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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 1316/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen über die Zusammenarbeit in der Seefischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für die Zeit vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2006

CELEX
32006R1316
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2006-05-22
In force since
2006-09-08
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen über die Zusammenarbeit in der Seefischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für die Zeit vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2006 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Article 2

Infolge der in dem Briefwechsel festgehaltenen Änderungen werden die neuen Fangmöglichkeiten in den Fischereizweigen „Angelruten-Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer“ (technischer Anhang Nr. 8) und „pelagische Fischerei mit Frosttrawlern“ (technischer Anhang Nr. 9) nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: FischereizweigMitgliedstaatTonnage/Anzahl Schiffe Angelruten-Thunfischfänger Oberflächen-Langleinenfischer (Schiffe) Spanien20 + 3 = 23Portugal3 + 0 = 3Frankreich8 + 1 = 9Pelagische Fischerei (Schiffe)15 + 10 = 25 Die vorübergehende Verringerung der Anzahl der Fanglizenzen im Fischereizweig „Fang von Kopffüßern“ um fünf (5) ist seit 1. Januar 2005 wirksam. Über die künftige Reaktivierung dieser fünf (5) Fanglizenzen wird je nach Bestandslage einvernehmlich im Rahmen eines gemischten Ausschusses entschieden, in dem die Kommission und die mauretanischen Behörden vertreten sind. Falls die Lizenzanträge der Mitgliedstaaten die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, kann die Kommission auch Lizenzanträge aller anderen Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Article 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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