Verordnung (EG) Nr. 1010/2006 der Kommission vom 3. Juli 2006 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Eier- und Geflügelfleischmarktes in bestimmten Mitgliedstaaten
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Article 1
1 Die Vernichtung von Bruteiern der KN-Codes 04070011 und 04070019 gilt als Sondermaßnahme zur Stützung des Marktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75.
2 Für die Vernichtung gemäß Absatz 1 wird jedem betroffenen Mitgliedstaat bis zu der in Anhang I aufgeführten Höchstzahl und für den im genannten Anhang festgelegten Zeitraum ein Ausgleich gewährt. Der Höchstbetrag des Ausgleichs wird pauschal festgesetzt auf: a) 0,15 EUR je Brutei des KN-Codes 04070019 — Standardhühner; b) 0,23 EUR je Brutei des KN-Codes 04070019 — Freilandhühner; c) 0,23 EUR je Brutei des KN-Codes 04070019 — Perlhühner; d) 0,35 EUR je Brutei des KN-Codes 04070019 — Enten; e) 0,66 EUR je Brutei des KN-Codes 04070011 — Truthühner; f) 1,20 EUR je Brutei des KN-Codes 04070011 — Gänse.
Article 2
1 Die Verarbeitung von Bruteiern des KN-Codes 04070019 gilt als Sondermaßnahme zur Stützung des Marktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75.
2 Für die Verarbeitung gemäß Absatz 1 wird jedem betroffenen Mitgliedstaat bis zu der in Anhang II aufgeführten Höchstzahl und für den im genannten Anhang festgelegten Zeitraum ein Ausgleich gewährt. Der Höchstbetrag des Ausgleichs ist der Betrag gemäß Artikel 1 Absatz 2, verringert in jedem Fall um 0,03 EUR je Brutei bzw. um den Verkaufspreis, wenn dieser höher ist als 0,03 EUR.
Article 3
1 Die Vernichtung von Küken der KN-Codes 010511, 010512 und 010519 gilt als Sondermaßnahme zur Stützung des Marktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75.
2 Für die Vernichtung gemäß Absatz 1 wird jedem betroffenen Mitgliedstaat bis zu der in Anhang III aufgeführten Höchstzahl und für den im genannten Anhang festgelegten Zeitraum ein Ausgleich gewährt. Der Höchstbetrag des Ausgleichs wird pauschal festgesetzt auf: a) 0,24 EUR je Küken von Hühnern; b) 0,40 EUR je Küken von Perlhühnern; c) 0,54 EUR je Küken von Enten; d) 0,85 EUR je Küken von Truthühnern; e) 1,50 EUR je Küken von Gänsen.
Article 4
1 Die um mindestens sechs Wochen vorgezogene Schlachtung eines Teils der Zuchtherde, die der Verringerung der Erzeugung von Bruteiern der KN-Codes 01059200, 01059300, 01059910, 01059920, 01059930 und 01059950 dient, gilt als Sondermaßnahme zur Stützung des Marktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75, sofern während dieses Zeitraums an den betreffenden Standorten keine Tiere in die Produktion genommen werden.
2 Für die vorgezogene Schlachtung gemäß Absatz 1 wird jedem betroffenen Mitgliedstaat bis zu der in Anhang IV aufgeführten Höchstzahl und für den im genannten Anhang festgelegten Zeitraum ein Ausgleich gewährt. Der Höchstbetrag des Ausgleichs wird pauschal festgesetzt auf: a) 3,2 EUR je Zuchthenne der KN-Codes 01059200 und 01059300; b) 3,2 EUR je Zuchtente des KN-Codes 01059910; c) 30 EUR je Zuchtgans des KN-Codes 01059920; d) 15 EUR je Zuchtpute des KN-Codes 01059930; e) 5 EUR je Zuchtperlhuhn des KN-Codes 01059950.
Article 5
1 Die freiwillige Verlängerung der nach einer Räumung einzuhaltenden Wartefrist auf über drei Wochen gilt als Sondermaßnahme zur Stützung des Marktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75, sofern während dieses Zeitraums keine Tiere in die Produktion genommen werden.
2 Für die Verlängerung gemäß Absatz 1 wird jedem betroffenen Mitgliedstaat bis zu der in Anhang V aufgeführten Höchstfläche und für den im genannten Anhang festgelegten Zeitraum ein Ausgleich je m2 und Woche gewährt, die über die für Geflügelhaltungen geltende Wartefrist von drei Wochen hinausgeht. Der Höchstbetrag des Ausgleichs wird pauschal festgesetzt auf: a) 0,46 EUR/m2 je Woche für Broilerhaltungen; b) 0,41 EUR/m2 je Woche für Truthühnerhaltungen; c) 0,62 EUR/m2 je Woche für Entenhaltungen; d) 0,41 EUR/m2 je Woche für Perlhühnerhaltungen.
3 Diejenigen Mitgliedstaaten, die für die betreffenden Flächen bereits einen Ausgleich gewährt haben, tragen dafür Sorge, dass die auf nationaler Ebene bereits gezahlten Beträge vom Ausgleich gemäß Absatz 2 abgezogen werden.
Article 6
1 Die freiwillige Verringerung der Erzeugung, indem weniger Küken eingesetzt werden, um die Besatzdichte zu verringern, gilt als Sondermaßnahme zur Stützung des Marktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75.
2 Für die Verringerung der Erzeugung gemäß Absatz 1 wird jedem betroffenen Mitgliedstaat bis zu der in Anhang VI aufgeführten Höchstzahl von Tieren und für den im genannten Anhang festgelegten Zeitraum ein Ausgleich für jedes Tier gewährt, das an einem spezifischen Produktionsstandort im Vergleich zu einem normalen Produktionszyklus weniger erzeugt wurde. Der Höchstbetrag des Ausgleichs wird pauschal festgesetzt auf: a) 0,20 EUR/Tier für Broilerhaltungen; b) 1,24 EUR/Tier für Truthühnerhaltungen; c) 0,75 EUR/Tier für Entenhaltungen; d) 0,40 EUR/Tier für Perlhühnerhaltungen.
Article 7
1 Die vorgezogene Schlachtung von legereifen Junghennen gilt als Sondermaßnahme zur Stützung des Marktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75.
2 Für die Schlachtung gemäß Absatz 1 wird jedem betroffenen Mitgliedstaat bis zu der in Anhang VII aufgeführten Höchstzahl von Tieren und für den im genannten Anhang festgelegten Zeitraum ein Ausgleich gewährt. Der Höchstbetrag des Ausgleichs wird pauschal auf 3,2 EUR/legereife Junghenne festgesetzt.
Article 8
Diejenigen Mitgliedstaaten, die der Kommission Beträge für den Teilausgleich mitgeteilt haben, die unter den in den Artikel 1 bis 7 vorgesehenen Höchstbeträgen liegen, müssen sich auf die von ihnen mitgeteilten Beträge beschränken.
Article 9
Der Tag des Eintretens des maßgeblichen Tatbestands für die in dieser Verordnung vorgesehenen Beihilfen ist der erste Arbeitstag des Monats Mai 2006. Der anwendbare Wechselkurs ist der letzte Wechselkurs, den die Europäische Zentralbank vor dem Tag des Eintretens des maßgeblichen Tatbestands festgesetzt hat.
Article 10
Die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Zahlungen gemäß den Artikeln 1 bis 7 entstandenen Ausgaben kommen für eine gemeinschaftliche Finanzierung zu den in Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 und Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 vorgesehenen Bedingungen nur dann in Betracht, wenn die Mitgliedstaaten die Zahlungen an die Begünstigten vor dem 31. Dezember 2006 tätigen.
Article 11
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt mit Wirkung ab dem 11. Mai 2006.
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