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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 847/2006 der Kommission vom 8. Juni 2006 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte zubereitete oder haltbar gemachte Fische

CELEX
32006R0847
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2006-06-08
In force since
2006-06-09
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Für Gemeinschaftseinfuhren von zubereitetem oder haltbar gemachtem Fisch aus Thunfischen, echtem Bonito und anderen Fischen der Euthynnus-Arten, andere als ganz oder in Stücken, des KN-Codes 16042070 wird ein jährliches Zollkontingent von 2558 Tonnen eröffnet, für das Zollfreiheit gilt.

2 Für Gemeinschaftseinfuhren von zubereitetem oder haltbar gemachtem Fisch aus Sardinen, Boniten, Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, Fische der Art Orcynopsis unicolor, andere als ganz oder in Stücken, des KN-Codes 16042050 wird ein jährliches Zollkontingent von 2275 Tonnen eröffnet, für das Zollfreiheit gilt.

Article 2

Die in Artikel 1 festgelegten Zollkontingente werden wie folgt aufgeteilt: 1. 1816 Tonnen des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zollkontingents über 2558 Tonnen sind unter der laufenden Nr. 09.0704 für Einfuhren mit Ursprung in Thailand vorgesehen, die übrige Menge, d. h. 742 Tonnen, sind unter der laufenden Nr. 09.0705 für Einfuhren mit Ursprung in allen Ländern vorgesehen. 2. 1410 Tonnen des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zollkontingents über 2275 Tonnen sind unter der laufenden Nr. 09.0706 für Einfuhren mit Ursprung in Thailand vorgesehen, die übrige Menge, d. h. 865 Tonnen, sind unter der laufenden Nr. 09.0707 für Einfuhren mit Ursprung in allen Ländern vorgesehen.

Article 3

1 Der Ursprung wird gemäß den in der Gemeinschaft geltenden Bestimmungen ermittelt.

2 Eine Einfuhr im Rahmen der für Thailand vorgesehenen Zollkontingente ist an die Vorlage eines Ursprungszeugnisses nach Artikel 47 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gebunden.

Article 4

Die in dieser Verordnung genannten Zollkontingente werden von der Kommission nach Artikel 308a, Artikel 308b und Artikel 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Article 5

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 2. Juni 2006.

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