Verordnung (EG) Nr. 1423/2006 der Kommission vom 26. September 2006 zur Einführung eines Mechanismus für geeignete Maßnahmen im Bereich der Agrarausgaben in Bezug auf Bulgarien und Rumänien
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Article 1
1 Vor Ablauf des dritten Monats nach dem Beitritt geben Bulgarien und Rumänien der Kommission gegenüber jeweils eine Erklärung auf Ministerebene ab, ob a) die in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Bestandteile des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, im Folgenden „InVeKoS“, in ihrem jeweiligen Gebiet gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in ausreichendem Maße vorhanden sind, um die Verwaltung und Kontrolle der in Bulgarien und Rumänien anwendbaren Beihilferegelungen zu gewährleisten; b) das InVeKoS und die anderen Bestandteile, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Zahlung der in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannten Förderungen zu gewährleisten, in ihrem jeweiligen Gebiet einsatzfähig sind.
2 Die Erklärung nach Absatz 1 ist auf der Grundlage eines Berichts abzugeben, der von einer Stelle verfasst wird, die über das erforderliche Fachwissen verfügt und von der Zahlstelle und der Koordinierungsstelle gemäß Artikel 6 Absatz 1 bzw. Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 unabhängig ist. Bulgarien und Rumänien benennen jeweils die Stelle, die den Bericht verfasst. Der Bericht enthält eine Stellungnahme dazu, ob die Anforderungen gemäß Absatz 1 erfüllt sind. Er ist der Kommission zu übermitteln.
Article 2
1 Die Kommission erlässt eine Entscheidung zur vorläufigen Kürzung um 25 % der in den Artikeln 14 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 genannten monatlichen Zahlungen und Zwischenzahlungen, wenn sie aufgrund der Erklärung bzw. des Berichts nach Artikel 1 der vorliegenden Verordnung oder ihrer eigenen Prüfungen, und nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat die Gelegenheit gegeben hat, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen, zu dem Schluss kommt, dass a) Bulgarien oder Rumänien ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 1 Absätze 1 und 2 nicht nachkommen; b) die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Bestandteile nicht vorhanden sind; c) die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Bestandteile zwar vorhanden sind, das InVeKoS und die anderen Bestandteile, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Zahlung der in Artikel 3 genannten Förderungen zu gewährleisten, jedoch derart ernste Mängel aufweisen, dass sie das ordnungsgemäße Funktionieren des gesamten Systems beeinträchtigen. Bulgarien und Rumänien ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um jegliche festgestellten Mängel zu beseitigen.
2 Die vorläufige Kürzung betrifft die von 1. Dezember 2007 bis 30. November 2008 getätigten monatlichen Zahlungen und Zwischenzahlungen.
3 Die Kommission verlängert die vorläufige Kürzung für weitere Zeiträume von zwölf Monaten, wenn weiterhin einer oder mehrere der in Absatz 1 genannten Mängel vorliegen.
4 Die vorläufige Kürzung erfolgt unbeschadet von Kürzungen oder Aussetzungen gemäß den Artikeln 17 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.
Article 3
Die vorläufige Kürzung gemäß Artikel 2 wird in Bezug auf Förderungen angewendet, die im Rahmen folgender Maßnahmen gewährt werden: a) der Übergangsregelung für eine vereinfachte Einkommensstützung zugunsten der Betriebsinhaber in den neuen Mitgliedstaaten nach Artikel 143b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder der Beihilferegelungen nach Titel III und IV dieser Verordnung; b) der ergänzenden einzelstaatlichen Direktzahlungen nach Artikel 143c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die gemäß Anhang VIII Abschnitt I Buchstabe e der Beitrittsakte finanziert werden; c) die in Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i bis v und Artikel 36 Buchstabe b Ziffern i bis v der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vorgesehenen Zahlungen, mit Ausnahme jener, die sich auf die Maßnahmen nach Artikel 39 Absatz 5 dieser Verordnung sowie die Maßnahmen nach Artikel 36 Buchstabe b Ziffern i und iii in Bezug auf Anlegungskosten beziehen.
Article 4
Auf der Grundlage dieser Verordnung getroffene Entscheidungen oder das Fehlen solcher Entscheidungen lassen den in Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 genannten Konformitätsabschluss unberührt.
Article 5
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt von Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.
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