Verordnung (EG) Nr. 1412/2006 des Rates vom 25. September 2006 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Libanon
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Article 1
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: 1. „technische Hilfe“ jede technische Unterstützung in Verbindung mit der Reparatur, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; die technische Hilfe kann in Form einer Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen; die technische Hilfe schließt Hilfe in verbaler Form ein. 2. „Gebiet der Gemeinschaft“ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag Anwendung findet, nach Maßgabe der im Vertrag festgelegten Bedingungen.
Article 2
Es ist untersagt, a) technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern jeglicher Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libanon oder zur Verwendung in Libanon zu leisten; b) Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe mittelbar oder unmittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libanon oder zur Verwendung in Libanon bereitzustellen; c) wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, deren Zweck oder Wirkung in der Umgehung der unter den Buchstaben a und b genannten Verbote besteht.
Article 3
1 Abweichend von Artikel 2 können die im Anhang aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach schriftlicher Unterrichtung der libanesischen Regierung und der UNIFIL unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen Folgendes genehmigen: a) die Bereitstellung von technischer Hilfe, Finanzmitteln oder Finanzhilfe für andere natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Libanon als die Streitkräfte der Libanesischen Republik und die UNIFIL im Zusammenhang mit Rüstungsgütern oder zugehörigen Gütern, die sich in Libanon befinden oder zur Verwendung in Libanon bestimmt sind, sofern i) die Dienstleistungen nicht mittelbar oder unmittelbar für Milizen erbracht werden, zu deren Entwaffnung der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen in seinen Resolutionen 1559 (2004) und 1680 (2006) aufgerufen hat, ii) die Genehmigungen unter Würdigung des Einzelfalls erteilt werden und iii) die libanesische Regierung oder die UNIFIL in jedem Einzelfall die Erbringung der betreffenden Dienstleistung an die jeweilige Person, Organisation oder Einrichtung genehmigt hat. Genehmigt die libanesische Regierung oder die UNIFIL eine bestimmte Lieferung oder Weitergabe bestimmter Rüstungsgüter oder zugehöriger Güter an eine Person, Organisation oder Einrichtung, so kann davon ausgegangen werden, dass sich die Genehmigung auch auf die Erbringung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der betreffenden Güter erstreckt; b) die Bereitstellung von technischer Hilfe für die Streitkräfte der Libanesischen Republik im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und Rüstungsgütern oder zugehörigen Gütern sowie von Finanzmitteln und Finanzhilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, sofern die libanesische Regierung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Unterrichtung Einwände erhebt.
2 Abweichend von Artikel 2 können die im Anhang aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen Folgendes genehmigen: a) die Erbringung von technischer Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten sowie Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern, sofern i) die Güter, für die die Hilfe erbracht wird, gegenwärtig oder künftig von der UNIFIL bei der Ausübung ihrer Mission verwendet werden und ii) die Dienstleistungen für Streitkräfte erbracht werden, die der UNIFIL gegenwärtig angehören oder künftig angehören werden; b) die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten sowie Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern, sofern i) die Finanzmittel oder die Finanzhilfe für die UNIFIL, für die Streitkräfte eines Truppen an die UNIFIL entsendenden Staats oder für eine Behörde bereitgestellt werden, die mit Beschaffungstransaktionen für die Streitkräfte eines solchen Staates beauftragt ist, und ii) die Rüstungsgüter oder zugehörigen Güter für die Verwendung durch die UNIFIL oder durch die von dem betreffenden Staat an die UNIFIL entsandten Streitkräfte beschafft werden.
3 Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können die in den Absätzen 1 und 2 genannten Genehmigungen nur im Vorfeld der Maßnahmen erteilen, für die sie beantragt werden.
Article 4
Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander unverzüglich über die aufgrund dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen und übermitteln einander alle ihnen vorliegenden sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung, insbesondere über Verstöße und Durchführungsprobleme sowie Urteile nationaler Gerichte.
Article 5
Die Kommission wird ermächtigt, den Anhang auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.
Article 6
1 Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen die zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
2 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit und melden ihr alle späteren Änderungen dieser Bestimmungen.
Article 7
Diese Verordnung gilt a) im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums, b) an Bord der Luftfahrzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, c) für die sich im Gebiet oder außerhalb des Gebietes der Gemeinschaft aufhaltenden Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen; d) für die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, e) für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Gemeinschaft getätigt werden.
Article 8
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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