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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 1459/2006 der Kommission vom 28. September 2006 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend Konsultationen über Tarife für die Beförderung von Passagieren im Personenlinienverkehr und die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen

CELEX
32006R1459
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2006-09-28
In force since
2006-10-23
End of validity
2007-06-30
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Freistellungen

Gemäß Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag und den Vorschriften dieser Verordnung wird hiermit erklärt, dass Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen im Luftverkehrssektor, Beschlüsse von Vereinigungen und abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen in diesem Sektor nicht anwendbar ist, die Folgendes bezwecken: a) die Abhaltung von Konsultationen über die Zuweisung von Zeitnischen und die Planung von Flugzeiten für Luftverkehrsdienstleistungen, deren Ursprungsort und/oder Bestimmungsort in der Gemeinschaft liegt; b) die Abhaltung von Konsultationen über Tarife für die Beförderung von Passagieren mit ihrem Gepäck im Linienflugverkehr zwischen Orten in der Gemeinschaft oder zwischen Orten in der Gemeinschaft einerseits und Orten in der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein andererseits; c) die Abhaltung von Konsultationen über Tarife für die Beförderung von Passagieren mit ihrem Gepäck im Linienflugverkehr zwischen Orten in der Gemeinschaft einerseits und Orten in Australien oder in den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits; d) die Abhaltung von Konsultationen über Tarife für die Beförderung von Passagieren mit ihrem Gepäck im Linienflugverkehr zwischen Orten in der Gemeinschaft einerseits und Orten in Drittländern, die unter Buchstaben b und c nicht genannt sind, andererseits.

Article 2 Zuweisung von Zeitnischen und Planung der Flugzeiten

1 Artikel 1 Buchstabe a ist nur anwendbar, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die Konsultationen müssen sämtlichen Luftfahrtunternehmen offen stehen, die ein Interesse an den Zeitnischen bekundet haben, die Gegenstand der Konsultationen sind; b) es müssen Vortrittsregeln festgelegt und diskriminierungsfrei angewandt werden, die sich weder direkt noch indirekt auf den Namen des Luftfahrtunternehmens, die Nationalität oder die Art der Dienstleistung beziehen; dabei sind die von den zuständigen nationalen oder internationalen Behörden vorgegebenen Einschränkungen oder Luftverkehrsverteilungsregeln zu berücksichtigen und ist den Bedürfnissen der Reisenden und der betroffenen Flughäfen Rechnung zu tragen; vorbehaltlich Buchstabe c können bei den Vortrittsregeln die Rechte berücksichtigt werden, die von Luftfahrtunternehmen durch die Nutzung bestimmter Zeitnischen in der vorangehenden gleichen Flugperiode erworben wurden; c) Zeitnischen für Neuzugänger im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates werden wie folgt zugewiesen: i) auf Flughäfen der Gemeinschaft wird ein 50 %-Anteil der neu geschaffenen oder nicht genutzten Zeitnischen und der Zeitnischen zugewiesen, die von einem Luftfahrtunternehmen während oder zum Ende der Flugperiode aufgegeben wurden oder die anderweitig verfügbar geworden sind, um Neuzugänger in die Lage zu versetzen, einen wirksamen Wettbewerb mit den angestammten Luftfahrtunternehmen auf Strecken von und nach dem betreffenden Flughafen aufzunehmen; der Neuzugängern zugewiesene Anteil darf geringer sein als 50 %, wenn weniger als 50 % der Anträge auf Zuteilung neuer Zeitnischen auf die Anträge von Neuzugängern entfallen; ii) auf Flughäfen von Drittländern wird ein ausreichender Anteil dieser verfügbaren Zeitnischen zugewiesen, damit ein Zugang auch auf überlasteten Flughäfen für Strecken zwischen diesen Flughäfen und Orten in der Gemeinschaft möglich bleibt; d) die festgesetzten Vortrittsregeln werden jedem Interessierten auf Ersuchen mitgeteilt; e) die an den Konsultationen teilnehmenden Luftfahrtunternehmen erhalten spätestens zum Zeitpunkt der Konsultationen Zugang zu den Informationen, die sich auf Folgendes beziehen: i) die bisherigen Zeitnischen nach Luftfahrtunternehmen in ihrer zeitlichen Abfolge für sämtliche Luftfahrtunternehmen an einem Flughafen; ii) die beantragten Zeitnischen (Erstanträge) nach Luftfahrtunternehmen in ihrer zeitlichen Abfolge für sämtliche Luftfahrtunternehmen; iii) die den Luftfahrtunternehmen zugewiesenen Zeitnischen und ausstehenden Anträge auf Zeitnischen in ihrer zeitlichen Abfolge nach Luftfahrtunternehmen und für alle Luftfahrtunternehmen; iv) die verbleibenden verfügbaren Zeitnischen; v) alle Einzelheiten zu den bei der Zuweisung angewandten Kriterien; f) wird einem Antrag auf Zeitnischen nicht stattgegeben, hat das betroffene Luftfahrtunternehmen Anspruch auf Darlegung der dafür maßgeblichen Gründe.

2 Die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten sind berechtigt, Beobachter zu den Konsultationen über die Zuweisung von Zeitnischen und Planung der Flugzeiten zu entsenden, die im Rahmen einer multilateralen Zusammenkunft vor jeder Flugperiode abgehalten werden. Die Luftfahrtunternehmen haben den betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission hierzu die gleiche Einladung wie den Teilnehmern mit Angabe des Datums, des Ortes und des Gegenstandes der Konsultationen zu übermitteln. Die Einladung ist spätestens 10 Tage im Voraus an die betreffenden Mitgliedstaaten und an die Kommission zu senden. Diese Einladung ergeht: a) an die betreffenden Mitgliedstaaten gemäß den von ihren zuständigen Behörden festzulegenden Verfahren; b) an die Kommission gemäß den im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichenden Verfahren.

Article 3 Konsultationen über die Tarife für die Beförderung von Passagieren

1 Artikel 1 Buchstaben b, c und d sind nur anwendbar, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die Teilnehmer an den Konsultationen besprechen nur die Flugpreise, die von den Luftverkehrsnutzern direkt einem beteiligten Luftfahrtunternehmen oder seinen bevollmächtigten Vertretern für die Beförderung als Passagiere im Linienverkehr gezahlt werden, und die Bedingungen betreffend diese Passagiertarife; die Konsultationen erstrecken sich nicht auf die Kapazität, für die diese Tarife bestimmt sind; b) die Konsultationen müssen zum Interlining führen, d. h. die Luftverkehrsnutzer müssen in die Lage gesetzt werden, in Bezug auf die Arten von Passagiertarifen und die Flugperioden, die Gegenstand der Konsultationen waren: i) auf einem einzigen Flugschein den Flugdienst, der Gegenstand der Konsultationen war, mit Flugdiensten auf denselben oder anschließenden von anderen Luftfahrtunternehmen bedienten Strecken zu kombinieren, wobei die anwendbaren Passagiertarife und Bedingungen von dem/den befördernden Luftfahrtunternehmen festgesetzt werden, und ii) eine Umbuchung von einem Flugdienst, der Gegenstand der Konsultationen war, auf einen Dienst auf der gleichen Strecke vorzunehmen, der von einem anderen Luftfahrtunternehmen zu dessen Passagiertarifen und Bedingungen betrieben wird, soweit die Bedingungen für die Erstbuchung dies erlauben; c) einem Luftfahrtunternehmen ist erlaubt, diese Kombinationen und Umbuchungen aus objektiven und nichtdiskriminierenden Gründen technischer oder wirtschaftlicher Art abzulehnen, insbesondere, wenn das befördernde Luftfahrtunternehmen wegen der Kreditwürdigkeit des Luftfahrtunternehmens Bedenken hat, das die Zahlung für die Beförderung einnimmt; in diesem Fall ist letzteres Unternehmen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen; d) die Passagiertarife, die Gegenstand der Konsultationen sind, werden von den teilnehmenden Luftfahrtunternehmen ohne Diskriminierung hinsichtlich der Nationalität oder des Wohnortes der Passagiere angewandt; e) die Teilnahme an den Konsultationen ist freiwillig und steht jedem Luftfahrtunternehmen offen, das direkte oder indirekte Flugdienste auf der betreffenden Strecke betreibt oder zu betreiben beabsichtigt; f) die Konsultationen binden die Teilnehmer nicht, d. h., die Teilnehmer müssen das Recht behalten, auch nach den Konsultationen in Bezug auf Passagiertarife unabhängig zu handeln; g) die Konsultationen führen zu keiner Vereinbarung über Entgelte für Vertreter oder über andere besprochene Tarifbestandteile.

2 Luftfahrtunternehmen, die an Tarifkonsultationen für Linienpassagierdienste zwischen Orten in der Gemeinschaft und Orten in Drittländern — mit Ausnahme der in Artikel 1 Buchstabe b genannten — teilnehmen, werden Daten in Bezug auf Folgendes erheben: a) den Anteil der zu den bei den Konsultationen festgesetzten Tarifen ausgegebenen Flugscheine an der Gesamtzahl der im Verkehr zwischen der Gemeinschaft und Drittländern – mit Ausnahme der in Artikel 1 Buchstabe b genannten – ausgestellten Flugscheine; b) das Ausmaß, in dem die Flugscheine zu den bei den Konsultationen festgesetzten Tarifen für Reisen ausgestellt werden, bei denen der Passagier das Interlining in Anspruch nimmt; c) das Ausmaß, in dem die Flugscheine nicht zu den bei den Konsultationen festgesetzten Tarifen für Reisen ausgestellt werden, bei denen der Passagier das Interlining in Anspruch nimmt; Diese Daten sind für alle Flugscheinarten und Tarife, die Gegenstand der Konsultationen sind, zu erheben. Sie ermöglichen eine Unterscheidung der verschiedenen Formen der Kooperation zwischen Luftverkehrsunternehmen, die es den Passagieren erlauben, Flugdienste mehrerer Luftfahrtunternehmen mit ein und demselben Flugschein miteinander zu verbinden. Die gesammelten Daten sind der Kommission durch die beteiligten Luftfahrtunternehmen oder in ihrem Namen für jede vollständige IATA-Flugperiode ab dem 1. Mai 2004 bereitzustellen. Die Daten können den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden.

3 Die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten sind berechtigt, Beobachter zu den Konsultationen über Passagiertarife zu entsenden. Zu diesem Zweck teilen die Luftfahrtunternehmen den betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission in gleicher Weise wie den Teilnehmern das Datum, den Ort und den Gegenstand der Konsultationen mit. Die Einladung ist spätestens 10 Tage im Voraus an die betreffenden Mitgliedstaaten und an die Kommission zu senden. Diese Einladungen ergehen an: a) die betreffenden Mitgliedstaaten gemäß den von ihren zuständigen Behörden festzulegenden Verfahren; b) die Kommission gemäß den im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichenden Verfahren. Ein vollständiger Bericht über die Konsultationen ist der Kommission durch die beteiligten Luftfahrtunternehmen oder in ihrem Namen zur gleichen Zeit wie den Teilnehmern, jedoch nicht später als sechs Wochen nach Abhaltung der Konsultationen vorzulegen.

Article 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Freistellungen gemäß Artikel 1 Buchstaben a und b gelten bis 31. Dezember 2006. Die Freistellungen gemäß Artikel 1 Buchstabe c gelten bis 30. Juni 2007. Die Freistellungen gemäß Artikel 1 Buchstabe d gelten bis 31. Oktober 2007. Diese Verordnung gilt rückwirkend für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die am Tag ihres Inkrafttretens bestanden, mit Wirkung ab dem Zeitpunkt, an dem die in der Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllt waren.

Relations

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