 (1) Mikronesien verpflichtet sich, Gemeinschaftsschiffen in seiner AWZ die Ausübung des Fischfangs gemäß diesem Abkommen, einschließlich Protokoll und Anhang, zu gestatten.

2 (2) Die Fangtätigkeiten nach Maßgabe dieses Abkommens unterliegen den geltenden Gesetzen und Verordnungen Mikronesiens. Mikronesien teilt der Kommission jede Änderung der genannten Gesetze und Verordnungen baldmöglichst und wenigstens drei Monate vor dem Inkrafttreten mit.

3 (3) Mikronesien übernimmt die Verantwortung für die wirksame Umsetzung der Überwachungsbestimmungen des Protokolls. Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft müssen diese Überwachungsbestimmungen einhalten. Die von Mikronesien zum Zweck der Bestandserhaltung getroffenen Maßnahmen zur Regelung der Fischerei stützen sich auf objektive und wissenschaftliche Kriterien. Sie gewährleisten unbeschadet der Abkommen zwischen Entwicklungsländern desselben geografischen Raums einschließlich gegenseitiger Fischereiabkommen eine Gleichbehandlung von Gemeinschaftsschiffen, mikronesischen Schiffen und Schiffen von Drittländern.

4 (4) Die Gemeinschaft trifft alle geeigneten Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass sich ihre Schiffe an die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Fangtätigkeiten in der AWZ Mikronesiens geltenden Rechtsvorschriften halten.

Article 6 Lizenzen

Das Verfahren zur Beantragung einer Lizenz für ein Fischereifahrzeug, die vom Reeder zu zahlenden Gebühren und die Zahlungsweise sind im Anhang des Protokolls festgelegt.

Article 7 Finanzielle Gegenleistung

1 (1) Die Gemeinschaft gewährt Mikronesien unbeschadet der Finanzierung, welche Mikronesien im Rahmen des Abkommens von Cotonou erhält, eine finanzielle Gegenleistung entsprechend den im Protokoll und in den Anhängen festgelegten Bedingungen. Die Berechnung des Finanzbetrags erfolgt anhand von zwei Faktoren, die miteinander verbunden sind: a) Zugang von Gemeinschaftsschiffen zur AWZ Mikronesiens und b) Fördermittel der Gemeinschaft zur Unterstützung einer verantwortungsvollen Fischerei sowie einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in der AWZ Mikronesiens.

2 (2) Die Festlegung der Höhe sowie die Verwaltung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Teils der finanziellen Gegenleistung erfolgt anhand von Zielen, die die Vertragsparteien einvernehmlich und im Einklang mit dem Protokoll festgelegt haben und die im Rahmen der mikronesischen Fischereipolitik gemäß einem jährlichen sowie einem mehrjährigen Programm zur Umsetzung dieser Politik verwirklicht werden sollen.

3 (3) Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung erfolgt jährlich gemäß dem Protokoll und unbeschadet der Bestimmungen dieses Abkommens und seines Protokolls über mögliche Anpassungen dieser Gegenleistung aus folgenden Gründen: a) Schwerwiegende Gründe, Naturereignisse ausgenommen, verhindern die Ausübung der Fangtätigkeiten in der AWZ Mikronesiens (Artikel 14 des Abkommens). b) Die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien aus Gründen der Bestandsbewirtschaftung einvernehmlich reduziert, wo dies auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Interesse der Bestandserhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen als erforderlich angesehen wird (Artikel 4 des Protokolls). c) Die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien einvernehmlich erweitert, nachdem die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten gezeigt haben, dass die Bestandslage dies zulässt (Artikel 1 und 4 des Protokolls). d) Die Bedingungen für die finanzielle Förderung der Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen in Mikronesien werden gemäß Artikel 5 des Protokolls neu festgelegt, insoweit die von beiden Vertragsparteien festgestellten Ergebnisse der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung dies rechtfertigen. e) Das Abkommen wird gemäß Artikel 12 gekündigt. f) Die Durchführung des Abkommens wird gemäß Artikel 13 ausgesetzt.

Article 8 Förderung der Zusammenarbeit unter den Wirtschaftsbeteiligten und in der Bürgergesellschaft

1 (1) Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in der Fischerei und den mit ihr verbundenen Sektoren. Sie konsultieren einander zur Koordinierung der zu diesem Zweck eingeleiteten Maßnahmen.

2 (2) Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Informationen über Fangtechniken und Fanggeräte, Methoden der Bestandserhaltung sowie industrielle Verfahren zur Verarbeitung der Fischereierzeugnisse.

3 (3) Die Vertragsparteien bemühen sich, günstige Bedingungen für die Förderung der Beziehungen zwischen den Unternehmen beider Vertragsparteien auf technischem, wirtschaftlichem und kommerziellem Gebiet zu schaffen, indem sie die Herausbildung eines unternehmensentwicklungs- und investitionsfreundlichen Umfeldes vorantreiben.

4 (4) Die Vertragsparteien unterstützen Direktinvestitionen, insbesondere die Errichtung gemischter Gesellschaften von gemeinsamem Interesse. Die Errichtung gemischter Gesellschaften in Mikronesien und die Übertragung von Gemeinschaftsschiffen auf solche Gesellschaften erfolgen unter strikter Einhaltung der mikronesischen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.

Article 9 Gemischter Ausschuss

1 (1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der über die ordnungsgemäße Anwendung dieses Abkommens wacht. Der Gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben: a) Kontrolle der Durchführung, Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und insbesondere der Festlegung der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls einschließlich Bewertung der Programmplanungsumsetzung; b) Aufrechterhaltung der notwendigen Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei insbesondere in Bezug auf Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen; c) gütliche Beilegung von Streitigkeiten, zu denen die Auslegung oder Anwendung des Abkommens Anlass geben könnte; d) gegebenenfalls Neubewertung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung. Die Konsultationen werden nach den in den Artikeln 1, 2 und 3 des Protokolls festgelegten Grundsätzen durchgeführt; e) sonstige Funktionen, die die Vertragsparteien einvernehmlich festlegen.

2 (2) Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich abwechselnd in der Gemeinschaft und in Mikronesien zusammen. Den Vorsitz übernimmt die gastgebende Vertragspartei. Auf Antrag einer der Vertragsparteien tritt er zu außerordentlichen Sitzungen zusammen.

Article 10 Geografischer Geltungsbereich des Abkommens

Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für das Gebiet Mikronesiens.

Article 11 Laufzeit

Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von neun Jahren ab seinem Inkrafttreten. Es verlängert sich automatisch um jeweils drei Jahre, wenn es nicht gemäß Artikel 12 gekündigt wird.

Article 12 Kündigung

1 (1) Das Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien gekündigt werden, wenn schwerwiegende Gründe wie etwa die Erschöpfung der betroffenen Bestände, die Feststellung eines niedrigeren Ertrags der den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten oder die Nichterfüllung der von den Vertragsparteien beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei dies rechtfertigen.

2 (2) Die kündigende Vertragspartei benachrichtigt die andere Vertragspartei schriftlich wenigstens sechs Monate vor Ablauf des ersten bzw. jedes weiteren Dreijahreszeitraums von ihrer Absicht, das Abkommen zu kündigen.

3 (3) Die Benachrichtigung gemäß Absatz 2 führt zur Aufnahme von Konsultationen der Vertragsparteien.

4 (4) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, zeitanteilig entsprechend gekürzt.

5 (5) Bevor das jeweils gültige Protokoll zu diesem Abkommen abläuft, nehmen die Vertragsparteien Verhandlungen auf, um einvernehmlich die künftigen Änderungen oder Zusätze zum Anhang oder Protokoll festzulegen.

Article 13 Aussetzung und Anpassung der finanziellen Gegenleistung

1 (1) Die Durchführung des Abkommens kann im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Umsetzung von Bestimmungen des Abkommens, des Protokolls oder des Anhangs auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden. Die Aussetzung setzt voraus, dass die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt. Nach Eingang der Mitteilung werden zwischen den Vertragsparteien Konsultationen eingeleitet, um eine freundschaftliche Lösung der Meinungsverschiedenheiten herbeizuführen.

2 (2) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird während des Aussetzungszeitraums zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Article 14 Aussetzung der Zahlung der finanziellen Gegenleistung wegen höherer Gewalt

1 (1) Verhindern schwerwiegende Gründe, Naturereignisse ausgenommen, die Ausübung der Fangtätigkeiten in der AWZ Mikronesiens, so kann die Europäische Gemeinschaft, möglichst nach Konsultationen zwischen beiden Vertragsparteien, die Zahlung der in Artikel 2 des Protokolls genannten finanziellen Gegenleistung unter der Voraussetzung aussetzen, dass sie bis zum Zeitpunkt der Aussetzung alle fälligen Beträge gezahlt hat.

2 (2) Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird wieder aufgenommen, sobald die Vertragsparteien nach Konsultationen einvernehmlich feststellen, dass die schwerwiegenden Gründe, die zur Einstellung der Fangtätigkeit geführt haben, nicht mehr vorliegen und die Fangtätigkeit wieder aufgenommen werden kann. Die Wiederaufnahme muss innerhalb von zwei Monaten nach Bestätigung durch beide Vertragsparteien erfolgen.

3 (3) Die Geltungsdauer der gemäß Artikel 6 des Abkommens und Artikel 1 des Protokolls gewährten Lizenzen der Gemeinschaftsschiffe wird um den Zeitraum der Aussetzung der Fangtätigkeiten verlängert.

Article 15 Protokoll und Anhang

Das Protokoll und der Anhang sind Bestandteil des Abkommens.

Article 16 Inkrafttreten

1 (1) Dieses Abkommen, das in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

2 (2) Es gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2005.

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