Verordnung (EG) Nr. 1177/2006 der Kommission vom 1. August 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmungen über die Anwendung von spezifischen Bekämpfungsmethoden im Rahmen der nationalen Programme zur Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Diese Verordnung regelt die Verwendung von antimikrobiellen Mitteln und Impfstoffen im Rahmen der nationalen Bekämpfungsprogramme, die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 eingerichtet werden (im Folgenden als „nationale Bekämpfungsprogramme“ bezeichnet).
Article 2 Verwendung von antimikrobiellen Mitteln
1 Antimikrobielle Mittel dürfen nicht als spezifische Methode zur Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel verwendet werden.
2 Abweichend von Absatz 1 und gemäß den unter den Buchstaben a, b und c sowie in Absatz 3 dieses Artikels genannten Bedingungen dürfen antimikrobielle Mittel, die gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2001/82/EG oder Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassen sind, in den nachfolgend aufgeführten Ausnahmefällen verwendet werden: a) Tiere mit Salmonelleninfektion weisen klinische Symptome auf, die ihnen übermäßiges Leiden verursachen; die infizierten Herden, die mit antimikrobiellen Mitteln behandelt wurden, sind weiterhin als salmonelleninfiziert zu betrachten, und es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Gefahr einer Ausbreitung der Salmonellen in der übrigen Zuchtpyramide so weit wie möglich einzudämmen; b) Rettung wertvollen genetischen Materials, einschließlich „Eliteherden“, von Herden gefährdeter Rassen und von Herden, die zu Forschungszwecken gehalten werden, damit neue salmonellenfreie Herden gewonnen werden; Küken aus Bruteiern, die von behandelten Tieren stammen, sind während der Aufzuchtphase im zweiwöchigen Abstand zu beproben, wobei der Plan auf die Feststellung einer Prävalenz relevanter Salmonellen von 1 % mit einem Konfidenzintervall von 95 % auszurichten ist; c) Einzelfallgenehmigungen der zuständigen Behörde für andere Zwecke als zur Salmonellenbekämpfung in einer Herde, die unter Salmonellenverdacht steht, insbesondere nach einer epidemiologischen Untersuchung eines lebensmittelbedingten Krankheitsausbruchs oder nach der Feststellung von Salmonelleninfektionen in der Brüterei oder im Haltungsbetrieb; die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, in Notfällen die Behandlung ohne vorherige Genehmigung zuzulassen, sofern Probenahmen durch einen zugelassenen Tierarzt gemäß der Begriffsbestimmung unter Buchstabe g des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates durchgeführt werden und die Behandlung umgehend der zuständigen Behörde gemeldet wird; die Herden gelten als salmonelleninfiziert, wenn die Probenahme nicht gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes vorgenommen wird.
3 Die Verwendung antimikrobieller Mittel muss von der zuständigen Behörde zugelassen und überwacht werden und ist so weit wie möglich auf bakteriologische Probenahme und Anfälligkeitstests zu stützen.
4 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Stoffe, Mikroorganismen oder Zubereitungen, die zur Verwendung als Futtermittelzusatzstoffe gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zugelassen sind.
Article 3 Verwendung von Impfstoffen
1 Lebendimpfstoffe gegen Salmonellen dürfen im Rahmen der nationalen Bekämpfungsprogramme nicht verwendet werden, wenn der Hersteller keine geeignete Methode zur bakteriologischen Unterscheidung von wilden Salmonellenstämmen und Impfstoffstämmen zur Verfügung stellt.
2 Lebendimpfstoffe gegen Salmonellen dürfen im Rahmen der nationalen Bekämpfungsprogramme nicht bei Legehennen während der Produktion verwendet werden, solange die Sicherheit der Verwendung nicht nachgewiesen ist und die Impfstoffe für diesen Zweck gemäß der Richtlinie 2001/82/EG zugelassen wurden.
3 Impfprogramme gegen Salmonella enteritidis, die die Ausscheidung sowie die Verseuchung der Eier verringern, werden mindestens während der Aufzuchtphase bei allen Legehennen spätestens ab dem 1. Januar 2008 in den Mitgliedstaaten durchgeführt, solange diese nicht eine Prävalenz von unter 10 % nachweisen auf der Grundlage der Ergebnisse einer Grundlagenstudie gemäß Artikel 1 der Entscheidung der Kommission 2004/665/EG oder auf der Grundlage der Beobachtung der angestrebten Gemeinschaftsziele, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 gesetzt wurden. Die zuständige Behörde kann einem Betrieb eine Ausnahme von dieser Bestimmung genehmigen, wenn sie die Präventivmaßnahmen im Aufzuchtbetrieb und im Eierproduktionsbetrieb als zufriedenstellend betrachtet und die Abwesenheit von Salmonella enteritidis im Aufzuchtbetrieb und im Eierproduktionsbetrieb während der zwölf Monate vor dem Eintreffen der Tiere nachgewiesen wurde.
Article 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt für alle Geflügelbestände zu den jeweiligen Daten, die in der Spalte 5 des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 genannt sind.
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